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271.1

Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege

(ZSRG)

vom 17.06.2009 (Stand 01.10.2025)

Präambel

ZSRG

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und Behörden sowie das Verfahren in der Zivil- und Strafrechtspflege und im Betreibungs- und Konkurswesen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Aufsicht

Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in diesem Gesetz genannten Behörden mit Ausnahme der Schlichtungsbehörden in Mietsachen.

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten. *

Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.

Das Obergericht beaufsichtigt die Zivil- und Strafrechtspflege der Gerichte und Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.

Art. 3 Nebenamtliche Tätigkeit

Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes, der nebenamtlichen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichtes und der Mitglieder, Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörden dürfen Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in diesem Gesetz genannten Behörden keine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben.

Den nebenamtlichen Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Vertretung von Parteien in Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte des Kantons fallen, untersagt.

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreibungs- und Konkurswesens ist jede private Geschäftsführung für Schuldnerinnen oder Schuldner oder deren Gläubigerinnen oder Gläubiger untersagt.

Art. 4 Nebenbeschäftigung

Die Nebenbeschäftigung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern bedarf einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. *

Art. 4a * Richterliche Unabhängigkeit

Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

Art. 5 Besetzung der Gerichte und Beratung

Mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes wählt jedes Gericht eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und stellt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber an.

Bei Wahlen, beim Erlass allgemeiner Vorschriften und bei Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung haben alle Mitglieder mitzuwirken.

Bei Kollegialgerichten stellt die oder der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen zur Beratung und lässt darüber getrennt abstimmen. Für einzelne Fälle können Referentinnen oder Referenten bestimmt werden.

Massgebend für die Gültigkeit eines Entscheids ist das einfache Stimmenmehr. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Entsteht bei Plenarentscheiden Stimmengleichheit, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Urteilsberatungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen der Gerichte ist Stillschweigen zu bewahren.

Art. 6 Besondere Zusammensetzung

Bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität müssen in einem Kollegialgericht beide Geschlechter vertreten sein.

Bei der Beurteilung familienrechtlicher Streitigkeiten müssen in einem Kollegialgericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.

Nötigenfalls bestimmt das Obergericht ein Mitglied aus einem anderen Bezirksgericht als ausserordentliches Ersatzmitglied. Das Obergericht wird bei Bedarf durch ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.

Art. 7 Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sind Aktuarinnen oder Aktuare ihrer Gerichte sowie der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Sie haben beratende Stimme. Sie können auch im summarischen Verfahren beigezogen werden.

Das Gericht bestimmt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber. Diese oder dieser führt die Kanzlei des Gerichtes und ist für das Rechnungswesen und das Inkasso verantwortlich.

Art. 8 Personal

Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.

Art. 9 Abschreibungsentscheide

Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit denen das Verfahren erledigt wird zufolge: *

1. * Rückzug der Klage
2. * Anerkennung der Klage
3. * Vergleich
4. * Gegenstandslosigkeit
5. * Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache
6. * Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit
7. * Versäumung der Rechtsmittelfrist.

Art. 10 Aktenherausgabe

Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.

Art. 11 Offizialanwaltsentschädigung

Gegen die Festsetzung von Offizialanwaltsentschädigungen kann in strafrechtlichen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.

In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.

Art. 12 Amtssprache

Die Amtssprache vor den thurgauischen Gerichten und Behörden ist Deutsch.

Art. 13 Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Regierungsrat erlässt in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Art. 14 Sitz

Sitz der kantonalen Gerichte ist Frauenfeld.

Die Sitze der Bezirksgerichte befinden sich in Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden.

Die Sitze der Strafverfolgungsbehörden bestimmt der Regierungsrat.

2. Gerichte und Schlichtungsbehörden

2.1. Schlichtungsbehörden

Art. 15 Friedensrichterin oder Friedensrichter

Jeder Bezirk hat eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Sie oder er kann in mehreren Bezirken tätig sein. *

… *

Das Obergericht regelt die Organisation, die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Stellvertretung. Es bestimmt nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten das Pensum der Friedensrichterinnen und Friedensrichter. *

Bei längerer Abwesenheit einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters gilt § 22a ZSRG analog, wenn eine Stellvertretung durch eine gewählte Friedensrichterin oder einen gewählten Friedensrichter nicht möglich ist. *

Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes kann nicht Friedensrichterin oder Friedensrichter sein.

