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211.445

Geoinformationsweisung *

vom 30.03.2010 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Geoinformationsweisung

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Weisung gilt für die gesamte kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und für alle von der kantonalen Verwaltung beschafften, verwalteten und digital abgegebenen Geodaten.

Die Weisung gilt nicht für die Erhebung und Veröffentlichung von statistischen Daten.

Soweit diese Weisung keine besonderen Bestimmungen für Geoinformationsprojekte enthält, gilt die Informatikverordnung (ITV)[1], insbesondere bezüglich Beschaffung von Hard- und Software sowie Projektablauf.

Art. 2 Begriffe

Die Bedeutung der in dieser Weisung verwendeten Begriffe entspricht den Definitionen des Bundesgesetzes über die Geoinformation[2]*

Art. 4 Zentrale Datenabgabestelle

Zentrale kantonale Datenabgabestelle ist das Amt für Geoinformation.

… *

Art. 7 GIS-Fachstelle

Das Amt für Geoinformation führt das ThurGIS-Zentrum als kantonale Fachstelle im Bereich des geografischen Informationssystems (GIS-Fachstelle).

Die GIS-Fachstelle gewährleistet, dass die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten nachhaltig verfügbar und historisiert sind. *

Die GIS-Fachstelle ist namentlich zuständig für:

1. den Betrieb der Geodaten-Infrastruktur der kantonalen Verwaltung und die Durchführung entsprechender Projekte
2. die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen bei Aufbau und Nutzung von Geodaten (Datenmodellierung, Datenerfassung, Beschaffung von Informatikwerkzeugen, Qualitätssicherung)
3. * die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsangebotes im Bereich Geoinformation
4. den regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Amt für Geoinformation und den betroffenen Amtsstellen
5. * die Co-Projektleitung bei Projekten im Bereich Geoinformation und im Zusammenhang mit Geodaten
6. * die Koordination mit den für die Geodateninfrastruktur zuständigen Stellen beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden

Art. 8 Übrige kantonale Stellen

Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:

1. frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich Geoinformation
2. koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektantrag
3. * Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten und Geometadaten
4. * Sicherstellung der erforderlichen Aktualität, Qualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten
5. Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage für Budgetierung und Beschaffungsplanung
6. * Gewährleistung der Anbindung von Fachapplikationen an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten

Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten oder Geodaten nach § 9 TG GeoIG bezeichnet einen GIS-Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle. *

Art. 10 Projektablauf

Geoinformationsprojekte werden von der Amtsstelle mit einem Antrag an die GIS-Fachstelle eingeleitet.

… *

Art. 12 Budgetierung

Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert:

1. * Beschaffung der Server-Infrastruktur und Datenbanken für die Geodateninfrastruktur sowie Betrieb und Datensicherung
2. Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware
3. Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen
4. * Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
5. Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten
6. * Beschaffung und Betrieb von ETL-Software

Von den zuständigen Amtsstellen nach § 9 TG GeoIG werden budgetiert: *

1. * Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen der Geobasisdaten des Bundes
2. * Nachführung und Gewährleistung der Aktualität, Qualität und fachlichen Richtigkeit von Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle
3. * Fachapplikationen der Amtsstellen und deren Anbindung an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung

Art. 13 Beteiligung des Amtes für Geoinformation

Das Amt für Geoinformation budgetiert jährlich einen Betrag für Beteiligungen an Projekten zur Datenbeschaffung.

Der Budgetantrag des Amtes für Geoinformation erfolgt in Absprache mit der Geoinformations-Kommission. *

Egress

ABl. 13/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.03.2010 02.04.2010 Erstfassung ABl. 13/2010
Erlasstitel 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 2 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 1. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 2. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 3. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 2 Abs. 1, 5. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 3 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 4 Abs. 3 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 5 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 6 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 7 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 5. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 7 Abs. 3, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 4. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 1, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 8 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 9 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 9 Abs. 4, 4. 18.12.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 51/2012
§ 10 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 10 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 11 14.12.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 50/2021
§ 12 Abs. 1, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 1, 4. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 1, 6. 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 1. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 2. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 12 Abs. 2, 3. 09.12.2025 01.01.2026 geändert ABl. 50/2025
§ 13 Abs. 2 18.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 51/2012