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271.11

Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung *

(ZSRV)

vom 27.05.2010 (Stand 01.10.2025)

Präambel

ZSRV

Erlassen vom Obergericht gestützt auf § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)[1].

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Als Schlichtungsbehörde im Sinn dieser Verordnung gelten die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG)[2]. Gerichte sind das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte. *

Art. 1a * Amtsgelübde

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter der Bezirksgerichte sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts leisten das Amtsgelübde vor dem Obergericht.

Die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter legen das Amtsgelübde vor dem Bezirksgericht ab.

Das Amtsgelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Pflichten ohne Ansehen der Person und zum Schutz der Würde sowie der Rechte der Bevölkerung gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erfüllen und dabei die Verfassungen und Gesetze des Bundes sowie des Kantons Thurgau zu achten.»

Art. 2 Amtsübergabe

Bei der Amtsübergabe hat die abtretende Amtsinhaberin oder der abtretende Amtsinhaber der Nachfolgerin oder dem Nachfolger sämtliche Bücher, Register und Kontrollen sowie Akten, Kassen und alle elektronischen Daten zu übergeben.

Das von den beteiligten Amtspersonen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Die Amtsübergabe bei den Betreibungsämtern wird durch das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen geleitet. *

Art. 3 Einführung in das Amt

Neu gewählte Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden vom Präsidium des Gerichts in ihr Amt eingeführt.

Neu gewählte Mitglieder oder Aktuare der Schlichtungsbehörden werden durch deren Präsidium in ihr Amt eingeführt.

Die Einführung neu gewählter Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten von Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erfolgt gemäss den Anordnungen des Präsidiums des Bezirksgerichts. *

Die Einführung neu gewählter Präsidentinnen und Präsidenten des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz erfolgt gemäss den Anordnungen des Obergerichtspräsidiums.

Bei den Betreibungsämtern erfolgt die Einführung gemäss den Anordnungen des Amts für Betreibungs- und Konkurswesen. *

Art. 4 Überprüfungen

Das Präsidium des Bezirksgerichts prüft jährlich die Amtsführung des Friedensrichteramts seines Bezirks. Es erstattet dem Obergericht jährlich Bericht. *

Das Präsidium des Obergerichts prüft jährlich die Amtsführung des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte sowie des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens mindestens im Rahmen einer Visitation und erstattet dem Obergericht Bericht. *

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen prüft jedes Betreibungsamt mindestens alle drei Jahre und erstattet dem Obergericht und dem zuständigen Bezirksgericht sowie dem Departement für Justiz und Sicherheit Bericht. *

Art. 5 Berichte und Statistik

Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen erstatten dem Obergericht und dem Präsidium des Bezirksgerichts halbjährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle und entsprechend den Vorgaben des zuständigen Bundesamts die Art der Erledigung ersichtlich sein. *

Das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte, die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen sowie die Friedensrichter- und Betreibungsämter liefern dem Obergericht zu Beginn des Jahres die statistischen Zahlen über ihre Tätigkeit im Vorjahr. Die massgebenden statistischen Angaben werden vom Obergerichtspräsidium festgelegt. *

Art. 6 Weiterbildung der Gerichte

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen.

Neu gewählte Berufsrichterinnen und Berufsrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert drei Jahren nach Amtsantritt einen geeigneten Einführungskurs zu besuchen.

Die Präsidien der Gerichte sorgen für eine geeignete Weiterbildung der nebenamtlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder ihres Gerichts.

Die Präsidien der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts ordnen in ihrem Zuständigkeitsbereich obligatorische Weiterbildung an und bewilligen freiwillige Weiterbildung. Bei einem Arbeitsausfall von mehr als fünf Tagen oder bei Kosten von über Fr. 3'000 pro Person und Jahr ist eine Bewilligung des Obergerichtspräsidiums einzuholen. *

Das Präsidium des Obergerichts ist zuständig zur Anordnung obligatorischer und zur Bewilligung freiwilliger Weiterbildung bezüglich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts.

Art. 7 Weiterbildung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter *

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen, die durch das Bezirksgerichtspräsidium zu bewilligen ist. *

Das Obergerichtspräsidium führt mindestens einmal jährlich einen Austausch mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern durch. *

Art. 8 Dolmetscherregister

Das Obergericht führt ein Dolmetscherregister. In dieses Register werden handlungsfähige Personen mit einem guten Leumund aufgenommen, die die deutsche Sprache und eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. Über die Aufnahme in das Register und die allfällige Löschung entscheidet das Obergerichtspräsidium. Das Register ist nicht öffentlich und gibt den eingetragenen Personen keinen Anspruch auf entsprechenden Einsatz. *

Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer weiteren Verordnung. *

Als Dolmetscher in Zivil- und Strafsachen sind Personen einzusetzen, die im Dolmetscherregister oder in einem entsprechenden Register eines anderen Kantons eingetragen sind. Ist keine solche Person verfügbar, können andere Personen eingesetzt werden, sofern die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erscheinen.

Art. 8a * Verspätetes Erscheinen

Als weggeblieben wird betrachtet, wer eine Viertelstunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung angesetzten Zeitpunkt noch nicht erschienen ist.

Art. 9 Rechtskraftbescheinigungen bei Strafentscheiden *

Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts bescheinigt die Rechtskraft bei den Entscheiden, in welchen das Gericht endgültig entschieden hat.

… *

Die Obergerichtskanzlei stellt Rechtskraftbescheinigungen für die Entscheide des Obergerichts sowie für erstinstanzliche Entscheide aus, welche der Berufung oder der Beschwerde unterliegen. Vorbehalten bleibt Abs. 4. *

Wird keine Berufung angemeldet oder im abgekürzten Verfahren keine Berufung erklärt, wird die Rechtskraftbescheinigung seitens der Behörde ausgestellt, die den Entscheid erlassen hat. *

Bei Strafbefehlen bescheinigt die zuständige Staatsanwaltschaft die Rechtskraft.

Sofern das Empfangsdatum nicht bekannt ist, dürfen Rechtskraftbescheinigungen frühestens nach Ablauf der postalischen Abholfrist und der Rechtsmittelfrist zuzüglich fünf Tagen ausgestellt werden.

Rechtskraftbescheinigungen mit präzisem Rechtskraftdatum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.

… *

Art. 9a * Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei Zivilentscheiden

Dasjenige Gericht oder dasjenige Friedensrichteramt, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, bescheinigt die Vollstreckbarkeit. *

Das Obergericht stellt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, wenn ein Entscheid bei ihm angefochten worden ist und es die vorläufige Vollstreckung bewilligt hat.

Das Obergericht bescheinigt in Scheidungsverfahren von Amtes wegen, dass und in welchem Umfang ein Entscheid teilweise vollstreckbar ist, sobald die Anträge feststehen. In den übrigen Verfahren erfolgt diese Bescheinigung nur auf Antrag.

Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist unter den Voraussetzungen von Art. 336 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)[3] auszustellen. Das bescheinigende Gericht klärt ab, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit präzisem Datum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.

Art. 10 Nachträgliche Ausfertigung von Entscheiden

Bei Gesuchen um eine nachträgliche Ausfertigung eines Entscheids dürfen den Parteien nur Kopien des ursprünglichen Entscheids herausgegeben werden, mit einer Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Aus triftigen Gründen kann eine neue Ausfertigung im Dispositiv erfolgen; daraus muss indessen klar hervorgehen, dass es sich um eine nachträgliche Ausfertigung handelt.

Art. 11 Kostenvorschüsse und Sicherheiten sowie Wertschriften und Wertsachen

Bei den Gerichten hinterlegte oder einbezahlte Barbeträge wie Kostenvorschüsse oder Kautionen oder andere Sicherheiten werden nicht verzinst.

Bankgarantien oder Garantien von Versicherungen dürfen als Sicherheitsleistung in der Regel nicht entgegen genommen werden, wenn sie befristet sind.

Zu Beweiszwecken im Original eingereichte Wertschriften oder Wertsachen wie Aktien oder Schuldscheine sind, wenn sie vom Gericht nicht sicher verwahrt werden können, zur Aufbewahrung der Finanzverwaltung zu übergeben.

