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221.42

Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister

vom 03.12.1991 (Stand 01.06.1992)

Präambel

Art. 1 Aufsicht

Die Aufsicht über das Handelsregister obliegt dem Departement für Justiz und Sicherheit.

Art. 2 Kantonale Publikation

Die Eintragungen im Handelsregister sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen, nachdem sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt erschienen sind.

Art. 3 Meldung von Eintragungspflichtigen

Die Gemeinderäte und die Gerichte sind verpflichtet, dem Handelsregister Eintragungspflichtige zu melden und ihm von den die Eintragungs-, Änderungs- oder Löschungspflicht begründenden Tatsachen Mitteilung zu machen.

Art. 4 Depositenstellen

Depositenstellen (Art. 633 Abs. 3 OR[1]) sind alle im Kanton Thurgau niedergelassenen Banken.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über das Handelsregister und die Bezeichnung einer Depositenstelle gemäss Art. 633 und Art. 638 rev. OR vom 30. Juni 1937 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Juni 1992 in Kraft[2].

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.1991 01.06.1992 Erstfassung keine Angabe