Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)[1] sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.
313.11
Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
Präambel
RRV Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafrecht (VStR)
Art. 1 Verfahren gegen Jugendliche
Art. 2 Durchsuchung
Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.
Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.
Art. 3 Haftbefehle
Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.
Art. 4 Gerichtliches Verfahren
Strafgerichte im Sinne des VStrR sind die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
Art. 5 Rechtsmittel
Zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss VStrR ist das Obergericht.
Art. 6 Kostenrückvergütung
Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement für Justiz und Sicherheit erhoben.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember 1974 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 21.09.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | ABl. 38/2010 |