Die Prüfung hat nicht bestanden, wer zum mündlichen Prüfungsteil nicht zugelassen worden ist oder eine ungenügende mündliche Prüfung abgelegt hat.
Ist das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils ungenügend, kann die Prüfungskommission die einmalige Wiederholung der mündlichen Prüfung oder eines Teils davon innert Jahresfrist bewilligen. Die Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die schriftliche Prüfung nur genügend ausgefallen ist.
Wurde die Prüfung nicht bestanden, muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Wer die Grundbuch- oder Notariatsprüfung zum dritten Mal nicht besteht, wird zu keiner weiteren Prüfung mehr zugelassen. Die kombinierte Prüfung zählt sowohl als Grundbuch- als auch als Notariatsprüfung.
Die Prüfung gilt auch dann als nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Anmeldung nach Prüfungsbeginn zurückzieht oder ohne zwingenden Grund nicht zur Prüfung erscheint oder wenn die Zulassung zur Prüfung widerrufen wird.