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271.31

Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte

(Informationsverordnung)

vom 24.10.2006 (Stand 01.04.2023)

Präambel

Informationsverordnung

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für vor dem Obergericht, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor den Bezirksgerichten sowie ihren Einzelrichterinnen und Einzelrichtern geführten ordentlichen und vereinfachten Verfahren. *

Auf die im summarischen Verfahren durchgeführten Zivilprozesse sowie auf Neben- und Zwischenverfahren finden die § 7 bis § 22 dieser Verordnung keine Anwendung.

… *

Für die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz[1] finden § 3 bis § 6, § 21 und § 24 ff. dieser Verordnung sinngemässe Anwendung. *

Art. 2 Definitionen

Als Entscheide im Sinn dieser Verordnung gelten alle Zwischen- und Endentscheide gemäss den Prozessordnungen, einschliesslich der Begründung.

Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem Verfahren von einem Gericht entgegen genommen, beigezogen oder hergestellt worden sind.

Als Akteneinsicht gilt die Einsicht in Entscheide und Akten.

Als Gericht gilt die Behörde, der richterliche Unabhängigkeit zukommt. Als der oder die Vorsitzende gilt die Person, die für das entsprechende Verfahren verantwortlich zeichnet. *

Art. 3 Originalakten

Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, an inländische Strafverfolgungsbehörden und inländische Gerichte sowie an Verwaltungsbehörden des Kantons erfolgen. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Regelungen. *

Originalakten dürfen an ausländische Anwältinnen und Anwälte herausgegeben werden, sofern sie in einer kantonalen Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA, die berechtigt sind, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien in der Schweiz zu vertreten, eingetragen sind. Anderen ausländischen Anwaltskanzleien werden die Originalakten zugestellt, wenn sie in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügen, andernfalls nur Aktenkopien.

Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden. *

Art. 5 * Zuständigkeit

Über Informations- und Akteneinsichtsbegehren entscheiden, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Obergerichts vorsieht, die Vorsitzenden oder Einzelrichterinnen und Einzelrichter, die Präsidien der Schlichtungsbehörden sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter je für ihren Bereich. *

Gegen solche Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden. *

Gegen Entscheide der Vorsitzenden des Obergerichts kann bei einer nicht mit der Sache befassten Abteilung des Obergerichts Beschwerde erhoben werden. *

Art. 6 * Bild- und Tonaufnahmen

Vor, während und nach öffentlichen Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude untersagt, sofern diese Aufnahmen nicht gerichtlichen Zwecken dienen. *

Bild- und Tonaufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

Die Vorsitzenden können Ausnahmen bewilligen. *

2. Gerichtsberichterstattung (Medien) *

Art. 7 Bedeutung der Zulassung

Die Zulassung von Medienschaffenden zur Gerichtsberichterstattung ist persönlich und nicht übertragbar. *

Medienschaffende erlangen mit der Zulassung über die Rechte hinaus, die sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, besondere Rechte und Pflichten. *

Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.

Art. 8 Voraussetzungen der Zulassung

Die Zulassung wird auf schriftliches Gesuch hin durch das Obergerichtspräsidium erteilt, sofern die Person aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte und ausgewogene Gerichtsberichterstattung bietet, und wenn sie sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst. *

Mit dem Gesuch sind eine Kopie des Presseausweises und ein journalistischer Lebenslauf einzureichen.

Für die Verlängerung der Zulassung genügt die Einreichung einer Kopie des Presseausweises.

Die Zulassung erfolgt kostenlos.

Die Liste der im Kanton zugelassenen Medienschaffenden kann im Intranet des Kantons publiziert werden. *

Art. 9 Vorübergehende Zulassung

Das Obergerichtspräsidium kann auf Gesuch hin gegen Vorlage des Presseausweises eine vorübergehende Zulassung bei einem bestimmten Gericht bewilligen.

Die vorübergehende Zulassung gilt nur für die darin aufgeführten Verfahren.

Eine vorübergehende Zulassung kann aus triftigen Gründen auch an Nichtjournalisten erteilt werden, welche sich aus beruflichen Gründen mit einem Verfahren befassen.

