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211.443

Vermessungsverordnung *

(VV)

vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

VV

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Departement

Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

Art. 2 Amt für Geoinformation

Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermessung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.

Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten.

Art. 3 Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer *

Als Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer bezeichnet das Departement eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person. *

Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer leitet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle fachlich weisungsungebunden. *

2. Vermarkung

Art. 4 Grenzfeststellung

Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person festzustellen und anschliessend zu verpflocken.

Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfeststellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten.

Art. 5 Einsprache und Klage

Nach dem Anbringen der Grenzzeichen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Einsprachefrist von 30 Tagen zu eröffnen, innert welcher sie die Grenzfestsetzung beim Gemeinderat anfechten können.

Erfolgt eine Einsprache und erzielt der Gemeinderat keine Einigung, ist eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der zivilrechtlichen Klage anzusetzen.

Bei unbenütztem Fristablauf wird die Grenzfestsetzung rechtsgültig.

Art. 6 Grenzzeichen

Grundstücksgrenzen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes zu vermarken.

Die Gemeinden können entlang von Flur- und Waldstrassen auf das Anbringen von Grenzzeichen in Absprache mit dem Amt für Geoinformation teilweise verzichten.

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn dadurch die Bausubstanz beschädigt oder gefährdet wird. *

Art. 7 Gemeindegrenzen

Die Gemeindegrenzen sind entlang von natürlichen oder künstlichen Grenzen wie Bächen, Strassen und Eisenbahnlinien sowie entlang von Grundstücksgrenzen zu verlegen.

Wo dies nicht möglich ist, sind die Grenzlinien als möglichst lange Geraden oder als Kreisbogen zu definieren.

Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen zerschnitten werden, sind entlang der Gemeindegrenzen aufzuteilen.

3. Prüfung, Auflage und Genehmigung

Art. 8 Verifikation

Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch das Amt für Geoinformation.

Die Verifikation ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung und Erneuerung abzuschliessen.

Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beseitigen.

Art. 9 Öffentliche Auflage

Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz sind nach einer Ersterhebung oder Erneuerung, bei denen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer in ihren Rechten berührt sind, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen.

Zu Beginn der Auflage ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, deren Adresse bekannt ist, unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güterzettel mit der Grundstücksbeschreibung zuzustellen.

Art. 10 Einsprache

Gegen das aufgelegte Vermessungswerk und die Angaben im Güterzettel kann innerhalb der angesetzten Frist beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Art. 11 Genehmigung

Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates.

Werden Daten bearbeitet, die nicht den Mindestbestand des Plans für das Grundbuch nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV)[1] oder Hoheitsgrenzen betreffen, erfolgt die Genehmigung durch das Departement. *

Die Genehmigung erfolgt gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und eine Bescheinigung der auftraggebenden Stelle über die erfolgte öffentliche Auflage des Vermessungswerkes und die Erledigung aller Rechtsmittel, die gerichtlich anhängigen Fälle ausgenommen.

4. Geografische Namen

Art. 12 Zuständiges Amt

Das Amt für Geoinformation ist zuständige kantonale Behörde für geografische Namen, soweit die Fachgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Es ist insbesondere zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Flurnamen, Ortsnamen, Geländenamen, Bodenbedeckung und Einzelobjekte).

Es verwaltet die Daten des Thurgauer Namenbuchs, publiziert diese im ThurGIS und stellt sie berechtigten Dritten zur Verfügung. Die Nachführung dieser Daten hat es mit dem Schweizerischen Idiotikon abzusprechen und zu koordinieren. *

Art. 13 Nomenklaturkommission

Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.

Sie besteht aus zwei vom Departement bestimmten und zwei von der betroffenen Gemeinde bestimmten Mitgliedern. Sind mehrere Gemeinden betroffen, bestimmt jede Gemeinde ein Mitglied.

Das Departement bestimmt:

1. für das Präsidium eine geeignete Person aus dem Amt für Geoinformation;
2. eine Fachperson aus dem Bereich der Sprachwissenschaften.

5. Nachführung und Unterhalt

5.1. Nachführungsmandat

Art. 14 Vergabe

Die Gemeinde beauftragt eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person (Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer) mit der Nachführung der amtlichen Vermessung (Nachführungsmandat). *

Das Nachführungsmandat wird in der Regel direkt vergeben.

Wird eine Ausschreibung durchgeführt, sind die von der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und den Ingenieur-Geometern Schweiz erarbeiteten Empfehlungen für die Ausschreibung von Nachführungsmandaten in der amtlichen Vermessung einzuhalten.

Der Zuschlag ist im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 15 Vertrag

Der Vertrag regelt den Inhalt des Nachführungsmandates und die Stellvertretung. Er ist mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jeweils per Ende eines Kalenderjahres kündbar.

Zum Nachführungsmandat gehört die Verwaltung des originalen und massgeblichen Datenbestandes sowie die regelmässige Datenabgabe an das Amt für Geoinformation. *

Die Nachführungsverträge unterliegen der Genehmigung des Amtes für Geoinformation.

