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221.214

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit

vom 14.02.2006 (Stand 01.03.2006)

Präambel

RRV Konsumkredit (RRV KKG)

Art. 1 Zuständigkeit

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.

Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)[1] der Bewilligungspflicht.

Art. 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)[2] erfüllt sein.

Art. 4 Gesuch

Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen.

Art. 5 Gebühr

Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.

Art. 6 Meldepflicht

Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlich sind.

Art. 7 Auskunftspflicht

Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.

Egress

ABl. 7/2006

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.02.2006 01.03.2006 Erstfassung ABl. 7/2006
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