Art. 10 Mitteilung von Gerichtsterminen

Allen zugelassenen Medienschaffenden sind die Termine und Traktanden der öffentlichen Gerichtssitzungen in Zivil‑ und Strafsachen mit den Namensangaben der Parteien und dem Verhandlungsgegenstand rechtzeitig bekannt zu geben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen. *

… *

Art. 11 Akteneinsicht vor öffentlichen Verhandlungen *

Bei öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen wird den zugelassenen Medienschaffenden auf Anfrage vor der Verhandlung eine Kopie der Anklageschrift und einer allfälligen Anklagebegründung abgegeben, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist gegebenenfalls nach Abs. 4 zu verfahren. *

In Zivilsachen können auf Anfrage nach Ermessen der Vorsitzenden die Rechtsschriften übergeben werden, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen. *

In Rechtsmittelverfahren wird auf Verlangen eine Kopie des angefochtenen Entscheids abgegeben. *

Die Vorsitzenden können im Einzelfall unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien, allfälliger Dritter und öffentlicher Interessen auch weitere schriftliche Unterlagen vor der Verhandlung abgeben. Medizinische, psychiatrische und psychologische Gutachten dürfen nicht ausgehändigt werden. In Strafsachen gilt Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO)[2]*

… *

Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer Einsicht entgegenstehen, können die Vorsitzenden die Einsicht beschränken, die Akten ganz oder teilweise anonymisieren, anstelle der Akteneinsicht mündliche Auskünfte erteilen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen. *

Art. 12 * Zustellung von Entscheiden

Wird der Entscheid nicht mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden, die an der Verhandlung anwesend waren, das Urteilsdispositiv und auf deren Verlangen den begründeten Entscheid zu. *

Wird der Entscheid mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden, die an der Verhandlung anwesend waren, auf Verlangen den begründeten Entscheid oder das Dispositiv zu. *

Zustellungen von Dispositiven und Entscheiden an die Medienschaffenden gemäss Abs. 1 erfolgen in der Regel drei Arbeitstage nach dem Versand des Dispositivs oder des Entscheids an die Parteien. *

Zugelassene Medienschaffende, die an der Verhandlung nicht anwesend waren und dieselben Unterlagen verlangen, erhalten sie nur mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung. *

Art. 13 * Berichterstattung und Sperrfristen *

Die Berichterstattung hat sachgerecht und ausgewogen zu erfolgen. Dabei sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. *

Das Gericht kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.

Art. 14 * Namensnennung

In der Berichterstattung dürfen die Namen von Parteien nur genannt werden, wenn

1. dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist,
2. die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen zu haben,
3. eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und die ihr vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Bekanntheit stehen,
4. die betroffene Person ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt,
5. die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden, oder
6. der Name der betroffenen Person im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorgängen in der Öffentlichkeit schon bekannt ist.

Art. 15 Dokumente

Aufgrund der Zulassung erhaltene Dokumente wie Tagesordnungen, Anklageschriften, Rechtsschriften und Entscheide sowie andere Aktenstücke sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch der zugelassenen Medienschaffenden bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Unterlagen sind nach Gebrauch, spätestens nach Abschluss des Verfahrens, zu vernichten. *

Art. 16 Berichtigung

Die Vorsitzenden können im Fall erheblich fehlerhafter oder missverständlicher Berichterstattung von den zugelassenen Medienschaffenden eine Berichtigung verlangen. Wird die Berichtigung nicht publiziert, kann seitens des Gerichts eine Gegendarstellung im betreffenden Medium, in anderen Medien oder im Internet veranlasst werden. *

Art. 17 Abmeldung

Wer die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, insbesondere nicht mehr für die Medien tätig ist, hat dies der Obergerichtskanzlei umgehend mitzuteilen.

Art. 18 Sanktionen

Medienschaffende, welche die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllen, wird die Zulassung entzogen. *

Medienschaffende, die gegen die für die Berichterstattung geltenden Bestimmungen verstossen, kann das Obergericht in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall die Zulassung entziehen; in leichteren Fällen werden sie verwarnt. *

Als schwerwiegend gelten insbesondere die grobe Verletzung von öffentlichen oder privaten Interessen, die Missachtung von konkreten Auflagen der Gerichte und von Sperrfristen sowie die Weitergabe von Unterlagen an Unbefugte. *

Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[3] sowie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbehalten.