5.2. Laufende Nachführung

Art. 16 Zuständige Person

Die von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometerin oder der von der Gemeinde beauftragte Nachführungsgeometer ist für die fachgerechte laufende Nachführung der amtlichen Vermessung zuständig. *

Art. 17 Meldepflicht der Gemeinde

Die Gemeinde meldet der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer: *

1. Bewilligung und Vollendung oder Abbruch von Bauten und Anlagen, die eine Änderung des Inhalts der amtlichen Vermessung bewirken;
2. Änderungen von Strassennamen;
3. neue und geänderte Gebäudeadressen.

Art. 18 Meldepflicht der Fachstellen

Die nach der Fachgesetzgebung zuständigen Stellen melden der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer: *

1. Änderungen von Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung;
2. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen und Waldfeststellungen;
3. bauliche Veränderungen von Verkehrsanlagen und öffentlichen Gewässern;
4. Änderungen von Lage- und Höhenfixpunkten 1 und 2;
5. Änderungen von Hoheitsgrenzen.

Art. 19 Weitere Meldepflichten

Die Werke melden der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Erstellung und Abbruch von oberirdischen Starkstromleitungen sowie Rohrleitungen, die dem Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe[2] unterstellt sind. *

Die kantonale Gebäudeversicherung meldet alle neuen und geänderten Gebäudeversicherungsnummern.

Verursacherinnen oder Verursacher melden gefährdete oder zerstörte Lage- oder Höhenfixpunkte.

Art. 20 Grenzänderungen

Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben dem Grundbuchamt zuhanden der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers für geplante Grenzänderungen einen Vermessungsauftrag einzureichen. *

Das Grundbuchamt bestätigt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die grundbuchliche Erledigung der Grenzänderungen innert Wochenfrist. *

Art. 21 Rückmutation

Können Grenzänderungen nicht innert einem Jahr seit Abgabe des Mutationsplanes im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter der Androhung der Rückmutation eine Frist von höchstens drei Monaten an.

Nach unbenütztem Fristablauf erteilt das Grundbuchamt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung. *

Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungsauftrag erteilt hat.

Art. 22 Berichtigungsmutation

Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein. *

Art. 23 Kosten der Nachführung, Inkasso

Die Kosten der Nachführung werden nach einem vom Regierungsrat genehmigten Tarif berechnet.

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Kosten mittels Entscheid in Rechnung und besorgt das Inkasso. Bei Grenzänderungen kann er einen Kostenvorschuss verlangen. *

Nach erfolgloser Betreibung geht die Forderung gegen Vergütung der Nachführungs- und Betreibungskosten auf die Gemeinde über.

Art. 24 Erhaltung der Vermessungszeichen

Im Rahmen der Nachführung sind Vermarkung und Fixpunkte zu überprüfen.

Festgestellte Mängel sind auf Kosten jener Person zu beheben, welche die Mängel verursacht hat.

5.3. Periodische Nachführung

Art. 25 Zuständigkeit des Kantons

Das Amt für Geoinformation ist für die periodische Nachführung und für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse zuständig.

Art. 26 Information der Grundeigentümerinnen und -eigentümer *

Der Abschluss der periodischen Nachführung ist im Amtsblatt zu publizieren mit dem Hinweis, dass ausschliesslich nicht rechtsverbindliche Angaben zu den Liegenschaften aktualisiert worden sind. *

… *

Auf Verlangen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern gegen Gebühr ein Planausschnitt über ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte zuzustellen.

5.4. Unterhalt

Art. 29 Aufgaben der Gemeinden

Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere:

1. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte 3;
2. Reparatur von Lagefixpunkten 3;
3. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössischem Gebäudeidentifikator;
4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen;
5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern;
6. Planaufbewahrung;
7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung).

Art. 30 Aufgaben des Kantons

Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze.

Es regelt den Unterhalt und die Dokumentation der historischen Hoheitsgrenzzeichen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Staatsarchiv. *

6. Weitere Bestimmungen

Art. 31 Beglaubigung

Einen Auszug aus der amtlichen Vermessung sowie Mutationsurkunden darf nur amtlich beglaubigen, wer das Nachführungsmandat beziehungsweise die Stellvertretung für das entsprechende Gebiet hat. *

Art. 32 Beitragskürzung

Das Departement kann Beiträge an die Kosten der amtlichen Vermessung verweigern oder kürzen, wenn nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt wurde.

Die Angebote sind dem Amt für Geoinformation auf Verlangen einzureichen.

7. 7. … *

Egress

ABl. 47/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung ABl. 47/2011
Erlasstitel 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 3 09.12.2025 01.01.2026 Titel geändert ABl. 50/2025
§ 3 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 3 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 6 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 11 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 11 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 14 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 15 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 16 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 17 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 18 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 19 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 20 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 20 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 21 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 22 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 23 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 26 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017
§ 26 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017
§ 26 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017
§ 27 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017
§ 28 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 50/2017
§ 30 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017
§ 31 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
Titel 7. 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 33 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025
§ 34 09.12.2025 01.01.2026 aufgehoben ABl. 50/2025