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211.442

Geoinformationsverordnung *

(TG GeoIV)

vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

TG GeoIV

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Departement, Amt

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.

Es leitet und beaufsichtigt den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes[1] und des Kantons[2].

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem Amt für Geoinformation.

Art. 2 Koordinationsorgan

Im Hinblick auf einen koordinierten Vollzug der Gesetzgebung über Geoinformation durch Kanton, Gemeinden und Private erteilt das Departement dem Verein GIS Verbund Thurgau (GIV) einen Leistungsauftrag.

Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere den Leistungskatalog, die Abgeltung und die Berichterstattung.

Art. 3 Mitwirkung

Eine beratende Mitwirkung des GIV ist insbesondere in folgenden Bereichen zu gewährleisten:

1. * Erstellung und Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs und des Verzeichnisses der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts;
2. Festlegung der Normen für Geobasisdaten und Geometadaten;
3. Festlegung der Geodaten- und Darstellungsmodelle;
4. Erarbeitung von Weisungen für Geodienste;
5. Erarbeitung von technischen Vorschriften und Modellen für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und den Leitungskataster;
6. Regelungen zur Finanzierung.

Art. 4 Begriffe

Die Bedeutung der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entspricht den Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation[3] und des dazugehörenden Verordnungsrechts[4].

Art. 5 Anhänge, Verzeichnis

Es werden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 geführt. *

Es werden die Geodaten gemäss Anhang 2 geführt. *

Für den Bezug von Geodaten gelten die Preise gemäss Anhang 3. *

Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. *

Art. 7 Verbindliche Normen

Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Ämter des Kantons die für Geobasisdaten, andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten und Geometadaten verbindlichen Normen. *

Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik.

2. Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 8 Amtlicher Lage- und Höhenbezug

Der Lagebezug und der Höhenbezug der Geodaten richten sich unter Berücksichtigung der festgelegten Übergangsfristen nach den geodätischen Beschreibungen des Bundesrechts. *

Art. 9 Transformation anderer Bezugssysteme

Für Geodaten, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige Stelle die Transformation in die amtlichen Bezugssysteme und Bezugsrahmen gewährleisten. *

3. Geodaten- und Darstellungsmodelle

Art. 10 Grundsatz

Jedem Thema des Geobasisdatenkatalogs und des Verzeichnisses der kantonalen Ergänzungen zu den Geobasisdaten des Bundesrechts wird mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet. *

Art. 11 Geodatenmodelle

Auf Antrag der nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen kantonalen Stelle gibt das Departement ein Geodatenmodell vor und beschreibt dieses. Es legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad fest.

Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch die fachlichen Anforderungen und den Stand der Technik.

Das Departement kann den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung in eigenständigen Geodatenmodellen erweitern und weitergehende Anforderungen an die Vermessung vorschreiben. *

Art. 12 Beschreibungssprache

Das Departement legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest.

Art. 13 Darstellungsmodelle

Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige kantonale Stelle kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest. *

Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

1. das Geodatenmodell;
2. die fachlichen Normen und Anforderungen;
3. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
4. den Stand der Technik;
5. allfällige interkantonale Übereinkünfte.

Art. 14 Geometadaten

Alle Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben. *

Das Departement legt die Norm für die Geometadaten fest.

Geometadaten unterstehen sinngemäss den gleichen Vorschriften wie die entsprechenden Geodaten. *

4. Verfügbarkeit und Archivierung

Art. 15 Nachhaltige Verfügbarkeit

Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten sind so aufzubewahren, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben. *

Die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten sind nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik zu sichern. Insbesondere sind die Daten periodisch in geeignete Datenformate auszulagern und separat sicher aufzubewahren. *

Die in der Zuständigkeit des Kantons liegenden Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten bewahrt das Amt für Geoinformation auf. *

Art. 16 Nachführung

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die zuständige kantonale Stelle ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

1. die fachlichen Anforderungen;
2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
3. den Stand der Technik;
4. die Kosten der Nachführung.

