Die Einreihung der Lehrpersonen richtet sich nach der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen (LBV) und dem Anhang. Für Personen mit nicht aufgeführten Abschlüssen sowie für Personen in Ausbildung zu EDK-anerkannten Stufendiplomen regelt das Departement die Besoldung durch Richtlinie. *
Als Stufenlehrdiplom gilt ein ordentlicher, EDK-anerkannter Abschluss für die Kindergartenstufe, Primarstufe, Sekundarstufe I oder II. Als Stufenlehrdiplom gilt auch das Lehrdiplom Textilarbeit/Werken oder Hauswirtschaft. Als Fachlehrdiplom gilt ein Lehrdiplom in einem Fach. *
Lehrpersonen mit Abschlüssen, welche zum Unterricht auf einer höheren Stufe berechtigen, werden nach der für den Einsatzbereich erforderlichen Ausbildung eingereiht. *
Personen mit altrechtlichen Lehrdiplomen, die eine anerkannte Lehrbefähigung in einem zusätzlichen Unterrichtsfach erwerben, werden für den Unterricht im neuen Fach gemäss ihrem ursprünglichen Lehrdiplom eingereiht, vorbehältlich einer besonderen Regelung im Anhang. Als anerkannt gelten Facherweiterungen, die der Ausbildung zum regulären Stufendiplom entsprechen und die Zulassungsvoraussetzungen der EDK erfüllen, sowie altrechtliche Nachqualifikationen mit Lehrberechtigung im Fach Englisch Sekundarstufe I des Kantons Thurgau. *
Personen, welche auf der Sekundarstufe I ohne anerkanntes Lehrdiplom unterrichten und für das unterrichtete Fach über einen anerkannten Ausbildungsabschluss auf Tertiärstufe verfügen, werden für dieses Fach in das Lohnband 4 eingereiht. *
Lehrpersonen, welche auf der Sekundarstufe I mit einem tieferen, stufenfremden anerkannten Lehrdiplom unterrichten und für das unterrichtete Fach über einen anerkannten Master verfügen, werden für dieses Fach in das Lohnband 5 eingereiht. *
Bei Schulischen Heilpädagoginnen und Schulischen Heilpädagogen, die DaZ unterrichten, erfolgt die Besoldung gemäss dem Lohnband der entsprechenden Lehrtätigkeit und Schulstufe. *
Für alle übrigen Personen ohne anerkanntes Lehrdiplom beträgt die Entschädigung jeweils 85 % von Lohnband 2 bei Unterricht auf Kindergartenstufe, Basisstufe und Primarstufe und von Lohnband 3 bei Unterricht auf Sekundarstufe I. *