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.

Art. 16 Zuständigkeit

Soweit nicht besondere Schlichtungsbehörden bestehen, wirkt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter als Schlichtungsbehörde gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)[1].

Art. 17 Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen *

Die Politischen Gemeinden bezeichnen eine Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden innerhalb des Bezirks können sich zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusammenschliessen. *

Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Aktuarin oder einem Aktuar, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist.

Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.

Das Obergericht regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. Der Regierungsrat bezeichnet das für die Formulargenehmigung im Sinne von Art. 266l Abs. 2, Art. 269d Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR)[2] zuständige Departement. *

Art. 18 Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz

Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schlichtungsstelle gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)[3].

Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständnis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.

Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung.

2.2. Bezirksgerichte

Art. 19 Zusammensetzung, Organisation

Jedes Bezirksgericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

Das Obergericht legt die Zahl der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte durch Verordnung fest.

Die einzelnen Behördenmitglieder werden mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten in ihrer Funktion vom Volk gewählt.

Jedes Bezirksgericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 20 Einzelrichterin oder Einzelrichter

Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrichter nach Massgabe der ZPO.

In Zivilsachen beurteilen die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten. Sie urteilen bei Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Änderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen sowie bei Ungültigkeitserklärungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung. *

Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter wirken als Summarrichter und als Vollstreckungsrichter, entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, leisten Rechtshilfe in Zivilsachen und beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen Friedensrichterinnen oder Friedensrichter und Schlichtungsbehörden im Miet- und Pachtrecht. *

Wo die kantonale Gesetzgebung in Angelegenheiten des ZGB und des OR die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sind die Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig. *

Sie sind Vollstreckungsgericht gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)[4] und vollziehen die ihnen vom Obergerichtspräsidium überwiesenen Rechtshilfesachen. *

Art. 21 Kollegialgericht

Die Bezirksgerichte entscheiden in Fünferbesetzung in allen Strafsachen, in welchen die zuständige Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[5], eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren beantragt.

In allen übrigen Fällen entscheiden die Bezirksgerichte in einer Dreierbesetzung. Sie sind Jugendgerichte im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO)[6].

Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.

Für die Dreierbesetzung bilden die Bezirksgerichte Abteilungen mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie je zwei nebenamtlichen Mitgliedern.

Art. 22 Vorgehen bei Beschlussunfähigkeit wegen Ausstands *

Tritt die Gesamtheit oder treten so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes in den Ausstand oder wird der Ausstand der Gesamtheit oder von so vielen Mitgliedern eines Bezirksgerichtes verlangt, dass eine genügende Besetzung auch unter Zuzug der Ersatzmitglieder nicht möglich ist, entscheidet darüber ein anderes, vom Obergericht bestimmtes Bezirksgericht. *

Der Entscheid jenes Bezirksgerichtes ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechtbar. *

Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgericht als Ersatzgericht eingesetzt. *

Das Obergericht regelt die Einzelheiten in der Verordnung. *

Art. 22a * Massnahmen, wenn ein ordentlicher Betrieb nicht mehr möglich ist

Ist bei einem Bezirksgericht ein ordentlicher Betrieb wegen längerer Abwesenheit von Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern infolge Schwangerschaft und Mutterschaft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Krankheit, Unfall oder wegen Überbelastung mit ausserordentlich aufwendigen Verfahren nicht mehr gewährleistet, kann das Obergericht

1. die Pensen der Mitglieder und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bezirksgerichtes erhöhen und die befristete Anstellung ausserordentlicher Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber bewilligen oder
2. für einzelne Fälle im Einverständnis mit den Parteien ein anderes Bezirksgericht als Ersatzgericht bezeichnen.

Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 kann der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichtes für maximal zwei Jahre eine ausserordentliche Berufsrichterin oder einen ausserordentlichen Berufsrichter wählen.

Die ausserordentliche Berufsrichterin oder der ausserordentliche Berufsrichter darf ausserhalb des Bezirks eine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben. Sie oder er darf weder beim Obergericht noch beim Zwangsmassnahmengericht angestellt sein oder einer Schlichtungsbehörde im gleichen Bezirk angehören.

