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311.41

Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)

vom 30.11.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV ViCLAS-Konkordat

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).

Art. 2 Kantonspolizei

Unter Vorbehalt der § 3 bis § 5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem Polizeikommando.

Art. 3 Gerichte

Über Anträge der Zentralstelle nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat entscheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter Instanz ausgesprochen hat.

Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind, entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort über Anträge gemäss Abs. 1.

Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.

Art. 4 Staatsanwaltschaft

Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle über Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist. Vorbehalten bleiben Sachverhalte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat.

Art. 5 Straf- und Massnahmenvollzug

Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus einem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

ABl. 13/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 30.11.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 13/2010