3. Information der Öffentlichkeit

Art. 19 Bekanntmachung öffentlicher Verhandlungen

Die Termine und der Verhandlungsgegenstand der öffentlichen Verhandlungen der Zivil- und Strafgerichte werden ohne Namensnennung im Internet publiziert und auf Anfrage bekannt gegeben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen. *

Über die Themen der Prozesse können im Internet kurze Inhaltsangaben gemacht werden; solche Angaben müssen die Unschuldsvermutung wahren und dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität von Verfahrensbeteiligten zulassen.

Art. 20 Öffentliche Urteilsverkündung

Die Verkündung von Endentscheiden erfolgt entsprechend den Prozessordnungen mündlich oder schriftlich.

Für die mündliche Urteilseröffnung kann ein gesonderter Termin festgesetzt werden.

Erfolgt bei öffentlich verhandelten Zivil- oder Strafsachen keine mündliche Urteilsverkündung, können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert.

Art. 21 * Medienmitteilungen

In Verfahren in Zivilsachen können die Vorsitzenden den Medien Auskunft erteilen, sofern ein öffentliches Interesse besteht. *

In Verfahren in Strafsachen können die Vorsitzenden die Medien während des Verfahrens oder nach dessen Abschluss durch zusammenfassende Mitteilungen orientieren, wenn *

1. es um ein bedeutendes Delikt geht und die Tat besonders schwer wiegt,
2. Personen des öffentlichen Lebens beschuldigt sind, strafbare Handlungen begangen zu haben, die mit ihrer Stellung und Verantwortung unvereinbar sind,
3. das Verfahren Straftaten betrifft, welche die staatlichen Institutionen und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen,
4. die Medien über das Verfahren schon früher eingehend berichtet haben, oder
5. das Verfahren oder dessen Hintergrund bereits öffentlich bekannt sind.

Werden Verhandlungen in Strafsachen nicht öffentlich durchgeführt, ist Art. 70 Abs. 4 StPO anwendbar. *

Mitteilungen an die Medien haben das Recht auf faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, die Objektivität und den Schutz der Persönlichkeit zu wahren. *

Für Medienmitteilungen finden § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 sinngemäss Anwendung. *

Medienmitteilungen werden in der Regel elektronisch versandt. *

Art. 22 Auskunfterteilung

Für den Kontakt mit den Medien und die Erteilung von Auskünften über Verfahren sind die Vorsitzenden zuständig. Sie können diese Befugnis im Einzelfall an ein anderes Mitglied des Gerichts oder an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber delegieren. *

Art. 22a * Medienstelle des Obergerichts

Die Medienstelle untersteht dem Obergerichtspräsidium. *

Die Medienstelle des Obergerichts kann in Absprache mit den zuständigen Vorsitzenden Medienmitteilungen verfassen und verbreiten sowie die Gerichte bei der Medienarbeit unterstützen. *

Die Medienstelle unterstützt und ergänzt die Gerichtsberichterstattung der Medien; sie kann im Auftrag des Obergerichtspräsidiums weitere Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen.

Die Medienstelle hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Akteneinsicht. Sie führt ein Journal zur Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit.

4. Information von Gerichten und Behörden

Art. 23 Mitteilungen in Strafsachen

Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Strafsachen an Behörden des Bundes und der Kantone erfolgt gemäss der Mitteilungsverordnung des Bundes[4] und den übrigen Bestimmungen des Bundesrechts. *

Strafrichterliche Entscheide sind ausserdem mitzuteilen an: *

1. die zuständige Dienststelle, wenn Bewährungshilfe angeordnet wird
2. *
3. die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bei Delikten gegen kantonales Verwaltungsstrafrecht und gegen Bundesverwaltungsrecht, dessen Vollzug dieser Verwaltungsbehörde obliegt
4. das Departement für Justiz und Sicherheit, wenn dem Staat Zahlungen aus Opferhilfe auferlegt werden

In den Fällen von Abs. 2 kann die Mitteilung vor Rechtskraft des Entscheids erfolgen. Wird Bewährungshilfe angeordnet, ist die zuständige Dienststelle sofort nach Fällung des Entscheids zu informieren. *

… *

Art. 24 Mitteilungen in Zivilsachen

Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Zivilsachen erfolgt nach den massgebenden Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Die Gerichte melden Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer minderjährigen Person haben, dem Einwohneramt der Gemeinde, in welcher das Kind Wohnsitz hat. Sind von einem Entscheid minderjährige Kinder betroffen, entscheiden die Gerichte im Übrigen nach pflichtgemässem Ermessen, welchen Stellen der Entscheid zusätzlich mitgeteilt wird. Will das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit Vollzugsaufgaben beauftragen, ist die Behörde sofort nach Fällung des Entscheids zu informieren. *

