Sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist, haben Angestellte, die aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Fortzahlung des Bar- und Naturallohnes für folgende Zeit:
Bei Schwangerschaft ist der Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. Eine Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz).
Im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung (inklusive Erwerbsersatzgesetz), sofern er oder sie diese mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat.
Diese bezahlten Abwesenheiten dürfen nicht an Ferien und Freizeit angerechnet werden.