Art. 17 Historisierung

Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. *

Für die Historisierung der Geobasisdaten und der anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten ist die nach § 9 TG GeoIG zuständige Stelle verantwortlich. *

Bei Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Historisierung durch die nach § 9 TG GeoIG zuständige kantonale Stelle unter Beizug der Gemeinden wahrgenommen werden. *

Die Historisierungsmethode wird dokumentiert. *

Art. 18 Archivierung

Bei Geodaten, die in der Zuständigkeit des Kantons liegen, richtet sich die Archivierung nach dem Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)[5]*

Bei Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, stellen diese gemäss ArchivG die Archivierung sicher. *

Das Staatsarchiv erstellt ein Archivierungskonzept nach den Vorgaben des Bundesrechts. *

5. Zugang und Nutzung

Art. 19 Zugangsberechtigungsstufen

Die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen: *

1. * öffentlich zugänglich: Stufe A
2. * beschränkt öffentlich zugänglich: Stufe B
3. * nicht öffentlich zugänglich: Stufe C

Im Geobasisdatenkatalog und im Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts sind die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten und der anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten festgelegt. *

Art. 20 Zugang

Der Zugang zu den Geobasisdaten und den anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten der einzelnen Zugangsberechtigungsstufen richtet sich nach den entsprechenden Regelungen des Bundes. *

Art. 21 Nutzung

Die Regelungen des Bundes betreffend Nutzung, Einwilligung, Datenschutz, Quellenangabe, vertragliche Regelungen sowie Vernichtung widerrechtlich genutzter Geobasisdaten gelten sinngemäss.

Art. 21a * Offene Verwaltungsdaten

Gemäss § 6 Abs. 3 Open Government Data Verordnung (OGDV)[6] macht das Amt für Geoinformation die im Zuständigkeitsbereich des Kantons liegenden Geobasisdaten und anderen elektronisch zugänglichen Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich.

Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.

Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.

Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.

6. Geodienste

Art. 22 Dienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten *

Die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht: *

1. * durch Darstellungsdienste: alle Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B
2. * durch Download-Dienste: die im Geobasisdatenkatalog und im Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts entsprechend bezeichneten Geodaten
3. * durch Suchdienste: die Geometadaten der Geodaten

Art. 23 Aufbau und Betrieb

Die Zuständigkeit für den Aufbau und Betrieb der Geodienste liegt entsprechend der jeweiligen Fachgesetzgebung beim Kanton oder bei den Gemeinden.

In den Bereichen des Kantons ist das Amt für Geoinformation zuständig.

Die Gemeinden können die Aufgabe an Dritte übertragen.

Art. 24 Bereichsübergreifende Geodienste

Das Amt für Geoinformation betreibt die folgenden bereichsübergreifenden Geodienste für Geobasisdaten und andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten: *

1. * vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geodaten
2. * vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne dieser Verordnung
3. *
4. * vernetzter Zugang zu den Geodaten

Art. 25 Ergänzende Weisungen

Das Amt für Geoinformation kann für Geodienste Weisungen über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen.

Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige kantonale Stelle kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.

7. Datenaustausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben

Art. 26 Unentgeltlicher Zugang

Die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden sowie der von diesen beauftragten Ver- und Entsorgungsbetriebe gewähren sich auf Anfrage gegenseitig unentgeltlichen Zugang zu Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten der Zugangsberechtigungsstufen A und B. *

Art. 27 Einschränkung des Zugangs

Zu Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugängliche Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, soweit *

1. * die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt,
2. der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.

8. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Art. 28 Bundesrecht

Führung und Betrieb des Katasters richten sich nach Bundesrecht, insbesondere nach der Verordnung des Bundesrates über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)[7].

Art. 29 Verantwortliche Stelle

Das Amt für Geoinformation ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.

Es erarbeitet das technische Lösungskonzept für die Einführung und den Betrieb des Katasters sowie die erforderlichen Rahmen- und Datenmodelle.