2.3. Zwangsmassnahmengericht

Art. 23 Zusammensetzung, Ersatzgericht

Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident sowie zwei bis drei nebenamtlichen Mitgliedern, die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sind.

Treten alle Mitglieder des Gerichtes in den Ausstand oder wird ein Ausstand aller Mitglieder verlangt, entscheidet darüber ein vom Obergericht bestimmtes Bezirksgericht. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechtbar. Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgerichtspräsidium als Ersatzgericht eingesetzt. *

Art. 24 Geschäftsordnung

Das Zwangsmassnahmengericht regelt in einer Geschäftsordnung alle administrativen und organisatorischen Belange. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

2.4. Obergericht

Art. 25 Zusammensetzung, Ersatzgericht *

Das Obergericht besteht aus fünf bis acht Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie drei bis sechs Ersatzmitgliedern. Das Präsidium und das doppelte Vizepräsidium werden durch Berufsrichterinnen oder Berufsrichter besetzt. *

Der Grosse Rat wählt die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten aus der Mitte der Oberrichterinnen und Oberrichter für längstens zwei Amtsperioden. Erfolgt die Wahl während der laufenden Amtsperiode, sind zwei Wiederwahlen zulässig. Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem Unterbruch wieder wählbar. *

Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Bezirksgerichte zugezogen. *

Das Obergericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation. Es kann einzelne Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oder dem Vorsitzenden zufallen, einer Instruktionsrichterin oder einem Instruktionsrichter übertragen. *

Art. 26 Zuständigkeit

Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Zivil- und der Strafprozessordnung, Revisionsinstanz gemäss der Strafprozessordnung sowie Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Jugendstrafprozessordnung. Es behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte und deren Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, gegen das Zwangsmassnahmengericht sowie gegen die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Es ist zuständiges Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO. *

Das Obergericht tagt in Dreierbesetzung. Es kann in Strafsachen und für summarische Verfahren in Zivilsachen durch Verordnung als Beschwerdeinstanz eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter einsetzen. *

Das Obergericht behandelt die Verfahren, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. In diesen Fällen erlässt das Obergerichtspräsidium vorsorgliche Massnahmen und urteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.

Das Obergericht ist Zentralbehörde für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Zuständig ist das Obergerichtspräsidium. *

Das Obergerichtspräsidium entscheidet in den Fällen von Art. 356 Abs. 2 ZPO.

Rechtsbehelfe im Sinne des LugÜ sind beim Obergericht einzureichen. *

3. Strafverfolgungsbehörden

3.1. Allgemeines

Art. 27 Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches

Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.

Art. 28 Kompetenzen

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen oder Assistenzstaatsanwälte haben in ihren Zuständigkeitsbereichen alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich Sistierung oder Einstellung von Verfahren. Sie können Strafbefehle auch in Übertretungsstrafsachen erlassen. Sie sind berechtigt, im ganzen Kanton Amtshandlungen vorzunehmen. *

Bei Übertretungsstrafsachen können unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes auch Untersuchungsbeauftragte Strafverfahren führen und zum Abschluss bringen. *

Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Vertretung, die Berechtigung zur Anklageerhebung und Anklagevertretung sowie die Zuständigkeit, Rechtsmittel einzureichen oder zurückzuziehen.

Die Generalstaatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaften Einsprache erheben. *

Der Staatsanwaltschaft obliegt im Bereich der Strafrechtspflege Inkasso und Rechnungswesen. Sie ist für die Stundung, die Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten zuständig. *

Art. 29 Wahlbehörde

Der Regierungsrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die leitende Jugendanwältin oder den leitenden Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte. *

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt stellt in Absprache mit dem Personalamt die übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und regelt deren Funktionen.

3.2. Generalstaatsanwaltschaft

Art. 30 Organisation

Die Generalstaatsanwaltschaft wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt geführt. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendigen Anordnungen.

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenzkonflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der Zuständigkeitsregelung vornehmen.

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen. *

Art. 31 Zuständigkeiten

Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt interkantonale sowie internationale Gerichtsstandskonflikte. Sie ist zuständig für die internationale Rechtshilfe.

