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281.12

Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen *

(VOABK)

vom 12.01.2016 (Stand 01.01.2022)

Präambel

VOABK

1. Organisation *

Art. 1 Sitz

Die Betreibungsämter haben ihren Sitz an folgenden Standorten:

1. Bezirk Arbon in Romanshorn;
2. Bezirk Frauenfeld in Frauenfeld;
3. Bezirk Kreuzlingen in Kreuzlingen;
4. Bezirk Münchwilen in Münchwilen;
5. Bezirk Weinfelden in Weinfelden.

Art. 2 Aussenstellen

Das Betreibungsamt des Bezirks Frauenfeld kann eine Aussenstelle in Steckborn führen. Diese umfasst die Politischen Gemeinden Basadingen-Schlattingen, Berlingen, Diessenhofen, Eschenz, Homburg, Mammern, Schlatt, Steckborn und Wagenhausen. *

Das Betreibungsamt des Bezirks Weinfelden kann eine Aussenstelle in Bischofszell führen. Diese umfasst die Politischen Gemeinden Bischofszell, Erlen, Hauptwil-Gottshaus, Hohentannen, Kradolf-Schönenberg, Sulgen und Zihlschlacht-Sitterdorf. *

2. Zuständigkeit *

Art. 3 Kompetenzen der Aussenstellen

Die Aussenstellen sind hierarchisch dem Betreibungsamt des Bezirks unterstellt.

Dem Bezirksbetreibungsamt und der Aussenstelle stehen in der Fachapplikation umfassende Lese- und Schreibrechte zu. Das Bezirksbetreibungsamt und die Aussenstelle sind für die Buchhaltung ihrer Amtsgeschäfte verantwortlich. Die Buchhaltung des Bezirksbetreibungsamtes und der Aussenstelle können zentral geführt werden. *

Für Eigentumsvorbehalte, Viehverschreibungen und Wechselproteste ist ausschliesslich das Bezirksbetreibungsamt zuständig. *

Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen regelt die weiteren Details. Es achtet dabei auf effiziente Arbeitsabläufe sowie die Wirtschaftlichkeit. *

Art. 3a * Registerführung und Buchhaltung

Das Betreibungsregister und die Buchhaltung können dezentral oder zentral geführt werden.

Art. 4 Primäre Zuständigkeit der Aussenstelle *

Schuldnerinnen und Schuldnern ist es erlaubt, nach Absprache mit dem Bezirksbetreibungsamt und der Aussenstelle für punktuelle Amtshandlungen wie Vollzüge und Abrechnungen sich an das Bezirksbetreibungsamt zu wenden. Anlaufstelle für die Schuldnerinnen und Schuldner aus den in § 2 genannten Gemeinden bleibt grundsätzlich die Aussenstelle. Registerauszüge dürfen die Parteien sowohl beim Bezirksbetreibungsamt als auch bei der Aussenstelle einholen. *

3. Qualifikation *

Art. 5 Fähigkeitsausweis

Die Führung eines Betreibungsamtes als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, die Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin oder als stellvertretender Abteilungsleiter und die Führung einer Aussenstelle bedarf eines Fähigkeitsausweises «Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs» des Schweizerischen Verbandes Berufsprüfung Betreibung und Konkurs (SVBBK) oder eines juristischen Studiums, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat. *

Egress

 

2/2016

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.01.2016 01.06.2016 Erstfassung 2/2016
Erlasstitel 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
Titel 1. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 2 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 2 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
Titel 2. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 3 Abs. 2 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 3 Abs. 3 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 3 Abs. 4 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 3a 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 4 09.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 45/2021
§ 4 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
Titel 3. 09.11.2021 01.01.2022 eingefügt 45/2021
§ 5 Abs. 1 09.11.2021 01.01.2022 geändert 45/2021
§ 6 09.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 45/2021