Es erlässt die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich:

1. Bereitstellung, Prüfung und Abgabe der Daten sowie Bestätigung der Anforderungserfüllung;
2. * Aufbau und Betrieb der Datenverwaltungsstellen
3. Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens;
4. Qualitätssicherung.

Art. 30 Organisation

Die Zuständigkeiten für die Führung und den Betrieb des Katasters gliedern sich nach folgenden Funktionen:

1. Bereitstellung der Daten;
2. * Verwaltung und Nachführung der Daten
3. Katasterführung;
4. Auszüge und Beglaubigungen.

Art. 31 Bereitstellung der Daten

Die Bereitstellung der Daten obliegt den nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständigen Stellen von Kanton und Gemeinden. Diese können für die Bereitstellung der Daten Private beauftragen.

Die Daten sind zeitgerecht und in der verlangten Qualität den Datenverwaltungsstellen zur Verfügung zu stellen. *

Im Übrigen richten sich die Aufgaben nach Art. 5 ÖREBKV[8].

Art. 32 Verwaltung und Nachführung der Daten *

Datenverwaltungsstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation. *

Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Datenverwaltungsstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit dem Betrieb einer Datenverwaltungsstelle. *

Die Datenverwaltungsstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten betrieben werden, verwalten und führen die Daten nach, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermitteln sie an das Amt für Geoinformation. *

Art. 33 Katasterführung

Katasterführende Stelle für den ganzen Kanton ist das Amt für Geoinformation.

Art. 34 Auszüge und Beglaubigungen

Auszüge aus dem Kataster werden vom Amt für Geoinformation mittels Darstellungsdienst zugänglich gemacht.

Für die Beglaubigung der Auszüge nach Art. 14 ÖREBKV sind die im betreffenden Gebiet zuständigen Nachführungsgeometer beziehungsweise deren stellvertretende Person berechtigt. *

Art. 35 Laufende Änderungen *

… *

Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage den entsprechenden Eintrag.

Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen, ausser die Fachgesetzgebung sieht bei laufenden Änderungen mit Vorwirkung eine andere Regelung vor. *

Art. 36 Nachführung

Nach Inkrafttreten einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist diese innert 20 Tagen in den Kataster einzutragen. Der Kataster ist laufend zu aktualisieren. *

Art. 37 Programmvereinbarungen, Berichterstattung

Das Departement überwacht die Einhaltung der Programmvereinbarungen mit dem Bund und die Verwendung der Globalbeiträge.

Das Amt für Geoinformation erstattet dem Departement und dem Bundesamt für Landestopographie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

9. Leitungskataster

Art. 38 Digitaler Leitungskataster

Der Leitungskataster ist eine digitale Darstellung der Lage der Leitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung im Gemeindegebiet.

Art. 39 Aufsicht

Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbesondere:

1. Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Erfassung und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstellungsmodell;
2. Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität;
3. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen;
4. Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung.

Art. 40 Form

Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

Das Geodatenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der vom Departement festgelegten Beschreibungssprache.

Das Darstellungsmodell legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.

Art. 41 Inhalt

Der Leitungskataster umfasst:

1. Wasser;
2. Abwasser;
3. Gas;
4. Elektrizität;
5. Kommunikation;
6. Fernwärme;
7. Entwässerungen, die gemäss kantonalem Meliorationsrecht erstellt wurden.
8. * Kantonale Strassenentwässerung

Art. 42 Erstmalige Erfassung

Die erstmalige Erfassung bestehender Leitungen und die Erfassung neuer Leitungen erfolgt nach den festgelegten Qualitäts- und Genauigkeitsvorgaben sowie den Mindestanforderungen.

Die Geodaten bereits bestehender Kataster können in ihrer vorhandenen Genauigkeit als Grundlage für den Leitungskataster verwendet werden, längstens bis zur Erneuerung der entsprechenden Leitungen.

