Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen und für die Durchführung von straf- und ausländerrechtlichen Freiheitsentzügen führt der Kanton
| 1. | das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain, | ||
| 2. | ein Kantonalgefängnis, | ||
| 3. | regionale Untersuchungsgefängnisse. | ||
Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über die Errichtung und den Umbau von Vollzugseinrichtungen.
Der Regierungsrat kann Verträge über den Straf- und Massnahmenvollzug und Freiheitsentzüge im Sinne von Abs. 1 in anderen geeigneten Einrichtungen abschliessen.