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313.11

Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

vom 21.09.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

RRV Zuständigkeiten im Verwaltungsstrafrecht (VStR)

Art. 1 Verfahren gegen Jugendliche

Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)[1] sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.

Art. 2 Durchsuchung

Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.

Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

Art. 3 Haftbefehle

Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 4 Gerichtliches Verfahren

Strafgerichte im Sinne des VStrR sind die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.

Art. 5 Rechtsmittel

Zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss VStrR ist das Obergericht.

Art. 6 Kostenrückvergütung

Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement für Justiz und Sicherheit erhoben.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechtes

Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember 1974 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Egress

ABl. 38/2010

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.09.2010 01.01.2011 Erstfassung ABl. 38/2010