Kautionsverfügungen sind nur kostenpflichtig, wenn sie auf Begehren einer Partei erlassen werden.

Art. 11a * Unentgeltliche Rechtspflege

Bewilligt das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzt es im Endentscheid dennoch die Gerichtskosten fest. *

Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Gerichtskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugesprochen werden, sind auszugsweise der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzustellen. *

Art. 12 * Inkasso von Gerichtskosten und Bussen in Zivilsachen *

Das Inkasso im Bereich der Zivilrechtspflege obliegt den Gerichten sowie den Friedensrichterämtern und Schlichtungsbehörden.

Die Rechtsmittelinstanz regelt in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.

Art. 12a * Inkasso von Verfahrenskosten und Bussen in Strafsachen *

Das Inkasso im Bereich der Strafrechtspflege erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der von den Gerichten verhängten Ordnungsbussen. Die Gerichte halten im Dispositiv der Entscheide für die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls ausdrücklich fest, welche Kosten durch Verrechnung mit den erhobenen Kostenvorschüssen bereits bezahlt sind.

Ist die Staatsanwaltschaft an einem Verfahren nicht beteiligt, werden die Kosten und Ordnungsbussen durch die Gerichte bezogen.

Das Zwangsmassnahmengericht besorgt das Inkasso seiner Verfahrenskosten und Bussen selbst. *

Art. 12b * Auszahlung von Parteientschädigungen und Offizialhonoraren

Die Auszahlung von Parteientschädigungen oder Honoraren für Offizialmandate erfolgt in zivilgerichtlichen Verfahren durch die Gerichtskasse, in strafgerichtlichen Verfahren durch die Staatsanwaltschaft, sofern diese am Verfahren beteiligt ist, ansonsten durch die Gerichtskasse. In Verfahren vor Friedensrichteramt oder Schlichtungsbehörde ist die Bezirksgerichtskasse zuständig.

Für die Auszahlung von Honoraren aus Offizialmandaten ist die Rechtskraft des Entscheids nicht abzuwarten.

Art. 12c * Stundung, Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten *

… *

In Zivilsachen sowie in den Fällen von § 12a Abs. 2 entscheidet ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin des Gerichts, das kantonal letztinstanzlich mit der Sache befasst war, über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung der Gerichtskosten. *

Über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung ihrer Gerichtskosten entscheiden die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörden je für ihren Bereich. *

Art. 13 Verzinsung und Verjährung von Gerichtskosten und Ordnungsbussen

Für Gerichtskosten und Ordnungsbussen besteht keine Verzugszinspflicht.

Solche Forderungen des Staates verjähren innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

Art. 14 Kanzleigebühren

Die Kanzleigebühren betragen: *

1. * Rechtskraftbescheinigungen oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit exaktem Datum des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit Fr. 50
2. * Kopien in der Regel pro Kopie Fr. 0.20
3. * Duplikate Fr. 50

Von in- und ausländischen Behörden werden für Aktenkopien in der Regel keine Gebühren erhoben.

Für die Erstellung von Kopien umfangreicher Akten kann ein Kostenvorschuss einverlangt werden. *

Art. 15 Amtsgeheimnis

Das Obergericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Obergerichts und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte, bei den Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichts und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens. *

Ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin am Bezirksgericht entscheidet im summarischen Verfahren über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bezirksgerichts, den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen, bei den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern sowie den Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. *

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis bei seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Art. 16 Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Soweit nicht die Beschwerde oder die Berufung offensteht, kann wegen der Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Person hat im Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde Parteistellung. *

Für die Form, Behandlung und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss ZPO sinngemäss. Der form- und fristgerecht vorgebrachte Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären. *

Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. In allen anderen Fällen ist die Aufsichtsbeschwerde so lange zulässig, als ein Rechtsschutzinteresse besteht.

Bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung können Kosten auferlegt werden.

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig. *

Art. 16a * Anzeige

Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige sein.

Eine Anzeige kann von jeder Person und jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

Die anzeigende Person ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt. Die Aufsichtsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Antrag mit, ob ein Verfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

Art. 16b * Subsidiär anwendbares kantonales Verfahrensrecht

Wo das Bundesrecht die Regelung des Verfahrens dem kantonalen Recht überlässt, kommen subsidiär die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren zur Anwendung, sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.

Einem am Verfahren beteiligten Gemeinwesen steht in der Regel keine Entschädigung zu.

2. Organisation der Behörden

2.1. Friedensrichterämter

Art. 16c * Grundsätze der Organisation

Die Friedensrichterämter unterstehen in administrativ-organisatorischer Hinsicht dem Amt für Friedensrichterwesen.

Die administrativ-organisatorische Leitung des Amts für Friedensrichterwesen wird von der Leiterin oder vom Leiter der Fachstelle Personal der Abteilung Zentrale Dienste des Obergerichts wahrgenommen. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.

Art. 16d * Gesamter Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Der gesamte Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt:

1. für das Friedensrichteramt Bezirk Arbon 80%
2. für das Friedensrichteramt Bezirk Frauenfeld 80%
3. für das Friedensrichteramt Bezirk Kreuzlingen 70%
4. für das Friedensrichteramt Bezirk Münchwilen 65%
5. für das Friedensrichteramt Bezirk Weinfelden 75%

Das Obergerichtspräsidium kann auf begründeten Antrag und nach Rücksprache mit dem Bezirksgerichtspräsidium eine befristete Pensenerhöhung bewilligen.

Ein Teil des für das Friedensrichteramt bestehenden Beschäftigungsgrads kann für Kanzleiarbeiten an eine gewählte Friedensrichterin oder an einen gewählten Friedensrichter eines anderen Bezirks oder an eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter delegiert werden.

Art. 16e * Zuständigkeiten

Das Obergericht übernimmt im Rahmen der Oberaufsicht insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erstellen des konsolidierten Budgets der Friedensrichterämter
2. Bereitstellen der angemessenen Arbeitsmittel, Räume und IT-Infrastruktur sowie der übrigen für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel
3. Beraten und Genehmigen von Anträgen unter Vorbehalt von § 6 Abs. 2 der Rechtsstellungsverordnung (RSV)[4] und Erlass personalrechtlicher Entscheide nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidien

Das Obergericht kann gegenüber den Friedensrichterämtern Weisungen erlassen und die Umsetzung einzelner Aufgaben der Oberaufsicht an die jeweiligen Bezirksgerichtspräsidien oder an die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen delegieren.

Die Bezirksgerichtspräsidien üben im Rahmen der Aufsicht die übrigen ihnen in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben aus.

Die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Koordination unter den Friedensrichterämtern
2. Vertretung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach aussen
3. Umsetzung der personalrechtlichen Vorgaben
4. Anstellung von Kanzleipersonal nach Rücksprache mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern
5. Unterstützung des Obergerichts bei der Oberaufsicht

Art. 17 Stellvertretung der Friedensrichterämter sowie Ausstand *

Das Friedensrichteramt Frauenfeld ist Stellvertretung für das Friedensrichteramt Münchwilen, das Friedensrichteramt Münchwilen für das Friedensrichteramt Weinfelden, das Friedensrichteramt Weinfelden für das Friedensrichteramt Arbon, das Friedensrichteramt Arbon für das Friedensrichteramt Kreuzlingen und das Friedensrichteramt Kreuzlingen für das Friedensrichteramt Frauenfeld. *

Das Obergerichtspräsidium kann im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen. *

Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gegen die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter. Es bezeichnet nötigenfalls ein Ersatz-Friedensrichteramt. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *

Art. 17a * Ausbildung

Neu gewählte Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert dreier Jahre nach Amtsantritt einen zertifizierten Lehrgang zu absolvieren (CAS Friedensrichter oder eine gleichwertige Ausbildung). Wer zum Zeitpunkt der Wahl ein Friedensrichteramt führt, ist von dieser Verpflichtung befreit. *

Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung beziehungsweise die Befreiung von der Teilnahme an einem zertifizierten Lehrgang entscheidet das Obergerichtspräsidium. *

2.2. Schlichtungsbehörden

Art. 18 Aktuariat

Die Schlichtungsbehörden können eine Aktuarin oder einen Aktuar wählen.

