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410.31

Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden *

vom 11.03.1997 (Stand 01.01.2013)

Präambel

RRV Vereinigung Schulgemeinden und Politische Gemeinden

Art. 1 Beschlussfassung

Die beteiligten Gemeinden stimmen gemäss dem in ihrer Gemeindeordnung festgelegten Abstimmungsverfahren über die Vereinigung ab.

Art. 2 * Schulkommission

Der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission ist durch die Stimmberechtigten zu wählen.

Erfüllt die Politische Gemeinde Aufgaben der Sekundarschulgemeinde, gehört zusätzlich je ein Mitglied der Schulbehörde der beteiligten Primarschulgemeinden der Schulkommission an. *

Art. 3 Vertretung in der Vorsteherschaft der Oberstufengemeinde

Gehört eine Politische Gemeinde, die die Aufgaben der Primarschulgemeinde übernommen hat, einer Sekundarschulgemeinde an, delegiert der Gemeinderat aus den Mitgliedern der Schulkommission einen Vertreter oder eine Vertreterin in die Schulbehörde der Sekundarschulgemeinde. *

Art. 4 * Vertretungsrecht

Das Vertretungsrecht der Schulleitungen und in Gemeinden ohne eingesetzte Schulleitung jenes der Lehrerschaft besteht für Sitzungen der Schulkommission.

Art. 5 * Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung hat neben den in § 3 des Gesetzes über die Gemeinden[1] vorgeschriebenen Bereichen zusätzlich die folgenden Regelungen zu treffen:

1. Anzahl der Mitglieder der Schulkommission und das Wahlverfahren;
2. Bereiche, die der Schulkommission zum Entscheid zustehen, soweit dies nicht in § 6 dieser Verordnung vorgeschrieben ist.

Art. 6 Aufgaben der Schulkommission

Die Schulkommission überwacht die Schulführung.

Sie entscheidet unter Vorbehalt des Rekursrechts an das Departement für Erziehung und Kultur nach Massgabe von § 22 des Gesetzes über die Volksschule und den Kindergarten[2] abschliessend über

1. die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen wie Aufnahme, Beförderung, Versetzung und Antragstellung über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht;
2. Anordnung von Massnahmen gemäss § 21 bis § 24 der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule und den Kindergarten[3];
3. Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrkräften sowie Schülern und Schülerinnen;
4. organisatorische Massnahmen wie Aufhebung und Errichtung von Lehrstellen, Festsetzung der Unterrichtszeiten, Zuteilung der Schüler und Schülerinnen auf die einzelnen Abteilungen, Bewilligung von Schuleinstellungen und Schulanlässen, Festlegung der Probezeit;
5. Anstellung und Entlassung der Lehrkräfte;
6. * Antragstellung betreffend Kindesschutzmassnahmen.

Die Schulkommission hat in den übrigen Schulangelegenheiten das Antragsrecht an den Gemeinderat.

Art. 7 * Amtsdauer der Schulkommission

Die Amtsdauer der Schulkommission beginnt und endet mit jener des Gemeinderates.

Die Amtsdauer der nach bisherigem Recht gewählten Mitglieder der Schulkommissionen endet am 31. Mai 2007.

Art. 8 * Kantonale Aufsicht

In Schulangelegenheiten untersteht die Gemeinde der Aufsicht des Departementes für Erziehung und Kultur.

Die Gemeinde hat zu Handen des Departementes alle Daten vorzulegen, die auch von Schulgemeinden eingefordert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft[4].

Egress

ABl. 10/1997

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.03.1997 15.03.1997 Erstfassung ABl. 10/1997
Erlasstitel 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 2 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001
§ 2 Abs. 2 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 2 Abs. 2 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 3 Abs. 1 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 3 Abs. 1 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 4 13.12.2005 01.01.2006 geändert ABl. 50/2005
§ 5 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001
§ 6 Abs. 2, 6. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012
§ 7 26.09.2006 30.09.2006 geändert ABl. 39/2006
§ 8 11.12.2001 01.01.2002 geändert ABl. 51/2001