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340.31

Justizvollzugsverordnung *

(JVV)

vom 12.12.2006 (Stand 01.12.2021)

Präambel

JVV

1. Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft.

Art. 2 Departement für Justiz und Sicherheit

Der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile und Strafverfügungen steht unter der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Es entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Amtes für Justizvollzug sowie seiner Abteilungen und Betriebe. *

Soweit sich das Departement im Vollzugsverfahren Entscheide selber vorbehält, unterbreitet das Amt für Justizvollzug die Akten samt Antrag. *

Art. 3 Amt für Justizvollzug *

Das Amt für Justizvollzug besteht aus den Vollzugs- und Bewährungsdiensten, dem Massnahmenzentrum Kalchrain und den Gefängnissen. *

Soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)[1] dem Departement im Zusammenhang mit konkreten Vollzugsfällen Aufgaben zuweist, trifft das Amt für Justizvollzug die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Dessen Abteilungen und Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu entscheiden. *

Es verkehrt mit den privaten Institutionen, welche Strafen und Massnahmen vollziehen. *

Bei Bedarf kann es in Straf- oder Massnahmenvollzugsfällen und bei eingewiesenen Personen die entsprechenden inner- und ausserkantonalen polizeilichen Fachstellen für Gewaltschutz und Bedrohungsmanagement beiziehen. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle strafrechtlicher Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote. *

Es kann unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind. *

Art. 4 Vollzugs- und Bewährungsdienste *

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste *

1. * sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges, die weder gemäss Bundesrecht noch nach kantonalem Recht einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen
1a. * sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen nach Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO)[2]
1b. * sind zuständig für die Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne von Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[3]
2. * sorgen auf Ersuchen der Betroffenen, der zuständigen Behörden oder der Angehörigen für die soziale Betreuung von erwachsenen Personen während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art. 96 StGB
3. *
4. * betreuen Angehörige von straffälligen Personen
5. * befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten
6. * klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situation ab und erstatten Bericht
7. * können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen
8. * können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten
9. * sind Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung (electronic Monitoring)

Art. 4a * Migrationsamt

Landesverweisungen nach Art. 66a ff. StGB werden durch das Migrationsamt vollzogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.

Art. 5 Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus. *

Art. 6 Massnahmenzentrum Kalchrain *

Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen: *

1. zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilte junge Erwachsene
1a. * zu einer stationären Massnahme oder Behandlung gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit den Art. 59 oder Art. 60 StGB verurteilte junge Erwachsene
2. * zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)[4] verurteilte Jugendliche
3. *
4. * Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 und Art. 314b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[5]
5. * junge Erwachsene zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB

Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung. *

Art. 7 * Gefängnisse *

Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsgefängnis Kreuzlingen vollzogen. Inhaftierte Personen können bei Bedarf in ausserkantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden. *

Art. 8 Hausordnungen

Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse. *

Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu genehmigen.

Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schulung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Besuche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.

2. Vollzugsverfahren

2.1. Allgemeines

Art. 9 Einweisung

Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden. *

Als Einweisungsentscheide gelten:

1. * polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei
1a. * Haftbefehle der Staatsanwaltschaft und Haftanordnungen des Zwangsmassnahmengerichts
2. Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften
3. * polizeiliche Transportbefehle
4. Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheitsentzüge
4a. * fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
5. militärische Arrestbefehle

Art. 10 Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen

Die Strafgerichte stellen den Vollzugs- und Bewährungsdiensten ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese *

1. auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
2. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.

… *

Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls den Vollzugs- und Bewährungsdiensten einzureichen. *

Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Vollzugs- und Bewährungsdienste sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und des Haftbefehls. *

Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht den Vollzugs- und Bewährungsdiensten diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit. *

Art. 11 Vorprüfung

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen ihre Zuständigkeit, die Vollstreckbarkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regeln die Vollzugsübernahme oder -abtretung. Das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug. *

Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientieren die Vollzugs- und Bewährungsdienste die verurteilte Person und setzen ihr Frist zur Gesuchsstellung an. *

Art. 11a * Risikoorientierter Sanktionenvollzug

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Vollzugsfälle gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS)[6].