Ist die Aktuarin oder der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat sie oder er beratende Stimme.

Art. 19 Verschwiegenheit

Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Aktuarinnen und Aktuare der Schlichtungsbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

Art. 20 Ausstand

Für die Mitglieder, die Ersatzmitglieder und die Aktuarin oder den Aktuar der Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsregeln gemäss der ZPO.

Über strittige Ausstandsbegehren entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts, bei der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz das Präsidium des Bezirksgerichts, in dessen Bezirk das Präsidium der Schlichtungsbehörde seinen Sitz hat. Jenes bezeichnet nötigenfalls auch eine Ersatzbehörde. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *

Art. 21 Rechtsberatung

Der Beratungsdienst der Schlichtungsbehörde kann auch ausserhalb von hängigen Verfahren in Anspruch genommen werden.

Die Politische Gemeinde und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz geben die entsprechende Kontaktstelle auf ihrer Webseite im Internet bekannt.

Art. 22 Bekanntgabe der Zusammensetzung

Die Politischen Gemeinden haben die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Adresse der Stelle, bei der die Begehren anzubringen sind, sowie die Bezugsstelle für die von der Vermieterschaft zu verwendenden Formulare auf ihrer Webseite im Internet zu publizieren. *

Die Politische Gemeinde meldet die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde und die Kontaktstelle für die Rechtsberatung sowie entsprechende Veränderungen an das Präsidium des zuständigen Bezirksgerichts und des Obergerichts.

Art. 23 Streitige Zusammensetzung

Über Streitigkeiten betreffend die korrekte paritätische Zusammensetzung der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen entscheidet das Präsidium des Bezirksgerichts. Gegen den Entscheid des Präsidiums kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden. *

2.3. Allgemeine Bestimmungen für die Gerichte

Art. 24 Geschäftsordnung

Die Bezirksgerichte regeln in ihrer Geschäftsordnung in den Grundzügen die Aufgabenverteilung zwischen den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern hinsichtlich Vorsitz und einzelrichterlicher Tätigkeit, die Bildung der Fünferbesetzung und der Abteilungen für die Dreierbesetzung. Sie können in der Geschäftsordnung auch den Einsatz und die Zuteilung der Gerichtschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie weitere Punkte der internen Organisation regeln.

Das Zwangsmassnahmengericht regelt in seiner Geschäftsordnung die grundsätzliche Verteilung der Aufgaben.

Die Geschäftsordnung ist auf der Webseite des Gerichts im Internet zu publizieren.

Ist die Aufgabenverteilung innerhalb des Gerichts strittig, vermittelt das Obergerichtspräsidium. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Obergericht.

Art. 25 Plenum

An den Plenarsitzungen der Gerichte nehmen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie die nebenamtlichen Mitglieder und mit beratender Stimme die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie nach Bedarf auch die übrigen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber teil.

Im Plenum erfolgt der Erlass der Geschäftsordnung, die Wahl des Vizepräsidiums respektive beim Obergericht der beiden Vizepräsidien und die Behandlung von Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung. Die Anstellung von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern erfolgt durch die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. *

Dem Plenum können weitere Verwaltungsgeschäfte vorgelegt werden.

Art. 26 Präsidium

Das Präsidium des Gerichts ist für die übrigen Verwaltungsgeschäfte zuständig und sorgt für die notwendige Infrastruktur des Gerichts.

Dem Präsidium obliegt die allgemeine Geschäftsleitung. Es regelt die Erfassung der eingehenden Fälle und verteilt die Geschäfte.

Es vertritt das Gericht nach aussen.

Das Präsidium ist für das Finanz- und Personalwesen zuständig. Es stellt das Kanzleipersonal an und regelt den Einsatz der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. *

Bei den Bezirksgerichten wird das Präsidium bei Verhinderung durch das Vizepräsidium vertreten. Ist auch dieses verhindert, ist die amtsälteste Berufsrichterin oder der amtsälteste Berufsrichter zuständig. *

Beim Zwangsmassnahmengericht erfolgt die Vertretung durch ein anderes Mitglied des Gerichts. *

Das Präsidium des Obergerichts wird bei Verhinderung durch das erste Vizepräsidium vertreten. Ist dieses verhindert, erfolgt die Vertretung durch das zweite Vizepräsidium. Das Präsidium des Obergerichts kann einzelne Verwaltungsgeschäfte an eines der beiden Vizepräsidien delegieren. *

Art. 28 Visumsberechtigung

Visumsberechtigt in finanzrechtlicher Hinsicht ist neben der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer das Präsidium, beim Obergericht und den Bezirksgerichten zudem die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.

Art. 29 Informatik

Die Bezirksgerichte und das Zwangsmassnahmengericht bestimmen eine Informatikbeauftragte oder einen Informatikbeauftragten, die oder der für die Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung und die Koordination mit dem Obergericht zuständig ist. *

Das Obergericht nimmt die Interessen der Gerichte gegenüber der Zentralverwaltung wahr. Es stellt eine einheitliche Anwendung der elektronischen Geschäftsverwaltung sicher, regelt den Datenaustausch und koordiniert die verschiedenen Abonnements der juristischen Datenbanken. Es kann verbindliche Weisungen über die IT-Anwendung erlassen, insbesondere über die Gestaltung von Vorladungen und Standardbriefen mit Fristansetzungen sowie von Entscheiden. *

Art. 30 Fachliteratur

Die Präsidien der Gerichte bestimmen im Rahmen ihres Budgets selbstständig über die Anschaffung von Fachliteratur sowie von Fachzeitschriften und den Anschluss an entsprechende elektronische Medien.

Art. 31 Nebenbeschäftigung

Als wesentlicher Nebenerwerb gilt bei vollamtlich beschäftigten Berufsrichterinnen und Berufsrichtern jede Tätigkeit, mit welcher mehr als ein Zehntel der beim Kanton bezogenen Jahresbesoldung angestrebt oder erzielt wird.

Blosse Sitzungsgelder für die Tätigkeit bei Behörden, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie gemeinnützigen Organisationen gelten nicht als wesentlicher Nebenerwerb. Dasselbe gilt für eine befristete Tätigkeit als Schiedsrichter oder Gutachter oder in Expertenkommissionen.

Das Obergerichtspräsidium kann von den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern mit Bezug auf ihre nebenamtliche Tätigkeit Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltene Entschädigung verlangen.

Die Bewilligung der Nebenbeschäftigung kann verweigert werden, wenn sie die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt, zu Interessenkollisionen führen kann oder mit der Unabhängigkeit oder dem Ansehen der Justiz nicht vereinbar ist.

Die Bezirksgerichte wenden dieselben Grundsätze auf ihre Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an.

2.4. Bezirksgerichte

Art. 32 Einsatz der Gerichtsmitglieder

Alle nebenamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte sind möglichst gleichmässig an den Sitzungen einzusetzen.

Es ist auf einen genügenden Einsatz der Ersatzmitglieder zu achten.

Ersatzmitglieder dürfen nicht als ständige Mitglieder einer Gerichtsabteilung eingesetzt werden.

Nach Möglichkeit ist im selben Verfahren nicht mehr als ein Ersatzmitglied einzusetzen.

Aus der Geschäftsordnung müssen die Kriterien der Spruchkörperbildung ersichtlich sein. *

Art. 34 Ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Bezirksgerichte können bei personellen Engpässen sowie zur Vermeidung von Ausstandsproblemen für eine gewisse Dauer oder für einzelne Verfahren ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber anstellen.

… *

Über den Einsatz einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin oder eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers für die Dauer bis zu drei Monaten entscheidet das Bezirksgericht. Eine längere Anstellungsdauer bedarf einer Bewilligung des Obergerichtspräsidiums. *

Art. 35 Sitzungsorte

Die Bezirksgerichte führen ihre Verhandlungen in der Regel am Bezirkshauptort durch.

