Lexipedia

221.226

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)[1] vom 4. Oktober 1985

vom 28.10.1986 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV zum BG Landwirtschaftliche Pacht

1. Behörden und Verfahren

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Das Landwirtschaftsamt vollzieht das LPG, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Es entscheidet im Rahmen des Bewilligungsverfahrens über verkürzte Pachtdauern, parzellenweise Verpachtung sowie über die Pachtzinse von Gewerben.

Auf Einsprache entscheidet es über unzulässige Zupacht und überhöhte Pachtzinse.

Art. 2 Einspracheberechtigte Behörde

Der Gemeinderat am Ort des Pachtgegenstandes kann gegen den vereinbarten Pachtzins für ein Grundstück sowie gegen Zupacht Einsprache erheben.

Art. 3 * Rekursinstanz

Rekurse gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde beurteilt die Rekurskommission für Landwirtschaftssachen.

Art. 4 Richterliche Behörde

Die Einzelrichter der Bezirksgerichte beurteilen im vereinfachten Verfahren die Klagen auf Erstreckung der Pacht; ihre Entscheide sind an das Obergericht weiterziehbar. *

Über andere zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag entscheidet der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren.

Art. 5 Verfahren

Ergänzend zu den Verfahrensvorschriften des LPG gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2] und bei zivilrechtlichen Streitigkeiten jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung[3]*

2. Schlussbestimmungen

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft[5].

Egress

ABl. 49/1986

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.10.1986 13.12.1986 Erstfassung ABl. 49/1986
§ 3 03.09.2002 01.10.2002 geändert 36/2002
§ 4 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 5 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010