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221.251

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlich-erklärung von Gesamtarbeitsverträgen[1]

vom 19.12.1978 (Stand 23.12.1978)

Präambel

Art. 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung sowie die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons oder eines Teils desselben beschränkt, ist Sache des Regierungsrates.

Art. 2

Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft leitet das Verfahren nach Art. 8 bis Art. 11 und Art. 14 bis Art. 18 des Bundesgesetzes und stellt dem Regierungsrat Antrag.

Es ist auch zuständig für Massnahmen nach Art. 6 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes.

Art. 3

Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Januar 1944 über den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Egress

ABl. 51/1978

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.12.1978 23.12.1978 Erstfassung ABl. 51/1978