Die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons oder eines Teils desselben beschränkt, ist Sache des Regierungsrates.
221.251
Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlich-erklärung von Gesamtarbeitsverträgen[1]
vom 19.12.1978 (Stand 23.12.1978)
Präambel
Art. 1
Art. 2
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft leitet das Verfahren nach Art. 8 bis Art. 11 und Art. 14 bis Art. 18 des Bundesgesetzes und stellt dem Regierungsrat Antrag.
Es ist auch zuständig für Massnahmen nach Art. 6 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.
Art. 3
Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 1944 über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Egress
ABl. 51/1978
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.1978 | 23.12.1978 | Erstfassung | ABl. 51/1978 |