Entscheide in Mietsachen sind der zuständigen Schlichtungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. *

Die amtlichen Mitteilungen an die Zivilstandsämter und Einwohnerämter sind von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen. *

Teilrechtskraftbescheinigungen können seitens des Obergerichts in Briefform ausgestellt werden. *

Art. 25 Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte

Die Akteneinsicht inländischer Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach dem StGB und der StPO. *

Ausländischen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden wird Akteneinsicht im Rahmen der massgebenden Staatsverträge und des Bundesrechts gewährt. Ausserhalb dieser Vorschriften ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen.

Art. 26 Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte

Inländischen Zivil- und Verwaltungsgerichten ist, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, Akteneinsicht zu gewähren, wenn ein sachliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen oder die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeit von Privatpersonen entgegenstehen. Vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 StPO. *

Die Akteneinsicht ausländischer Zivil- und Verwaltungsgerichte erfolgt nach den massgeblichen Bestimmungen der Staatsverträge und des Bundesrechts. Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen; die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden. *

Art. 27 Inländische Verwaltungsbehörden *

Inländischen Verwaltungsbehörden ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht; § 23 bleibt vorbehalten. Für die Akteneinsicht in hängige strafprozessuale Verfahren gilt Art. 101 Abs. 2 StPO. *

Im Übrigen können rechtskräftige Entscheide an Verwaltungsbehörden herausgegeben werden, sofern eine eindeutige Zustimmungserklärung der betroffenen Person vorliegt, oder sofern keine überwiegenden privaten Interessen von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen und genügende öffentliche Interessen gegeben sind. Als genügendes Interesse gilt insbesondere, wenn es einerseits um eine Polizeierlaubnis geht, die betroffene Person eine Einbürgerung verlangt oder gegen sie ein Disziplinarverfahren geführt wird, und wenn andererseits zwischen dem früheren Verfahren und dem hängigen Verwaltungsverfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht oder das Verwaltungsverfahren eine Leumundsprüfung erfordert. *

Über Akteneinsichtsbegehren, die über die Kenntnisnahme richterlicher Entscheide hinausgehen, entscheidet die Instanz, bei der sich die Akten befinden. In medizinische und psychiatrische sowie psychologische Gutachten, die sich in den Akten befinden, sowie in Aktenteile, die sich in erster Linie auf Drittpersonen beziehen, wird vorbehältlich anderer Bestimmungen, namentlich § 99 der Justizvollzugsverordnung (JVV)[5], in der Regel keine Einsicht gewährt. *

Über die Einsicht in strafrichterliche Entscheide, bei denen es nur um Übertretungen geht, oder bei welchen der zu beurteilende Sachverhalt mehr als zehn Jahre zurück liegt, entscheidet das Obergericht.

Art. 27a * Ausländische Verwaltungsbehörden

Ausländischen Verwaltungsbehörden kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen. Die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden.

Art. 28 Gesuche und Verfahren

Akteneinsichtsbegehren von Behörden sind schriftlich und unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, inwieweit beteiligten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren ist.

5. Information von Privaten

Art. 29 Akteneinsicht in hängigen Verfahren

Privatpersonen, insbesondere Versicherungsgesellschaften, ist in Strafverfahren Akteneinsicht nur dann zu gewähren, wenn sie durch eine zu den Akten zu nehmende Vollmacht einer Prozesspartei dazu ausdrücklich legitimiert sind. Vorbehalten bleibt Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[6].

Im Übrigen haben Privatpersonen kein Recht auf Akteneinsicht, sofern ihnen im Verfahren keine Parteistellung zukommt. Vorbehalten bleibt Art. 101 StPO. *

Art. 30 Akteneinsicht bei vom Gericht erledigten Verfahren *

Privatpersonen erhalten auf Gesuch hin Einsicht in Entscheide, soweit sie dafür ein wissenschaftliches oder sonst schutzwürdiges Interesse, insbesondere beruflicher Art, glaubhaft machen und soweit durch die Einsicht keine überwiegenden Interessen der Prozessparteien oder Dritter verletzt werden. Das Gesuch ist zu begründen und schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) bei der Instanz einzureichen, die den Entscheid gefällt hat. *

