Die beteiligten Gemeinden stimmen gemäss dem in ihrer Gemeindeordnung festgelegten Abstimmungsverfahren über die Vereinigung ab.
410.31
Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden *
Präambel
RRV Vereinigung Schulgemeinden und Politische Gemeinden
Art. 1 Beschlussfassung
Art. 2 * Schulkommission
Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmberechtigten zu wählen.
Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zusätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an. *
Art. 3 Vertretung in der Vorsteherschaft der Oberstufengemeinde
Gehört eine Politische Gemeinde, die die Aufgaben der Primarschulgemeinde übernommen hat, einer Sekundarschulgemeinde an, delegiert der Gemeinderat aus den Mitgliedern der Schulkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde. *
Art. 4 * Vertretungsrecht
Das Vertretungsrecht der Schulleitungen und in Gemeinden ohne eingesetzte Schulleitung jenes der Lehrerschaft besteht für Sitzungen der Schulkommission.
Art. 5 * Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung hat neben den in § 3 des Gesetzes über die Gemeinden[1] vorgeschriebenen Bereichen zusätzlich die folgenden Regelungen zu treffen:
| 1. | Anzahl der Mitglieder der Schulkommission und das Wahlverfahren; | ||
| 2. | Bereiche, die der Schulkommission zum Entscheid zustehen, soweit dies nicht in § 6 dieser Verordnung vorgeschrieben ist. | ||
Art. 6 Aufgaben der Schulkommission
Die Schulkommission überwacht die Schulführung.
Sie entscheidet unter Vorbehalt des Rekursrechts an das Departement für Erziehung und Kultur nach Massgabe von § 22 des Gesetzes über die Volksschule und den Kindergarten[2] abschliessend über
| 1. | die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen wie Aufnahme, Beförderung, Versetzung und Antragstellung über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht; | ||
| 2. | Anordnung von Massnahmen gemäss § 21 bis § 24 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten[3]; | ||
| 3. | Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrkräften sowie Schülern und Schülerinnen; | ||
| 4. | organisatorische Massnahmen wie Aufhebung und Errichtung von Lehrstellen, Festsetzung der Unterrichtszeiten, Zuteilung der Schüler und Schülerinnen auf die einzelnen Abteilungen, Bewilligung von Schuleinstellungen und Schulanlässen, Festlegung der Probezeit; | ||
| 5. | Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte; | ||
| 6. * | Antragstellung betreffend Kindesschutzmassnahmen. | ||
Die Schulkommission hat in den übrigen Schulangelegenheiten das Antragsrecht an den Gemeinderat.
Art. 7 * Amtsdauer der Schulkommission
Die Amtsdauer der Schulkommission beginnt und endet mit jener des Gemeinderates.
Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der Schulkommissionen endet am 31. Mai 2007.
Art. 8 * Kantonale Aufsicht
In Schulangelegenheiten untersteht die Gemeinde der Aufsicht des Departementes für Erziehung und Kultur.
Die Gemeinde hat zu Handen des Departementes alle Daten vorzulegen, die auch von Schulgemeinden eingefordert werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft[4].
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.03.1997 | 15.03.1997 | Erstfassung | ABl. 10/1997 |
| Erlasstitel | 26.09.2006 | 30.09.2006 | geändert | ABl. 39/2006 |
| § 2 | 11.12.2001 | 01.01.2002 | geändert | ABl. 51/2001 |
| § 2 Abs. 2 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | geändert | ABl. 50/2005 |
| § 2 Abs. 2 | 26.09.2006 | 30.09.2006 | geändert | ABl. 39/2006 |
| § 3 Abs. 1 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | geändert | ABl. 50/2005 |
| § 3 Abs. 1 | 26.09.2006 | 30.09.2006 | geändert | ABl. 39/2006 |
| § 4 | 13.12.2005 | 01.01.2006 | geändert | ABl. 50/2005 |
| § 5 | 11.12.2001 | 01.01.2002 | geändert | ABl. 51/2001 |
| § 6 Abs. 2, 6. | 04.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | ABl. 49/2012 |
| § 7 | 26.09.2006 | 30.09.2006 | geändert | ABl. 39/2006 |
| § 8 | 11.12.2001 | 01.01.2002 | geändert | ABl. 51/2001 |