Art. 36 Ersatzgerichte

Ist die Bestellung eines Ersatzgerichts in erster Instanz strittig, so entscheidet ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin darüber im summarischen Verfahren. Es gilt folgende Zuständigkeitsordnung: *

1. * Das Bezirksgericht Kreuzlingen entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Münchwilen
2. * Das Bezirksgericht Arbon entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Weinfelden
3. * Das Bezirksgericht Weinfelden entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Frauenfeld
4. * Das Bezirksgericht Frauenfeld entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Kreuzlingen
5. * Das Bezirksgericht Münchwilen entscheidet über ein Ersatzgericht des Bezirksgerichts Arbon

Das Bezirksgericht Frauenfeld ist in der Regel Ersatzgericht für das Bezirksgericht Münchwilen, das Bezirksgericht Münchwilen für das Bezirksgericht Weinfelden, das Bezirksgericht Weinfelden für das Bezirksgericht Arbon, das Bezirksgericht Arbon für das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Bezirksgericht Kreuzlingen für das Bezirksgericht Frauenfeld. *

Diese Regeln gelten sinngemäss auch, wenn für eine besondere Zusammensetzung ein Mitglied eines Bezirksgerichts als ausserordentliches Ersatzmitglied eines anderen Bezirksgerichts bezeichnet werden muss. Die Reihenfolge des Einsatzes von solchen Ersatzmitgliedern richtet sich nach dem Dienstalter.

Gegen den Entscheid über die Bestellung eines Ersatzgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO an das Obergericht geführt werden. *

2.5. Zwangsmassnahmengericht

Art. 37 Verhandlungen

Das Zwangsmassnahmengericht führt seine Verhandlungen in der Regel an seinem Sitz oder im Gerichtssaal eines Bezirksgerichts durch.

Art. 38 Ersatzgericht

Ersatzgericht für das Zwangsmassnahmengericht ist das Präsidium des Bezirksgerichts Frauenfeld.

Bestehen offenkundig triftige Gründe für den Einsatz des Ersatzgerichts, kann er vom Obergerichtspräsidium bewilligt werden. In den übrigen Fällen entscheidet das Obergericht. Ebenso entscheidet das Obergericht, wenn im Einzelfall auf Antrag einer Partei von der Regelung in Abs. 1 abgewichen werden soll.

Art. 38a * Notsuche

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig, auf Gesuch des Polizeikommandos die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Suche nach vermissten Personen zu genehmigen. Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz.

2.6. Obergericht

Art. 39 Plenum

Das Obergericht entscheidet im Plenum über den jährlichen Rechenschaftsbericht an das Parlament, über seine Geschäftsordnung und über die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte und des Zwangsmassnahmengerichts sowie über den Erlass und die Änderung von Verordnungen, den Erlass von wichtigen Weisungen und über Stellungnahmen zu wichtigen Gesetzesvorhaben. § 29 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 40 Abteilungen

Das Obergericht bildet mehrere Abteilungen. *

Die Aufgabenverteilung zwischen den Abteilungen und der Einsatz der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Das Obergerichtspräsidium weist die Fälle gemäss der Geschäftsordnung zu.

Ein Mitglied der für Beschwerden in Strafsachen zuständigen Abteilung ist Einzelgericht in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[5] vorgesehenen Fällen.

Ein Mitglied der dafür zuständigen Abteilung des Obergerichts entscheidet als Einzelrichter oder Einzelrichterin über Gesuche um Erlass und Stundung von Gerichtskosten, Beschwerden gegen Entscheide betreffend Konkurseröffnungen nach vorgängiger Betreibung sowie nach Art. 190 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[6] und definitive Rechtsöffnungen sowie Beschwerden gegen Entscheide betreffend den Rechtsschutz in klaren Fällen. *

Art. 41 Berufsrichterinnen und Berufsrichter

Die Mitglieder des Obergerichts sind im Vollamt oder im Teilamt tätig. Ein Teilamt muss einen Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % umfassen.

Art. 42 Ausserordentliche Ersatzmitglieder

Der Beizug von Präsidentinnen und Präsidenten sowie von Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Bezirksgerichte als ausserordentliche Ersatzmitglieder des Obergerichts erfolgt nach dem Amtsalter.

Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts im Ausstand, führt die amtsälteste Bezirksgerichtspräsidentin oder der amtsälteste Bezirksgerichtspräsident den Vorsitz. Sie oder er kann für das Ersatzobergericht gegebenenfalls eine ausserordentliche Gerichtschreiberin oder einen ausserordentlichen Gerichtschreiber benennen.

2.7. 2.7. … *

2.8. Rechtshilfe

Art. 44 Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen

… *

Die Rechtshilfesachen können unter der Verantwortung des zuständigen Gerichtsmitglieds einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen werden. Vorbehalten bleiben Rechtshilfeeinvernahmen.

Die zivilrichterlichen Behörden leiten Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige ausländische Behörde, sofern dies nach den Staatsverträgen zulässig ist.

Rechtshilfeersuchen in Strafsachen sind stets der Generalstaatsanwaltschaft zu überweisen. Vorbehalten bleiben reine Akteneinsichtsbegehren.

3. Geschäftsführung und Verfahren

3.1. Friedensrichterämter

Art. 45 Aktenführung und Archivierung

Die Friedensrichterämter führen für jedes Jahr eine chronologisch geordnete Sammlung der Protokolle der Schlichtungsverfahren einschliesslich Klagebewilligungen, Entscheidvorschlägen und Entscheiden (Vorstandsprotokoll). Sie sorgen für eine saubere Ordnung der übrigen Akten und Korrespondenzen gemäss dem vom Staatsarchiv erarbeiteten Registraturplan. *

Die Sammlung der Vorstandsprotokolle ist mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen und gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden.

Für die Archivierung der Unterlagen der Friedensrichterämter gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund des Registraturplans und der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.

Art. 45a * Verfahrensdauer

Ist das Schlichtungsverfahren nach elf Monaten noch nicht abgeschlossen, wird den Parteien eine kurze Frist angesetzt, innert welcher die Klägerin oder der Kläger eine abschliessende Verhandlung oder gegebenenfalls die Ausstellung der Klagebewilligung verlangen kann. Erfolgt keine Antwort, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.

Art. 45b * Unentgeltliche Prozessführung

Über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entscheidet die Friedensrichterin oder der Friedensrichter selbstständig.

Wird die Bestellung einer Offizialvertretung verlangt, sind die Akten zum Entscheid an die Einzelrichterin oder den Einzelrichter des Bezirksgerichts zu überweisen. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter legt auch die Höhe der Entschädigung für das Offizialmandat fest, wenn die Streitsache keinen Fortgang vor Gericht nimmt.

Art. 45c * Rückgabe der Parteiakten

Die Parteiakten dürfen den Parteien nach Abschluss des Verfahrens erst nach Ablauf der Rechtsmittel- beziehungsweise Weiterzugsfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden.

Art. 45d * Ordnungsbussen

Für allfällige Ordnungsbussen gilt Art. 128 ZPO.

3.2. Schlichtungsbehörden

Art. 46 * Geschäftskontrolle und Archivierung

Die Schlichtungsbehörde hat über die bei ihr eingehenden Begehren und die Art der Erledigung eine Kontrolle zu führen.

Für die Archivierung der Unterlagen der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz gilt § 55 Abs. 2 und Abs. 3 sinngemäss. Die Abgabe von Unterlagen an das Staatsarchiv erfolgt aufgrund der entsprechenden Ablieferungsvereinbarung.

Die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen archivieren ihre Kontrollen und Akten im Archiv der Politischen Gemeinde. *

Art. 46a * Schlichtungskonto

Die Schlichtungsbehörden richten für Mietzinshinterlegungen auf ihren Namen ein Schlichtungskonto bei einer Bank ein. Die Abrechnung über dieses Konto erfolgt durch die Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde kann das entsprechende Konto auch bei einer Gemeindekasse führen.