Art. 42a * Datensammelstellen

Datensammelstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation.

Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Datensammelstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit dem Betrieb einer Datensammelstelle.

Die Datensammelstellen prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermitteln sie an das Amt für Geoinformation. *

Art. 43 Nachführung

Die Gemeinde stellt eine bedarfsgerechte Nachführung des Leitungskatasters sicher. *

Sie liefert die nachgeführten Daten dem Amt für Geoinformation nach dessen Vorgaben. *

10. Finanzierung

Art. 44 Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung *

Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Geodaten trägt die nach der Fachgesetzgebung zuständige Stelle.

Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige Stelle, sind die Kosten von der im Geobasisdatenkatalog bezeichneten zuständigen Stelle zu tragen.

Art. 44a * Kosten für den Bezug

Die Kosten für die Aufarbeitung und Bereitstellung von Geodaten können dem Bezüger oder der Bezügerin verrechnet werden, unter Vorbehalt von Regelungen, die einen unentgeltlichen Austausch von Geodaten vorsehen.

Für den Bezug der Geodaten gemäss Anhang 3 können die dort festgelegten Beträge verlangt werden. Für den Bezug anderer aufgearbeiteter und bereitgestellter Geodaten kann der Betrag vereinbart werden.

Für den Bezug von Geodaten gemäss § 21a mit Ausnahme der im Anhang 3 bezeichneten Geodaten werden keine Kosten erhoben. *

11. Schlussbestimmungen

Art. 45 Übergangsbestimmung

Die Daten- und Darstellungsmodelle sind innerhalb von zwei Jahren ab Erlass umzusetzen. In begründeten Fällen kann das Departement diese Frist bis maximal fünf Jahre verlängern. *

… *

Der Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung DMAV Version 1.0 ist bis zum 31. Dezember 2027 oder bis zum Ablauf einer vom Bund verlängerten Frist zu vollziehen. *

Egress

ABl. 47/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011
Erlasstitel 24.03.2020 01.04.2020 geändert 13/2020
§ 3 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 5 Abs. 1, 2. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 5 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 5 Abs. 4 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 6 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 9 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 10 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 11 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 13 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 14 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 14 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 15 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 15 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 15 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 17 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 17 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 17 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 17 Abs. 4 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 18 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 18 Abs. 1bis 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 18 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 1, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 20 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 21a 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 22 09.12.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 50/2025
§ 22 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 22 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 22 Abs. 1, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 22 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 24 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 24 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 24 Abs. 1, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 24 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 24 Abs. 1, 4. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 26 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 27 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 27 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 29 Abs. 3, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 30 Abs. 1, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 31 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 32 09.12.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 50/2025
§ 32 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 32 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 32 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 32 Abs. 2, 1. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 2, 2. 23.06.2020 01.07.2020 aufgehoben 26/2020
§ 32 Abs. 3 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 32 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 34 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 35 09.12.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 50/2025
§ 35 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 35 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 36 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 41 Abs. 1, 8. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 42a 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 26/2020
§ 42a Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 43 Abs. 1 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 43 Abs. 2 23.06.2020 01.07.2020 geändert 26/2020
§ 44 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017
§ 44a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 44a Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 45 Abs. 1 24.03.2020 01.04.2020 geändert 13/2020
§ 45 Abs. 1, 1. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 2. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 1, 3. 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 2 24.03.2020 01.04.2020 aufgehoben 13/2020
§ 45 Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 46 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
Anhang 1 27.10.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 44/2015
Anhang 1 24.03.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 13/2020
Anhang 1 23.06.2020 01.07.2020 Inhalt geändert 26/2020
Anhang 1 09.12.2025 01.01.2026 Name und Inhalt geändert ABl. 50/2025
Anhang 2 27.10.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 44/2015
Anhang 2 24.03.2020 01.04.2020 Inhalt geändert 13/2020
Anhang 2 09.12.2025 01.01.2026 Name und Inhalt geändert ABl. 50/2025
Anhang 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017