Unter den gleichen Voraussetzungen kann ausnahmsweise die Einsicht in weitere Prozessakten gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint, insbesondere wenn die betroffene Person ein gerichtliches oder administratives Verfahren anstreben will, für das diese Akten von Bedeutung sind. Über solche Gesuche entscheiden die Vorsitzenden der Instanz, bei der sich die Akten befinden. Bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren bleibt Art. 101 StPO vorbehalten. *

Liegen die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 1bis vor, können Entscheide oder Akten in anonymisierter oder entsprechend angepasster Form in Kopie abgegeben werden. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn der Empfänger Gewähr für eine sachgerechte und die notwendige Geheimhaltung wahrende Verwendung bietet. *

Die Akteneinsicht kann gegenüber Privatpersonen verweigert werden, wenn damit ein für den Gerichtsbetrieb unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt, insbesondere auch auf Teile eines Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert.

Anwältinnen und Anwälten sind archivierte Akten auszuleihen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Art. 31 Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten

Über Einsichtsgesuche betreffend Akten, die bereits an das Staatsarchiv abgeliefert wurden, entscheidet das Staatsarchiv nach den entsprechenden Vorschriften.

6. Veröffentlichung von Entscheiden *

Art. 31a * Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren

Für Institutionen und Organisationen, welche ein wissenschaftliches Interesse nachweisen und Gewähr für eine sachgerechte Verwendung bieten, kann das Obergerichtspräsidium generell die Zustellung von Entscheiden aus einem bestimmten Rechtsgebiet vorsehen, ohne dass eine Anonymisierung der Entscheide notwendig wäre.

Art. 31b * Veröffentlichung von Entscheiden

Die Publikation von Entscheiden in Fachzeitschriften oder ähnlichen Medien darf nur mit Genehmigung des Präsidiums des betreffenden Gerichts erfolgen. In der Veröffentlichung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, wenn ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist.

7. 7. … *

Egress

ABl. 48/2006

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.10.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 48/2006
§ 1 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 1 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 1 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 1 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 2 Abs. 4 23.11.2011 01.01.2012 eingefügt 50/2011
§ 2 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 3 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 3 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 4 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 5 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 5 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 5 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 5 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 5 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 6 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 6 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 6 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
Titel 2. 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
Titel 2. 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 7 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 7 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 8 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 8 Abs. 5 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 8 Abs. 5 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 10 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 10 Abs. 2 23.11.2011 01.01.2012 aufgehoben 50/2011
§ 11 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 11 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 11 Abs. 1bis 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 11 Abs. 1ter 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 11 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 11 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 11 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 12 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 12 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 3 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 12 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 12 Abs. 4 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 13 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 13 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 13 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 14 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 15 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 16 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 18 Abs. 3 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 19 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 21 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 21 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 21 Abs. 4 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 21 Abs. 5 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 21 Abs. 6 24.04.2015 01.05.2015 geändert 19/2015
§ 22 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 22a 24.04.2015 01.05.2015 eingefügt 19/2015
§ 22a Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 22a Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 23 Abs. 1 23.11.2011 01.01.2012 geändert 50/2011
§ 23 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 23 Abs. 2, 2. 22.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 45/2012
§ 23 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 23 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 aufgehoben 24/2010
§ 24 Abs. 2 22.10.2012 01.01.2013 geändert 45/2012
§ 24 Abs. 2 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 24 Abs. 3 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 24 Abs. 4 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 24 Abs. 4 23.08.2018 01.10.2018 geändert 38/2018
§ 24 Abs. 5 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 25 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 26 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 26 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 27.05.2010 01.01.2011 Titel geändert 24/2010
§ 27 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 27 Abs. 3 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 27a 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 29 Abs. 2 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 30 21.03.2023 01.04.2023 Titel geändert 14/2023
§ 30 Abs. 1 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
§ 30 Abs. 1 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
§ 30 Abs. 1bis 21.03.2023 01.04.2023 eingefügt 14/2023
§ 30 Abs. 2 21.03.2023 01.04.2023 geändert 14/2023
Titel 6. 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 31a 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
§ 31b 27.05.2010 01.01.2011 eingefügt 24/2010
Titel 7. 27.05.2010 01.01.2011 geändert 24/2010
Titel 7. 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 32 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023
§ 33 21.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 14/2023