Art. 12 Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen *

Die Prüfung der Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen[7]*

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Prüfung der Gefährlichkeit vor der Bewilligung einer Vollzugsöffnung durch. Sie analysieren das Risiko für eine neue Straftat oder eine Flucht. *

Diese Grundsätze werden auf Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss angewendet. Vollzugsöffnungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt. *

Art. 14 Normalvollzug *

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, in welcher Einrichtung ein vorzeitiger oder ein ordentlicher Straf- oder Massnahmenvollzug erfolgt. Sie legen insbesondere fest, ob der Vollzug in einer geschlossenen oder in einer offenen Einrichtung oder Abteilung erfolgt. Eine spätere Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug kann bewilligt werden, sofern *

1. * keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht,
2. * die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten und an den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt hat,
3. * ihre Einstellung und Haltung im geschlossenen Vollzug wie auch ihre Arbeitsleistung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat und
4. * Grund zur Annahme besteht, dass sich die eingewiesene Person an die Rahmenbedingungen des offenen Vollzuges hält.

Erfüllt die eingewiesene Person die Bedingungen für den offenen Vollzug nach den Ziff. 1 bis Ziff. 4 nicht mehr, können die Vollzugs- und Bewährungsdienste die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug anordnen. Bei Dringlichkeit steht diese Kompetenz auch der Leitung der Vollzugseinrichtung zu. Diese informiert die Vollzugs- und Bewährungsdienste umgehend über die Rückversetzung. *

Sie stellen der mit dem Vollzug betrauten Einrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie die weiteren zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Laufakte zur Verfügung. *

Art. 14a * Abweichende Vollzugsformen

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, ob im Sinne von Art. 80 StGB zu Gunsten der eingewiesenen Person von den für den Vollzug geltenden Regeln abgewichen werden darf.

Der Vollzug der Strafe in einer anderen geeigneten Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine andere Erleichterung von Vollzugsbedingungen sich als nicht ausreichend erwiesen hat.

Art. 14b * Timeout

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können eine vorübergehende Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, wenn

1. dies der physische oder psychische Zustand der inhaftierten Person erforderlich macht,
2. dies zur Sicherheit der eingewiesenen Person oder Dritter notwendig ist,
3. der Behandlung der eingewiesenen Person dadurch besser entsprochen werden kann oder
4. einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch die eingewiesene Person nicht anderweitig begegnet werden kann.

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vorübergehende Versetzung beendet werden kann.

Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 14c * Einzelhaft, Einzelunterbringung und Kleingruppenvollzug

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können Einzelhaft im Sinne von Art. 78 StGB und Einzelunterbringung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB anordnen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine teilweise Trennung von anderen eingewiesenen Personen angeordnet werden.

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vorübergehende Versetzung beendet werden kann. Sie entscheiden gestützt auf einen Bericht der Vollzugsinstitution und nach Anhörung der eingewiesenen Person. In dringlichen Fällen kann die Anhörung nachträglich erfolgen.

Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 15 Vorladung zum Straf- und Massnahmenantritt

Verurteilte, die sich in Freiheit befinden, sind mit eingeschriebenem Brief zum Strafantritt vorzuladen. Der Strafantrittstermin ist so festzulegen, dass eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Der Strafantritt hat gemäss § 14 EG StGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.

Art. 16 Verhaftung und polizeiliche Zuführung

Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausgeschrieben und polizeilich zugeführt werden.

