Privatpersonen erhalten auf Gesuch hin Einsicht in Entscheide, soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsicht keine überwiegenden Interessen der Prozessparteien oder Dritter verletzt werden. Das Gesuch ist zu begründen und schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bei der Instanz einzureichen, die den Entscheid gefällt hat. *
Unter den gleichen Voraussetzungen kann ausnahmsweise die Einsicht in weitere Prozessakten gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint, insbesondere wenn die betroffene Person ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstreben will, für das diese Akten von Bedeutung sind. Über solche Gesuche entscheiden die Vorsitzenden der Instanz, bei der sich die Akten befinden. Bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bleibt Art. 101 StPO vorbehalten. *
Liegen die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 1bis vor, können Entscheide oder Akten in anonymisierter oder entsprechend angepasster Form in Kopie abgegeben werden. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn der Empfänger Gewähr für eine sachgerechte und die notwendige Geheimhaltung wahrende Verwendung bietet. *
Die Akteneinsicht kann gegenüber Privatpersonen verweigert werden, wenn damit ein für den Gerichtsbetrieb unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt, insbesondere auch auf Teile eines Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert.
Anwältinnen und Anwälten sind archivierte Akten auszuleihen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.