Das Landwirtschaftsamt vollzieht das LPG, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Es entscheidet im Rahmen des Bewilligungsverfahrens über verkürzte Pachtdauern, parzellenweise Verpachtung sowie über die Pachtzinse von Gewerben.
Auf Einsprache entscheidet es über unzulässige Zupacht und überhöhte Pachtzinse.