Art. 47 Gerichtskosten *

Allfällige Gerichtskosten der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für das Entscheidverfahren richten sich sinngemäss nach denjenigen für die Friedensrichterämter gemäss der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG)[7]. Die Gebühreneinnahmen fallen der Politischen Gemeinde zu. *

Art. 47a * Verfahrensdauer und unentgeltliche Prozessführung

§ 45a, § 45b, § 45c und § 45d finden für das Schlichtungsverfahren in Miet- und Pachtsachen sinngemäss Anwendung. *

3.3. Geschäftsführung der Gerichte

Art. 48 Manuale und Entscheidsammlungen *

Die Gerichte führen physische oder elektronische Gerichtsmanuale für das Einzelgericht und die Dreierbesetzung und gegebenenfalls für die Fünferbesetzung. Für das Staatsarchiv erstellen sie Sammlungen der das Verfahren abschliessenden Entscheide jeweils samt Inhaltsverzeichnis. *

… *

Art. 50 Gerichtsmanual

Das Gerichtsmanual dient der fortlaufenden Dokumentation der gefällten Entscheide. Das Dispositiv ist in geeigneter Form abzulegen, sodass jederzeit nachvollzogen werden kann, welchen Entscheid das Gericht traf. Nachträgliche Änderungen sind kenntlich zu machen, zu dokumentieren und zu begründen. *

Art. 51 Sammlung der Entscheide

Die Originalexemplare der verfahrenserledigenden Entscheide der Gerichte einschliesslich des Einzelgerichts sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.

Die Sammlung der Entscheide umfasst alle Verfahrensarten mit Ausnahme des summarischen Verfahrens; sie ist gemäss den Weisungen des Staatsarchivs zu binden. Die Einbände sind mit einem alphabetischen Namensregister zu versehen.

Art. 52 Sammlung der Verfügungen im summarischen Verfahren

Die Verfügungen im summarischen Verfahren sind chronologisch nach Entscheiddatum zu ordnen.

Art. 53 Kontakte mit Parteien oder Dritten

Die Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts haben sich jeder Meinungsäusserung über hängige oder bevorstehende Prozesse gegenüber Parteien oder Dritten sowie in der Öffentlichkeit zu enthalten. Es ist ihnen untersagt, Mitteilungen oder Empfehlungen zu hängigen Verfahren entgegenzunehmen. *

Vorbehalten bleiben Kontakte mit den Parteien im Rahmen der Prozessleitung oder zu Vergleichsgesprächen oder Empfehlungen, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuziehen, wenn diese aussichtslos sind und die Rechtslage klar ist.

Vorbehalten bleiben ausserdem Äusserungen gegenüber Dritten, die sich auf die Informationsverordnung des Obergerichts[8] stützen. *

Art. 54 Zuständigkeit zur Archivierung

Die Bezirksgerichte archivieren die Verfahrensakten sämtlicher von ihnen behandelter Zivil- und Strafprozesse. Vorbehalten bleiben jugendgerichtliche Verfahren und Einspracheverfahren, in welchen der Strafbefehl nachträglich rechtskräftig wird, insbesondere bei einem Rückzug der Einsprache; alsdann sind die Verfahrensakten zur Archivierung der zuständigen Staatsanwaltschaft zu überweisen. *

Das Obergericht archiviert die Rechtsmittelakten in den vor ihm geführten Verfahren.

Das Zwangsmassnahmengericht archiviert die Akten in den vor ihm geführten Zwischen- und Sonderverfahren.

Die Akten von Schiedsgerichten mit Sitz im Kanton Thurgau können nach Rechtskraft des Endentscheids in das Archiv des Obergerichts eingeliefert werden.

Art. 55 Gerichtsarchiv

Jedes Gericht führt ein Archiv. *

Das Archiv ist in einem gesonderten, abschliessbaren Raum unterzubringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer, Wasser, Staub, Sonneneinstrahlung und Feuchtigkeit sowie gegen Ungeziefer bietet.

Die Archivbehältnisse wie Schachteln und gebundene Bücher sind von aussen gut lesbar zu beschriften.

Für die Aufbewahrung der Sammlungen und Akten der Bezirksgerichte gelten der vom Staatsarchiv erarbeitete Registraturplan und die entsprechende Ablieferungsvereinbarung. Der Registraturplan und dessen allfällige Änderungen unterliegen der Genehmigung durch das Obergericht.

Das Obergerichtspräsidium und das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts schliessen mit dem Staatsarchiv Ablieferungsvereinbarungen ab.

Akten, welche nach Registraturplan und Ablieferungsvereinbarung nicht weiter aufbewahrt werden müssen, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

Über die Übernahme von Archivmaterial durch das Staatsarchiv und die Vernichtung von Akten ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv des Gerichts verbleibt.

Art. 56 Ausleihe von Akten

Über die Benützung des Gerichtsarchivs ist eine Benutzer- und Ausleihekontrolle zu führen.

Archivakten werden nur gegen Empfangsbescheinigung ausser Haus gegeben. Alsdann ist am entsprechenden Archivplatz ein Hinweis einzulegen, der mit Datum und Namen die Entnahme und die Benutzerin oder den Benutzer verzeichnet.

Art. 57 Ordnung im Gerichtsgebäude

Die oder der Vorsitzende sorgt während der Verhandlung dafür, dass die anwesenden Personen vor Angriffen und Beleidigungen geschützt und die Anstandsregeln gewahrt werden. *

Für den Sicherheitsdienst kann die Kantonspolizei beigezogen werden.

Je nach Gefährdung kann die oder der Vorsitzende eine Personenkontrolle am Eingang und die Durchsuchung von Personen einschliesslich der von ihnen mitgeführten Taschen und anderen Behältnisse nach Waffen oder gefährlichen Gegenständen anordnen. Personen, die sich weigern, sich einer solchen Kontrolle zu unterziehen, kann der Zutritt zum Gerichtsgebäude verwehrt werden. *

Die oder der Vorsitzende entscheidet nach Absprache mit den begleitenden Polizeibeamten darüber, ob und wie Angeklagte in der Verhandlung gefesselt werden. *

Art. 58 Schutzschriften

Schutzschriften sind nach Ablauf von sechs Monaten samt den damit eingereichten Akten der betroffenen Partei zurückzugeben.

Für die Entgegennahme und die Aufbewahrung der Schutzschrift beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 500. *

Art. 59 Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen

Zum Erlass von dauernden Verkehrsanordnungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen im Sinn von Art. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG)[9] ist das Departement für Bau und Umwelt zuständig, auch wenn sich diese Verkehrsflächen im Privatbesitz befinden. Die Gerichte sind nur für diejenigen Fälle zuständig, in denen eine Anordnung für ein Grundstück zu treffen ist, dessen Verkehrsflächen nicht unter das Strassenverkehrsgesetz fallen.

3.4. Verfahren vor den Gerichten

3.4.1. Kosten und Entschädigungen

Art. 60 Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie weiteren Personen

Zeuginnen und Zeugen erhalten bis zu einer Beanspruchung von einem halben Tag in der Regel ein pauschales Zeugengeld von Fr. 50 bis Fr. 100 zuzüglich Barauslagen. Hat die Inanspruchnahme einen Erwerbsausfall zur Folge, kann die Entschädigung auf höchstens Fr. 100 pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten und allfällige Übernachtungsspesen erhöht werden. Die pauschale Entschädigung kann ausserdem erhöht werden, wenn mit der Aussage für die befragte Person besondere Umtriebe verbunden waren, wie für das Zusammenstellen von Unterlagen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, die über im Amt wahrgenommene Vorgänge berichten müssen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Zeugengeld.

Begleiterinnen oder Begleiter von Kindern oder kranken, behinderten, gebrechlichen oder alten Personen, welche aussagen müssen, erhalten ebenfalls ein Zeugengeld.

Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die Reisekosten zugesprochen werden.

Dritten, welche von Beweismassnahmen betroffen sind, oder Auskunftspersonen kann für ihre Umtriebe ein Zeugengeld ausgerichtet werden.

Art. 61 Entschädigung von Sachverständigen

Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens. Massgebend sind soweit möglich und angemessen die Ansätze des jeweiligen Berufsverbands. Notwendige Barauslagen werden separat entschädigt.

Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen, ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlags zu erteilen.

Die Entschädigung wird aufgrund der Honorarnote der oder des Sachverständigen ausgerichtet. Übersetzte Honorare können auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen herabgesetzt werden.

