Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an den Volksschulen, namentlich der Fachpersonen für Logopädie und Psychomotoriktherapie (Fachpersonen).
411.116
Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule
Präambel
RRV Rechtsstellung Fachpersonen (RSV SFVS)
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Anstellungsvoraussetzungen
Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.
Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen Ausbildungen zulassen.
Art. 3 Einreihung
Fachpersonen mit einer von der EDK anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 5 eingereiht.
Fachpersonen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 4 eingereiht.
Art. 4 Aufgaben
Die Therapie beinhaltet die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Administration, das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen.
Die Schulbehörde oder die Schulleitung können weitere Aufgaben zuweisen, wie Reihenerfassungen, Prävention, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Beratung von Eltern und Lehrpersonen.
Die Fachpersonen arbeiten in Arbeitsgruppen zur Team- oder Organisationsentwicklung und in Schulprojekten mit.
Art. 5 Fachberatung und Aufsicht
Fachberatung und Aufsicht obliegen dem Amt.
Art. 6 Weitere Anstellungsbedingungen
Die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals[1], mit Ausnahme von § 52 bis § 54, dem Berufsauftrag und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals[2]; für die Einstufung und Besoldungsanpassungen gelten die Vorschriften für Lehrpersonen.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Führen die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen[3] sowie die Änderung dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt. *
Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. *
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 15.12.2009 | 01.01.2010 | Erstfassung | ABl. 51/2009 |
| § 7 Abs. 1 | 02.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | 49/2014 |
| § 7 Abs. 2 | 02.12.2014 | 01.01.2015 | geändert | 49/2014 |