In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteilte Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung ist in der Regel nicht mehr möglich. *

Art. 17 Sanktionsaufschub *

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste befinden über Sanktionsaufschubsgesuche. *

Ein Sanktionsaufschub ist nur zulässig, wenn die verurteilte Person für unabsehbare oder lange Dauer schwer erkrankt und vollständig straf- oder massnahmeerstehungsunfähig ist und wenn ihrem Zustand nicht durch andere Massnahmen wie durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform Rechnung getragen werden kann. *

Die Bewilligung eines Sanktionsaufschubs kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort und mit einer Meldepflicht sowie mit der Anordnung zu einer Überwachung oder Betreuung verbunden werden. *

Art. 18 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO[8] die Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilligen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug mit Ausnahme derjenigen über die bedingte Entlassung. *

Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in Analogie zum Verfahren gemäss Art. 228 Abs. 1–4 und Art. 230 StPO. *

Art. 19 Vollzugsplanung

Die Vollzugsplanung erfasst Stärken und Schwächen der eingewiesenen Person und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.

Für die Vollzugsplanung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die Vollzugsplanung. *

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können die verurteilte Person im Rahmen der Vollzugsplanung anweisen, an Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos mitzuwirken. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an rückfallpräventiven Sozialgesprächen, an einer persönlichkeits- oder deliktorientierten Psychotherapie, an einer abhängigkeitsspezifischen Behandlung, an einem Lernprogramm oder an anderen Sozialprogrammen. *

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsplanung oder im Rahmen der Sozialbetreuung im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten nach Art. 67 StGB sowie von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB: *

1. eine Meldepflicht bezüglich eintretender Veränderungen der psychosozialen Verhältnisse, des Verlassens des Kantonsgebietes und des Verlassens des Staatsgebietes auferlegen und
2. Weisungen für eine Teilnahme an Interventionen im Sinne von Abs. 3 erteilen.

Den Vollzugs- und Bewährungsdiensten steht ein Informationsrecht an inner- und ausserkantonale Stellen gemäss § 3 Abs. 4 und Abs. 5 zu. *

Art. 20 Vollzugsunterbruch *

Über Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs im Sinne von Art. 92 StGB entscheiden die Vollzugs- und Bewährungsdienste. *

Die Bewilligung des Vollzugsunterbruchs kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden. *

Die Bewilligung eines Vollzugsunterbruchs ist gegenüber einer abweichenden Vollzugsform subsidiär. *

Art. 21 Entweichung

Entweichungen von inhaftierten Personen sind dem Polizeikommando zur Fahndung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde ist Bericht zu erstatten. *

Art. 21a * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz

Vollzugshandlungen wie mündliche Anhörungen (Gewährung rechtliches Gehör), Vollzugskonferenzen und Vollzugskoordinationssitzungen können mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

2.2. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung *

Art. 22 Grundsatz

Für Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer, Durchführung, Abbruch und Kosten des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber. *

Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar. *

2.3. Bedingte Entlassung

Art. 36 Grundsatz *

Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. *

Die verurteilte Person kann im Verfahren um bedingte Entlassung auf eine Anhörung verzichten. *

Art. 37 Bewährungshilfe

Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung. *

… *

Art. 42 Eintragung im Strafregister

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste nehmen die Eintragungen in das automatisierte Strafregister vor. *

… *

Sie unterstützen das Bundesamt für Justiz bei der Kontrolle der Datenbearbeitung und die innerkantonalen Stellen bei der Einhaltung der bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Weisungen zum Strafregister. *

3. Vollzugsformen

3.1. 3.1. … *

Art. 43 Besondere Vollzugsformen *

Als besondere Vollzugsformen gelten: *

1. * die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB
2. * die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
3. * die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB

Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). *

Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. *

Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar für die elektronische Überwachung. *

3.2. 3.2. … *

3.3. 3.3. … *

4. Durchführung des Vollzugs

4.1. Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten

Art. 56 Eintrittsgespräch

Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.

… *

Art. 57 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt *

Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugseinrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. *

Art. 57a * Medizinische Massnahmen während des Freiheitsentzugs

Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffenen Person.

Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden:

1. im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB, oder
2. falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.

Ist keine Gefahr in Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnahme aufgeklärt.

