Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann. *
Für die Historisierung der Geobasisdaten und der anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten ist die nach § 9 TG GeoIG zuständige Stelle verantwortlich. *
Bei Geobasisdaten, die in der Zuständigkeit der Gemeinden liegen, kann die Historisierung durch die nach § 9 TG GeoIG zuständige kantonale Stelle unter Beizug der Gemeinden wahrgenommen werden. *
Die Historisierungsmethode wird dokumentiert. *