… *

3.4.2. Vertretung der Parteien

Art. 62 * Parteivertretung

Zur berufsmässigen Vertretung im Zivilprozess sind nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die nach Anwaltsrecht berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten oder andere gewerbsmässige Vertreterinnen oder Vertreter sind nicht zugelassen.

Ausgenommen sind: *

1. * die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2. die Vertretung in arbeits- und mietrechtlichen Verfahren durch Mitarbeitende einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation für Behinderte oder ähnlicher Institutionen mit weitgehend gemeinnütziger Ausrichtung
3. die Vertretung durch Liegenschaftenverwaltungen in Mieterausweisungsverfahren

Art. 63 Praktikantinnen und Praktikanten

Praktikantinnen und Praktikanten der Staatsanwaltschaft sind im gerichtlichen Verfahren nur unterschriftsberechtigt, wenn die Eingabe zusätzlich von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt visiert wird. Die Staatsanwaltschaft kann sich an Gerichtsverhandlungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten vertreten lassen; vorbehalten bleiben die Fälle von Abs. 3.

Anwaltspraktikantinnen und Anwaltspraktikanten, die über eine entsprechende Bewilligung der Anwaltskommission verfügen, sind im gerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigt, sofern seitens des verantwortlichen Anwalts oder der verantwortlichen Anwältin eine schriftliche Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vorliegt. *

Praktikantinnen und Praktikanten von Anwältinnen und Anwälten dürfen zur Offizialverteidigung in Strafsachen nicht eingesetzt werden, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von mehr als drei Jahren oder eine Landesverweisung droht. *

3.4.3. Akten und Verfügungen

Art. 64 Parteiakten

Die Akten der Parteien sind geordnet und zusammen mit einem Aktenverzeichnis einzureichen, soweit es nicht um ganz einfache Fälle geht.

Die Nummerierung der Parteiakten hat fortlaufend zu erfolgen, auch über allfällige Zwischen- oder Rechtsmittelverfahren hinweg.

Parteiakten, welche den Anforderungen von Abs. 1 und Abs. 2 nicht entsprechen, werden den betroffenen Parteien oder ihrer Vertretung zur Verbesserung zurückgegeben. Im Übrigen werden allfällige Mängel der eingereichten Parteiakten durch die Gerichtskanzlei beseitigt.

Die Parteiakten dürfen den Parteien in allen Verfahren erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzüglich 14 Tagen zurückgegeben werden. *

Die Verfahrensleitung kann in Einzelfällen aus triftigen Gründen ausnahmsweise eine frühere Aktenrückgabe bewilligen, insbesondere wenn diese Akten für ein weiteres Verfahren benötigt werden.

Art. 65 Verfahrensakten

Zu den Verfahrensakten gehören alle im Verfahren hergestellten und eingereichten Urkunden wie Aktenverzeichnisse, Verfahrens- und Verhandlungsprotokolle, Gutachten, Amtsberichte, Vernehmlassungen, prozessleitende Verfügungen, Vorladungen, Empfangsbescheinigungen und ähnliche Belege sowie die getroffenen Entscheide, die von den Parteien eingereichten Eingaben und Rechtsschriften sowie Plädoyernotizen und die von den Parteien eingereichten Beweisurkunden sowie die beigezogenen Akten. *

Nicht zu den Verfahrensakten gehören Entwürfe, Referate, Aktenzirkulationslisten und andere gerichtsinterne Papiere sowie Postbordereaux und ähnliche Unterlagen. *

Mündliche oder telefonische Anordnungen und ähnliche Vorgänge sind mit Aktennotizen zu dokumentieren.

Briefumschläge und ähnliche Zustellungsbelege werden nur aufbewahrt, sofern sie für die Kontrolle der Fristwahrung von Bedeutung sind.

Art. 66 Beigezogene Akten

In Abänderungsverfahren sind die Akten des ursprünglichen Hauptverfahrens und früherer Abänderungsverfahren zu den Verfahrensakten zu ziehen.

Kommt im Strafverfahren der Widerruf eines früher gewährten bedingten Strafvollzugs in Betracht, sind die Akten jenes Verfahren zwingend beizuziehen.

Kommt im Strafverfahren die Ausfällung von Zusatzstrafen in Frage, sind die Urteile der früheren Verfahren in die neuen Akten aufzunehmen, sofern es sich beim neuen Strafverfahren um einen leichten Fall handelt. Bei schweren Fällen müssen die Akten der betreffenden Strafverfahren beigezogen werden. Dasselbe gilt, wenn für ein früheres Strafverfahren der Entscheid nur im Dispositiv vorliegt.

Art. 67 Führung der Verfahrensakten

Die Akten werden bei Zivilprozessen und im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich in einer Mappe aufbewahrt; im summarischen Verfahren können in einfachen Fällen Aktenfaszikel geführt werden. In Strafsachen werden die Strafuntersuchungsakten übernommen und vom zuständigen Gericht weitergeführt.

Die Dossiers werden mit den wichtigsten Falldaten beschriftet, insbesondere mit der zuständigen Instanz, der Fallnummer und dem Streitgegenstand sowie den Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertretung.

Die Verfahrensakten sind chronologisch so zu führen, dass der Verfahrensablauf jederzeit nachvollzogen werden kann.

Mit Ausnahme von einfachen Fällen muss jedes Dossier in Zivil- und Strafsachen ein Aktenverzeichnis enthalten. In Strafsachen ist das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft weiterzuführen.

Die Akten von Zwischenverfahren innerhalb eines Prozesses werden unabhängig von der Fallerfassung in der EDV als Teil des Hauptverfahrens geführt; dasselbe gilt für die Wiederherstellung, die Berichtigung und die Erläuterung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zurückgewiesen, wird mit der Aktenführung neu begonnen.

Für das Inkasso können separate Akten geführt werden. *

Art. 68 Prozessleitende Verfügungen

Für einfache prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen können Standardbriefe verwendet werden, mit welchen die Kanzlei den Betroffenen mitteilt, welche Verfügung die Verfahrensleitung getroffen hat. Die Verfügung selbst ist durch einen entsprechenden Handzeichenvermerk der Verfahrensleitung in den Akten festzuhalten.

Bei Fristansetzungen kann zur Vereinfachung der Kontrolle der Fristwahrung anstelle der Angabe der Dauer der Frist der Endtermin angegeben werden; alsdann sind bei der Berechnung dieses Endtermins die siebentägige postalische Abholfrist sowie zwei Tage für die Postzustellung einzurechnen.

3.4.4. Befragungen

Art. 69 Befragungen im Zivil- und Strafprozess

Die befragte Person ist zunächst zu veranlassen, in zusammenhängender Darstellung darüber zu berichten, was ihr zur Sache bekannt ist. Hernach sind die notwendigen Fragen zur Ergänzung des zu klärenden Sachverhalts zu stellen.

Bei der Wiederholung von Befragungen ist die betroffene Person grundsätzlich nochmals umfassend zu befragen.

Aussagen sind möglichst wörtlich, nötigenfalls mit Dialektausdrücken, festzuhalten. Fragen, Ermahnungen und Hinweise an die befragte Person sind zu protokollieren. Der äussere Gang der Vernehmung, wie wesentliche Reaktionen der befragten Person, Unterbrüche der Befragung und besondere Vorfälle sowie die Ablehnung von Ergänzungsfragen, sind im Protokoll festzuhalten.

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, bei Befragungen wie die Gerichtsmitglieder Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 70 Anhörung in Familiensachen

Die Anhörung von Ehegatten in Familiensachen erfolgt durch die Verfahrensleitung. Sie kann ein anderes Mitglied des Gerichts damit betrauen.

Die Anhörung von Kindern erfolgt, soweit keine Drittperson beigezogen wird, durch die Verfahrensleitung; sie kann damit ein anderes Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtschreiberin oder einen Gerichtsschreiber betrauen.

3.4.5. Verhandlungen

Art. 71 Mitteilung der Gerichtsbesetzung

Mit der Vorladung sind den Parteien die Besetzung des Gerichts und gegebenenfalls die Dolmetscherin oder der Dolmetscher sowie die für die Verhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen bekannt zu geben. Allfällige spätere Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.

Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der Referentin oder des Referenten.

Art. 72 Protokolle

Plädoyernotizen zuhanden des Protokolls sind dem Gericht und den anderen Parteien abzugeben.

Über Entscheidsberatungen wird kein Protokoll geführt. *

Über die mündliche Eröffnung und den wesentlichen Inhalt der allfälligen mündlichen Begründung eines Entscheids ist eine schriftliche Zusammenfassung in das Protokoll aufzunehmen.

Das Ergebnis von Augenscheinen und Tatrekonstruktionen ist nach Ermessen der oder des Vorsitzenden soweit möglich durch Beschreibung, Zeichnungen, Pläne, Fotografien und andere Datenträger festzuhalten. Zu protokollieren sind insbesondere die wichtigsten Hinweise der Parteien zu den besichtigten Örtlichkeiten oder Gegenständen. *

In Verhandlungsabschnitten, die Vergleichsgesprächen dienen, wird kein Protokoll geführt. Bei Instruktionsverhandlungen ist zu protokollieren, soweit es um die Ergänzung des Sachverhalts geht. *

Bei mündlichen Experteninstruktionen ist stets ein Protokoll zu führen.

Wird ein Beweisverfahren nötig oder wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist für die Akten ein Protokoll der Verhandlungen zu erstellen. Andernfalls sind die Protokollnotizen in die Akten zu legen. *

In Strafverfahren werden die Protokolle der Haupt- und Berufungsverhandlungen den anwesenden Parteien sowie der Staatsanwaltschaft spätestens mit dem begründeten Entscheid zugestellt. In den übrigen Fällen erfolgt die Zustellung nur auf Verlangen. *

Allfällige ergänzende Ton- oder Bildaufzeichnungen werden zu den Akten genommen und mit ihnen in geeigneter Form, in der Regel auf einem elektronischen Speichermedium, aufbewahrt. *

3.4.6. Beratung und Entscheid

Art. 73 Entscheidsberatung *

Die Entscheidsberatung wird unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung durchgeführt. Wenn der Verlauf dieser Verhandlung oder der Beratung ein ergänzendes Studium notwendig macht, kann die Entscheidsberatung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. *

Werden an der Verhandlung Beweise abgenommen oder in den Parteivorträgen neue rechtliche Aspekte vorgetragen, ist die Beratung zu verschieben, wenn ein Mitglied des Gerichts es verlangt.

Art. 74 Ausfertigung der Entscheide

Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung des Gerichts. Im Rubrum sind ausserdem die Besetzung des Gerichts, Ort und Datum des Entscheids, der Prozessgegenstand und die Parteien sowie deren Vertretung aufzuführen.

Als Angaben über die Parteien sind aufzuführen: Name, Vorname, eventuell Geburtsname sowie Künstler- oder Aliasname, Wohnort und Adresse. In Strafsachen und in Familiensachen ist ausserdem das Geburtsdatum und der Heimatort sowie bei ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit anzugeben. *

Den Entscheiden in Strafsachen ist eine Kopie der Anklageschrift oder in Einsprachesachen eine Kopie des Strafbefehls beizufügen.

Ausländische Staatsangehörige sind in Scheidungssachen in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie selbst für den Registereintrag in ihrer Heimat besorgt sein müssen.

In jedem Entscheid ist das Datum der Spedition anzugeben.

Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise oder bei Ausscheidung aus dem Amt durch ein anderes Gerichtsmitglied, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch eine andere Gerichtsschreiberin oder einen anderen Gerichtsschreiber erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Gerichtsmitglied und, soweit sie an der Beratung des Entscheids teilnahmen, vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Gerichtsmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied des Gerichts. *

Entscheidet eine Behörde endgültig, hat sie im Rechtsmittelvermerk auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde hinzuweisen.

Art. 75 Begründung der Entscheide

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst möglichst beförderlich die Entscheide auf der Grundlage des Referats und der Beratung. Die oder der Vorsitzende überwacht die Entscheidsredaktion und korrigiert den Entscheidsentwurf. *

Art. 76 Zirkularentscheide

In einfachen Verfahren, bei Justizverwaltungsgeschäften und in dringenden Fällen sowie zur abschliessenden Behandlung in Fällen, in denen in den wesentlichen Punkten bereits eine mündliche Beratung durchgeführt worden ist, können das Obergericht und die Bezirksgerichte Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. Eine mündliche Beratung ist durchzuführen, sobald ein Mitglied des Gerichts es verlangt. *

Art. 77 Zustellung und Publikation der Entscheide

Wird ein Entscheidsdispositiv versandt, ist das Begehren einer Partei um schriftliche Entscheidsbegründung den Gegenparteien zur Kenntnis zuzustellen. *

Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen.

Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Entscheidsdispositiv zu veröffentlichen. *

Bei Entscheiden in Zivilsachen kann die Publikation des Entscheidsdispositivs mit Rücksicht auf die Interessen der Gegenpartei, insbesondere in Familiensachen, in abgekürzter Form erfolgen. Alsdann ist in der Publikation zu vermerken, dass der vollständige Wortlaut des Dispositivs bei der Gerichtskanzlei eingesehen oder von der betroffenen Partei angefordert werden kann, und dass die Rechtskraft des Entscheidsspruchs eintritt, wenn innert zehn Tagen nach Publikation kein schriftlich begründeter Entscheid verlangt wird. *

Die Publikation von Entscheide in Strafsachen kann aus triftigen Gründen in abgekürzter Form erfolgen; Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung. In jedem Fall sind die Namen der Opfer zu anonymisieren. *

Die Mitteilung von Strafentscheiden an die Strafvollzugsbehörde erfolgt durch das zuständige Gericht. *

Art. 78 Mitteilungen

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sorgen für eine ordnungsgemässe Zustellung der Entscheide entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts und der Informationsverordnung des Obergerichts[10].

Die Bezirksgerichte teilen den Friedensrichterämtern und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, wenn diese im Verfahren die Vermittlung durchgeführt haben, materielle Entscheide in geeigneter Form mit.

3.4.7. Rechtsmittelverfahren

Art. 79 Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz

Der Rechtsmittelinstanz sind die Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis und einem Vermerk über die für die Wahrung der Rechtsmittelfrist massgebenden Daten zu übersenden.

Der Berufungsinstanz ist im ordentlichen und vereinfachten Verfahren gleichzeitig in einem Schnellhefter eine in chronologischer Reihenfolge gefasste Zusammenstellung aller in der Sache ergangenen Verhandlungsprotokolle und Entscheide sowie des motivierten verfahrenserledigenden Entscheids zu übersenden, in Strafsachen zusammen mit der allfälligen Berufungsanmeldung und in Zivilsachen mit einem zusätzlichen Vermerk über den Streitwert und allfällige Gründe für eine Sicherheitsleistung. *

Verfahrens- oder Parteiakten, die aus Geheimhaltungsgründen einer Partei oder den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wie Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse oder Kindesanhörungen, sind deutlich als solche zu beschriften und der Rechtsmittelinstanz als separates Faszikel zu überweisen.

Art. 80 Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz

Die Rechtsmittelinstanz gibt nach Rechtskraft ihres Entscheids die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen und wenn die Akten dringend für andere Verfahren benötigt werden.

Art. 81 Entscheide oberer Instanzen

Die Präsidien der Gerichte informieren die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber ihres Gerichts in angemessener Form über die Entscheide der oberen Instanzen.

4. Praktikum bei den Gerichten

Art. 82 Zweck

Das Gerichtspraktikum soll Personen, die sich auf die Anwaltsprüfung vorbereiten, eine möglichst umfassende Einarbeitung in die Amtsgeschäfte der Gerichte ermöglichen.

Personen, welche noch nicht über einen Abschluss der Master-Stufe verfügen, dürfen nur mit Einwilligung des Obergerichtspräsidiums in einem Praktikum beschäftigt werden. Vorbehalten bleibt § 88.

Art. 83 Dauer

Das Gerichtspraktikum soll in der Regel nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauern. Bei längeren Abwesenheiten als Folgen von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst kann das Gerichtspraktikum verlängert werden. *

Art. 84 Praktikumsstellen

Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten eines Gerichts darf die Anzahl der Berufsrichterinnen und Berufsrichter nicht übersteigen; das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.