Art. 57b * Hungerstreik und Zwangsernährung *

Die Vollzugseinrichtung orientiert das medizinische Fachpersonal, wenn die verurteilte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.

Das medizinische Fachpersonal klärt die verurteilte Person über die Risiken von längerem Fasten auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen dem medizinischen Fachpersonal und der verurteilten Person nicht möglich, wird eine Übersetzerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

Entsteht aufgrund der verweigerten Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme für die eingewiesene Person eine Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit, ordnet die einweisende Behörde eine Zwangsernährung an. Bei Dringlichkeit oder Unerreichbarkeit der einweisenden Behörde kann die Zwangsernährung durch einen Arzt oder eine Ärztin angeordnet werden. *

Wenn die verurteilte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, so lange von einer freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der verurteilten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt. Zudem gilt § 15 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen[9] sinngemäss.

Art. 58 Kontrollen

Die verurteilten Personen haben alle Gegenstände vorzulegen, die sie mit sich führen. Sie können abgetastet und visuell kontrolliert werden. Ihre Kleider und Effekten können durchsucht werden. Leibesöffnungen werden nur bei besonderem Verdacht auf Schmuggel und nur durch medizinisch geschultes Personal untersucht. Abtastungen, visuelle Körperkontrolle und die Untersuchung von Leibesöffnungen erfolgen durch Personen des gleichen Geschlechts.

Bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen sowie aus Sicherheitsgründen können solche Untersuchungen während des Vollzugs wiederholt werden.

Art. 59 Effekten

Die entbehrlichen persönlichen Gegenstände werden den verurteilten Personen abgenommen. Die abgenommenen Gegenstände sind sachgemäss zu verwahren und bei der Entlassung vollständig und unversehrt zurückzugeben.

Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis erstellt, das sowohl von der eingewiesenen Person als auch von der kontrollierenden Mitarbeiterin oder vom kontrollierenden Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. Die Rückgabe erfolgt gemäss diesem Verzeichnis gegen unterschriftliche Bestätigung der Empfängerin oder des Empfängers.

Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung besonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verurteilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sich nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn die verurteilte Person die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.

Art. 60 Bargeld

Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.

Art. 61 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.

Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift dem Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe überwiesen.

Art. 61a * Anwendung unmittelbaren Zwangs

Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber eingewiesenen Personen angewendet werden:

1. um Personal, eingewiesene Personen oder andere mit der Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen
2. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.

Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.

Art. 61b * Beizug von Privaten

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Schule, Seelsorge, Sicherheit und Transport, können private Fachpersonen beigezogen werden.

Die privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfügen. Das Amt für Justizvollzug kann die privaten Personen einer Sicherheitsprüfung unterziehen. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstehen die privaten Personen dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Amtes.

Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können insbesondere bei der Überwachung oder Intervention in einer Vollzugseinrichtung, bei Bewachungsaufgaben in einem Spital oder in einer Klinik und der Sicherung eines Transports unmittelbaren Zwang gemäss § 61a dieser Verordnung anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.

Art. 61c * Polizeiliche Interventionen

Für Notfall- und Sicherheitsinterventionen in den Gefängnissen und im Massnahmenzentrum Kalchrain kann die Kantonspolizei beigezogen werden.

4.2. Arbeit und Entgelt

Art. 62 Grundsatz

Die eingewiesene Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung abhängiges Entgelt. *

Dieses soll ihr ermöglichen, ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs zu decken, ihren sozialen Verpflichtungen nachzukommen, Wiedergutmachungsleistungen zu erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung zu ersparen.

Art. 63 Ansatz, Bemessung und Verwendung *

Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt. *

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen werden. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs. 1. *

… *

Art. 70 Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod

Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe.

Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs. 1 genannten Fonds zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.

4.3. Ausgang und Urlaub

Art. 71 Grundsatz *

Ausgang und Urlaub werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung und den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)[10] bewilligt. *

Einer eingewiesenen Person im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug kann Ausgang und Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO[11] zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt. *

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrichtung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.

Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung[12] gelten nicht für eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. *

4.4. Kosten *

Art. 73 Vollzugskosten und persönliche Auslagen *

Für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Personen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen[13]. Sie werden für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Verkehr mit privat geführten Einrichtungen sinngemäss angewendet. *

… *

Art. 74 Umtriebsentschädigung *

In den Gefängnissen haben die inhaftierten Personen pro Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 zu entrichten. *

… *

5. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Art. 79 Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Entscheide nach den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO. *

Art. 80 Aufnahme und Entlassung

Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt gemäss Entscheid der gleichen Behörde. *

Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO werden durch die Verfahrensleitung angeordnet. Bei Notfällen entscheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend über die Einweisung. *

Art. 81 Unterbringung in Einzelhaft

Die zuständige Einweisungsbehörde kann die Unterbringung in der Einzelhaft anordnen, wenn der Inhaftierungszweck dies erfordert.

In der Einzelhaft verbringen die inhaftierten Personen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

Art. 82 Sozialberatung

Die inhaftierten Personen können zur Unterstützung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialberatung durch den Sozialdienst der Abteilung Gefängnisse beantragen. *

Die Vollzugseinrichtung oder die Strafbehörden teilen dem Sozialdienst mit, wenn eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf. *

Die Kontakte des Sozialdienstes mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeaufsichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Durch den Sozialdienst herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde. *

Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt, soweit notwendig und vertretbar, Einsicht in die Strafakten.

Art. 83 Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr

Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendungen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnungen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, enge Angehörige ausgenommen, untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die Einrichtung delegieren.

Die Strafverfolgungsbehörde kann im Rahmen der Hausordnungen gemäss § 8 telefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veranlassen. *

Art. 84 Besuche

Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.

Besuche sind nur mit Bewilligung der Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.

Art. 85 * Privilegierte Kontakte

Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson sowie schweizerischen Amtspersonen zu.

6. Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge

Art. 86 Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Dublin- und Durchsetzungshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden. *

Art. 87 Aufnahme und Entlassung

Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.

Art. 88 Trennung von anderen Haftarten

Der Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs erfolgt getrennt vom Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Strafen oder Massnahmen.

7. Disziplinarwesen

Art. 89 Grundsatz

Für das Disziplinarwesen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten[14]*

… *

Art. 90 Strafkompetenzen

Die Leiterinnen und Leiter des Amtes für Justizvollzug, seiner Abteilungen und Betriebe sowie die von ihnen bestimmten Personen können sämtliche Disziplinarstrafen, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Untersuchungsgefängnisse können Disziplinarstrafen gemäss § 22 Ziff. 1 bis Ziff. 4 EG StGB anordnen. *

8. Bewährungshilfe

Art. 95 Zweck

Die Anordnung von Bewährungshilfe hat folgende Ziele:

1. Rückfallverhütung
2. Förderung der sozialen Integration
3. Förderung der sozialen Kompetenz

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste leisten oder vermitteln im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe die notwendige Sozialberatung und Fachhilfe. *

Die Bewährungshilfe erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS). Bei der bedingten Entlassung erfolgt die Durchführung der Bewährungshilfe nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung[15]*

Die Bewährungshilfe stützt sich in der Regel auf einen Beratungsplan. Dieser bildet die Grundlage für die Beratungsvereinbarung, die mit der verurteilten Person zu schliessen ist. *

Art. 96 Anordnung, Begründung

Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Entscheid festzuhalten und zu begründen.

