Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
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Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement.
Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)[1] der Bewilligungspflicht.
Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)[2] erfüllt sein.
Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen.
Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.
Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlich sind.
Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.02.2006 | 01.03.2006 | Erstfassung | ABl. 7/2006 |