… *

3.3. Staatsanwaltschaften

Art. 32 Organisation, Amtsgebiete

Die Staatsanwaltschaften werden je durch eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt geführt.

Der Regierungsrat bestimmt die Amtsgebiete.

3.4. Jugendanwaltschaft

Art. 33 Organisation, Zuständigkeit

Die Jugendanwaltschaft wird durch eine leitende Jugendanwältin oder einen leitenden Jugendanwalt geführt. *

Sie ist für die Strafverfolgung und den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig. *

Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der JStPO und erhebt Anklage vor den Jugendgerichten.

4. Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess

Art. 34 Verfahrensleitung

Ist für die Beurteilung ein Kollegialgericht zuständig, werden mit Ausnahme von Beweisbeschlüssen die prozessleitenden Anordnungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden getroffen.

Die oder der Vorsitzende entscheidet insbesondere über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung von Offizialvertretungen, Kostenvorschüsse und Sicherheiten, die Sistierung von Prozessen und die Vertretung von Kindern.

Die oder der Vorsitzende kann die Instruktion von Sachverständigen und anstelle des Gerichtes Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen durchführen.

Art. 35 Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten

Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde.

Art. 36 * Nachzahlung

Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Die Zivilgerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.

Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.

Leistet eine Person die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Nachzahlungsentscheid.

Art. 37 Durchsetzung richterlicher Anordnungen

Die Schlichtungsbehörden, die Zivilgerichte oder die Berechtigten können für die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, für Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen zur Urteilsvollstreckung sowie für die Durchsetzung von Beweisanordnungen und vorsorglichen Massnahmen die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen. *

Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen. *

Art. 38 Gerichtliches Verbot

Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.

Art. 38a * Berufsmässige Vertretung

Die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess ist den nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA)[7] zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.

Ausgenommen bleiben:

1. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
2. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsverfahren.

5. Besondere Bestimmungen für den Strafprozess

Art. 39 Kantonales Strafrecht

Die Vorschriften der Strafprozessordnung, der Jugendstrafprozessordnung und dieses Gesetzes sind auch auf das kantonale Strafrecht anwendbar.

Art. 39a * Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei

Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

Art. 40 Anzeigepflicht und Anzeigerecht *

Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind. *

Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. *

Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Apothekerinnen oder Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen. *

… *

Art. 41 Antragsrecht der Behörden

Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie den Fürsorgebehörden zu. *

Art. 42 Mitteilung an eine Behörde

Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen in Frage kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen. *

Art. 42a * Beschwerderecht der kantonalen Behörden

Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde erheben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu informieren.

Art. 43 Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person

Die Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person richten sich nach den Vorschriften des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)[8], dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)[9] und den Ausführungsbestimmungen über den Justizvollzug.

Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörden. *

Art. 44 Belohnung

Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung eine Belohnung aussetzen.

Art. 45 Nachträgliche Entscheide

Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide. *

Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Parteistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO. *

Nichtrichterliche Vollzugsentscheide werden durch die Vollzugsbehörden erlassen. *

Art. 46 Beschlagnahmte Gegenstände

Die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände erfolgt nach den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft. *

Die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände erfolgt unter der Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Art. 48 Schutz des Berufsgeheimnisses

Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverständige Personen beiziehen.

Art. 49 * Rückerstattung von Entschädigungen

Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen als beschuldigte Person die amtliche Verteidigung oder als Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet werden können. Die Strafbehörden teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.

Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.

Leistet eine Partei die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Entscheid über die Rückerstattung von Entschädigungen.

Art. 50 Entschädigung von Sachverständigen

Über die Entschädigung einer oder eines Sachverständigen entscheidet jene Behörde, welche den Auftrag erteilt hat.

Art. 50a * Kostenbeteiligung der Eltern

Gegen die Festsetzung der Elternbeiträge an die Kosten der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und Beobachtungen gemäss Art. 45 Abs. 5 und Abs. 6 JStPO kann innert 10 Tagen Einsprache bei der Jugendanwaltschaft erhoben werden.

Aufgrund einer Einsprache hat die Jugendanwaltschaft ihre Anordnungen zu überprüfen und neu darüber zu entscheiden. Hält sie an ihren Anordnungen fest, überweist sie die Akten als Beschwerde dem Obergericht zur gerichtlichen Entscheidung.

