Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.
Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und Abs. 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Fall auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.