Art. 97 * Erwachsenenschutzmassnahmen

Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertragen. *

Art. 99 Akteneinsicht

Die Behörden gewähren den Vollzugs- und Bewährungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben Akteneinsicht. *

Art. 100 Finanzielle Mittel

Zur Sicherung der finanziellen Verhältnisse und zur Ausrichtung von Überbrückungsbeiträgen können die Vollzugs- und Bewährungsdienste zinslose Darlehen gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)[16] gewähren. *

Über die Ausrichtung solcher Darlehen von über Fr. 1'000 entscheidet das Amt für Justizvollzug. *

Art. 101 Meldung an die zuständige Behörde

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste erstatten der zuständigen Behörde Bericht und Antrag, wenn sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen und Anordnungen nicht einhält. *

Bei leichten Fällen kann im Rahmen der Bewährungshilfe eine Verwarnung ausgesprochen werden. *

Art. 102 Ausschreibung

Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können betreute Personen, die sich der Bewährungshilfe entziehen oder unbekannten Aufenthaltes sind, zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen. *

Art. 103 Freiwillige Betreuung

Die Betreuung kann nach Beendigung der Bewährungshilfe bei Bedarf weiter geführt werden.

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 107 Mehrere Freiheitsstrafen

Für die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen, die teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt wurden, gilt sowohl bezüglich frühestem Zeitpunkt als auch bezüglich Verfahren und Widerruf das neue Recht.

Egress

ABl. 51/2006

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 51/2006
Erlasstitel 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 2 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 2 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 3 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 3 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 3 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 3 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 3 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 4 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 1b. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 4 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 6. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 7. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 8. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 4 Abs. 1, 8. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 4 Abs. 1, 9. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 4a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 5 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 6 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 6 Abs. 1, 4. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 6 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 6 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 7 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 7 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 7 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 8 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 2, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 9 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 2, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 9 Abs. 2, 3. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 9 Abs. 2, 4a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 4 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 10 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 11 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 11a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 12 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 12 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 12 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 12 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 12 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 13 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 13 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 13 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 2. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 3. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 4. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 2, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 13 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 14 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 14 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1, 4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 1bis 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 14a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 14c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 16 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 17 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 17 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 17 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 18 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 18 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 18 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 18 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 18 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 19 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 19 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 20 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 20 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 20 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 20 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 21 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 21a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
Titel 2.2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 22 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 22 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 22 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 23 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 24 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 24 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 24 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 25 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 26 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 27 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 28 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 29 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 30 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 31 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 31 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 32 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 33 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 33 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 34 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 34 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 35 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 35a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 35a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 36 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 36 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 36 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 37 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 37 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 38 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 39 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 39 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 39 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 39 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 40 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 40 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 41 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 42 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 42 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010
§ 42 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 42 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
Titel 3.1. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 43 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 43 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 44 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 44 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 44 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 44 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 44 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 45 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 45 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 45 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 45 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 45 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 46 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 47 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 47 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 47 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 48 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 48 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 48 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 49 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 50 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 50 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 50 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 50 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 50 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
Titel 3.2. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 51 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 51 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 1, 7. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 51 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 52 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 52 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 52 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 52 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 52 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 53 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017
§ 53 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 53 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 53 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 53 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 53 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 54 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 54 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 54 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 54 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 2, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
Titel 3.3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
Titel 3.3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55b 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55c 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55d 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55d 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 55e 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 55e 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 56 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 56 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 57 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015
§ 57 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 57a 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 57b 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 57b 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 57b Abs. 2bis 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 61a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017
§ 61b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 61c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 62 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 63 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 63 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 64 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 65 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 66 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 66 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 66 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3, 3a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015
§ 66 Abs. 3, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 67 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 68 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 69 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 71 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 71 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 71 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 71 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 72 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 72 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
Titel 4.4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 73 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 73 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 73 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 74 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021
§ 74 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 74 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 75 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 76 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 77 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 78 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 79 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 80 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 80 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 82 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 82 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 83 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 85 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 86 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 89 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 89 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 90 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 91 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 92 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 93 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 94 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 95 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 95 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 95 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 97 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 97 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 98 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 99 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 100 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 100 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 101 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 101 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021
§ 102 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015
§ 102 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021
§ 104 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 105 04.12.2007 08.12.2007 aufgehoben ABl. 49/2007
§ 106 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 108 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015
§ 109 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021
§ 110 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021