Art. 51 Bussenerhebung durch die Polizei

Wo das Bundesrecht oder kantonale Gesetze Ordnungsbussen vorsehen, kann der Regierungsrat die Polizei durch Verordnung zur Erhebung berechtigen.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)[10].

6. Opferhilfe

Art. 53 Richterliche Zuständigkeit

Das zuständige Strafgericht entscheidet über Anträge nach Art. 73 StGB. Ist eine Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich, entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichtes nach den Bestimmungen über das summarische Verfahren gemäss ZPO. *

… *

Art. 54 Departementale Zuständigkeit

Das zuständige Departement beurteilt Begehren um Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)[11] sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 19 bis Art. 23 OHG. Es entscheidet über die Geltendmachung von Rückgriffsforderungen gemäss Art. 7 OHG. *

Das Departement kann mit auf Opferhilfe spezialisierten Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen. *

7. Begnadigung

Art. 55 Zuständigkeit

Der Grosse Rat und seine Justizkommission sind Begnadigungsbehörden.

Art. 56 Begnadigungsverfahren

Die Begnadigungsgesuche sind beim zuständigen Departement zuhanden des Grossen Rates einzureichen.

Das Gesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Das Departement kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben oder unterbrechen.

Das Departement macht die erforderlichen Erhebungen und überweist das Gesuch der Justizkommission. Diese stellt bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren Antrag an den Grossen Rat; bei anderen Strafen entscheidet sie selbst.

Im Übrigen wird das Verfahren durch Verordnung des Grossen Rates geregelt.

8. Betreibungs- und Konkurswesen

Art. 57 Betreibungsamt

Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt. *

Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraussetzungen für die Führung eines Betreibungsamtes. *

Das Obergericht regelt die Stellvertretung. *

Art. 58 Amt für Betreibungs- und Konkurswesen *

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach Anhörung des Obergerichtes angestellt. *

Art. 59 Fachaufsicht

Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.

Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.

Art. 59a * Verfahren

Für Beschwerden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[12] gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der ZPO sinngemäss, soweit nicht das Bundesrecht Verfahrensvorschriften aufstellt.

Art. 60 Nachlassgericht

Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind unteres, das Obergericht oberes Nachlassgericht nach Art. 293 bis Art. 350 SchKG. *

Art. 61 Arrestvollzug

Arrestbefehle werden durch die Betreibungsämter vollzogen.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 62a * Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Strafgerichten, der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft hängigen Opferhilfeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss erledigt.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 17.06.2009 01.01.2011 Erstfassung keine Angabe
§ 2 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 4a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 4. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 5. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 6. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 9 Abs. 1, 7. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 15 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 15 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 15 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 15 Abs. 3bis 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 17 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 17 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 20 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 22 02.04.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2, 1. 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 2, 2. 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 22 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 22 Abs. 4 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 22a 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 23 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 25 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 25 Abs. 1bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 25 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 26 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 3bis 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 26 Abs. 5 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 28 Abs. 1bis 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 28 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 28 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 29 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 30 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 31 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 33 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 36 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 37 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 37 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 38a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 39a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 40 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 40 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 41 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 42 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 42a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 43 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 45 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 46 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 47 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 49 29.08.2012 01.01.2013 geändert ABl. 36/2012
§ 50a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 52 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 53 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 54 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 57 Abs. 1 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 1 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 57 Abs. 2 22.04.2015 01.06.2016 geändert ABl. 18/2015
§ 57 Abs. 2 02.04.2025 01.10.2025 geändert ABl. 15/2025
§ 57 Abs. 3 22.04.2015 01.06.2016 eingefügt ABl. 18/2015
§ 58 24.03.2021 01.01.2022 Titel geändert ABl. 13/2021
§ 58 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 59a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 60 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert ABl. 13/2021
§ 62 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 62 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 62a 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt ABl. 13/2021
§ 63 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 64 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 65 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 66 24.03.2021 01.01.2022 aufgehoben ABl. 13/2021
§ 67 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
§ 68 02.04.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 15/2025
Anhang 1 22.04.2015 01.06.2016 aufgehoben ABl. 18/2015