Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat).
311.41
Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
Präambel
RRV ViCLAS-Konkordat
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Kantonspolizei
Unter Vorbehalt der § 3 bis § 5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem Polizeikommando.
Art. 3 Gerichte
Über Anträge der Zentralstelle nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat entscheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter Instanz ausgesprochen hat.
Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind, entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort über Anträge gemäss Abs. 1.
Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.
Art. 4 Staatsanwaltschaft
Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft informiert die Zentralstelle über Freisprüche und Verfahrenseinstellungen sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist. Vorbehalten bleiben Sachverhalte im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat.
Art. 5 Straf- und Massnahmenvollzug
Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus einem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 30.11.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | ABl. 13/2010 |