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218.5

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

vom 18.10.1907 (Stand 30.11.1907)

Präambel

Übereinkunft ZH/TG - Notariatswesen

Art. 1

Die notarialische Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn wird, aus Anlass der erfolgten Katastervermessung und der vollständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer dem Sinne der «Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau, betreffend die Fertigung der an der Grenze liegenden Grundstücke», datiert den 6./20. Oktober 1838, besser entsprechenden Weise abgeändert.

Art. 2

Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nummern 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.

Art. 3

Die Steuerverhältnisse der Gemeinden, ebenso allfällige Beitragspflicht an Strassen-, Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch als Kantonsgrenze zu vereinbaren.

Art. 4

Den notarialischen Fertigungsstellen: Uesslingen für Oberneunforn, Notariat Andelfingen für Ossingen, Notariat Stammheim für Waltalingen und zürcherisch Wilen ist von der jeweiligen zutreffenden Grenzstrecke ein Exemplar des genehmigten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei notarialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.

Art. 5

Den anstossenden Gemeinden Ossingen, Waltalingen, Oberstammheim für zürcherisch Wilen sind gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung dieser Kopien auszufolgen.

Art. 6

In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus § 4 und § 6 erwachsenden Kosten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen.

Art. 7

Vorstehende Übereinkunft ist doppelt ausgefertigt und von den zuständigen Departementsvorständen unterzeichnet der Ratifikation der beiden Regierungsräte zu unterstellen[1].

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.10.1907 30.11.1907 Erstfassung keine Angabe