Über die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten ist dem Obergericht Kenntnis zu geben.

Art. 85 Einsatz

Das Präsidium des Gerichts bestimmt die Person, welche in erster Linie für die Ausbildung einer Praktikantin oder eines Praktikanten zuständig ist.

Praktikantinnen oder Praktikanten sind in allen Verfahrensarten mit der Vorbereitung von Entscheiden zu betrauen. Die ausbildende Person leitet sie dabei an, prüft die abgelieferten Entwürfe und Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.

Den Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Alsdann haben sie beratende Stimme.

Sofern Praktikantinnen und Praktikanten bereits über genügend Erfahrung verfügen, können sie als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber eingesetzt werden.

Art. 86 Stellung

Die Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Praktikantinnen und Praktikanten sind, soweit sie nicht als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtschreiber eingesetzt werden, nicht unterschriftsberechtigt.

Für ihre Rechtsstellung gelten die personalrechtlichen Bestimmungen.

Art. 87 Besoldung und Arbeitsbestätigung

Die Besoldung der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung.

Von diesen Besoldungsansätzen darf nur mit Bewilligung des Obergerichtspräsidiums abgewichen werden.

Beim Austritt ist der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sich die Bescheinigung über Leistung und Verhalten auszusprechen.

Art. 88 Volontariate

Die Gerichte können Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen Gelegenheit bieten, einen Einblick in den Gerichtsalltag zu erhalten.

Das Volontariat soll in der Regel nicht weniger als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate dauern.

Den Volontärinnen und Volontären ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Es können ihnen Rechtsfragen zur Abklärung und einfache Fälle zur Vorbereitung von Referaten oder Entscheiden aufgegeben werden. Zu ihrer Betreuung kann eine erfahrene Praktikantin oder ein erfahrener Praktikant eingesetzt werden.

Volontärinnen und Volontäre sind über einen Pool bei der Finanzverwaltung gegen Unfall versichert.

Volontärinnen und Volontäre unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.

Beim Austritt ist der Volontärin oder dem Volontär eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen.

5. Betreibungs- und Konkurswesen

Art. 89 Durchführung der Konkurse

Die Konkurse werden vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen durchgeführt. Dieses führt ein Verzeichnis über sämtliche Konkurse. *

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen kann ausnahmsweise zur Besorgung einzelner Arbeiten im Konkursverfahren Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie Substitutinnen oder Substituten einsetzen. Sie sind in diesem Umfang für das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen unterschriftsberechtigt. *

Art. 89a * Zuständigkeit für Einigungsverhandlungen

Das Obergericht kann auf Antrag des Amts für Betreibungs- und Konkurswesen die Vornahme der Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)[11] und Art. 73e Abs. 5 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)[12] an das Bezirksgericht überweisen.

Art. 90 Weitere Aufgaben des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens *

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist den Betreibungsämtern bei komplizierten Amtsgeschäften behilflich. *

Es kann der oberen Aufsichtsbehörde im Betreibungswesen den Erlass allgemeiner Weisungen vorschlagen. *

Es kann von der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung betreibungsrechtlicher Probleme und zur Vernehmlassung bei Beschwerden gegen die Betreibungsämter sowie zur Beratung bei allen mit dem Betreibungswesen zusammenhängenden organisatorischen Fragen beigezogen werden.

Es prüft bei den Kontrollen der Betreibungsämter insbesondere die Führung der vorgeschriebenen Protokolle und Dateien, Bezug und Ablieferung der Gebühren, die vorschriftsmässige Aufbewahrung von Pfandsachen, Wertschriften und Geldern, die Ordnung der Akten, das Register über die Eigentumsvorbehalte und das Register über die Viehverschreibungen. Es kann zudem die Kassaführung, die Übereinstimmung der Buchhaltung mit den laufenden Geschäften und den Belegen kontrollieren. Die Aufgaben der Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.

Art. 91 Stellvertretung der Betreibungsämter

Die Betreibungsämter regeln die Stellvertretung amtsintern. *

Kann die amtsinterne Stellvertretungsregelung nicht greifen, bezeichnet das Obergericht für die Stellvertretung ein anderes Betreibungsamt. *

Art. 92 Praktikanten

Das Obergerichtspräsidium bezeichnet jene Betreibungsämter, welche berechtigt und verpflichtet sind, Praktikantinnen und Praktikanten zu Ausbildungszwecken zu beschäftigen.

Art. 93 Existenzminimum

Das Existenzminimum bemisst sich nach den jeweils aktuellen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz.

Art. 94 Gewerbsmässige Vertretung

Die gewerbsmässige Vertretung der Beteiligten in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausserhalb von gerichtlichen Verfahren bedarf keiner Bewilligung. Die Aufsichtsbehörden können einer Person die Vertretungstätigkeit verbieten, wenn sie wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, erfolglos betrieben wurde oder mutwillig oder leichtfertig Beschwerden einreichte.

6. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 95 Weisungen des Obergerichts

Weisungen, welche das Obergericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich der Prozessordnungen erlässt, werden auf der Webseite des Obergerichts im Internet publiziert.

Egress

ABl. 24/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.05.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 24/2010
Erlasstitel 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 1 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 1 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 1a 07.05.2012 01.06.2012 eingefügt ABl. 21/2012
§ 2 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 3 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 3 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 4 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 4 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 4 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 5 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 5 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 6 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 7 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 7 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 7 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 7 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 7 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 8 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 8 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 8a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 9 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023
§ 9 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 9 Abs. 3 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 9 Abs. 4 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 9 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 9 Abs. 8 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 9 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 9a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 9a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 11a 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012
§ 11a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 11a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 11a Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 12 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 12a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12a 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 12a Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12b 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 12c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 12c 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 12c Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 12c Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 12c Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 12c Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 1. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 2. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 1, 3. 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 14 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 15 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 15 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 16 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16a 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16b 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 16c 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 16d 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 16e 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 17 21.04.2016 01.06.2016 Titel geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 3 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 17 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 17a 21.04.2016 01.06.2016 eingefügt ABl. 20/2016
§ 17a Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 17a Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 20 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 22 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 23 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 25 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 25 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 6 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 26 Abs. 7 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 27 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 27 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 aufgehoben ABl. 50/2011
§ 29 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 29 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 31a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 31a 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 32 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 33 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 34 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 34 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 1. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 2. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 3. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 4. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 1, 5. 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 36 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 38a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 38a 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 40 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 40 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt ABl. 14/2023
§ 40 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
Titel 2.7. 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 43 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 43 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 44 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 44 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 45 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 45a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45c 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 45d 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 46 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 46 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 46a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 47 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 47 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 47a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 47b 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 47b 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 48 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 48 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 48 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 49 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 50 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 53 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 53 Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 54 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 55 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 57 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 58 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 61 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 aufgehoben ABl. 38/2025
§ 62 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 62 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 62 Abs. 2, 1. 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 63 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 63 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 64 Abs. 4 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 65 Abs. 1 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 65 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 65 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert ABl. 45/2012
§ 67 Abs. 6 22.10.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 45/2012
§ 72 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 2 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 72 Abs. 7 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 7bis 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 72 Abs. 8 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 73 07.07.2025 01.10.2025 Titel geändert ABl. 38/2025
§ 73 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 74 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 74 Abs. 6 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 74 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 75 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 75 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 76 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 77 Abs. 1 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 3 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 4 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 5 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 77 Abs. 5 07.07.2025 01.10.2025 geändert ABl. 38/2025
§ 77 Abs. 6 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 79 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 geändert ABl. 50/2011
§ 83 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 89a 07.07.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 38/2025
§ 90 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert ABl. 14/2023
§ 90 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 90 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert ABl. 14/2023
§ 91 Abs. 1 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 91 Abs. 2 21.04.2016 01.06.2016 geändert ABl. 20/2016
§ 95a 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 50/2011
§ 95a 21.04.2016 01.06.2016 aufgehoben ABl. 20/2016
§ 96 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023
§ 97 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben ABl. 14/2023