Lexipedia

411.116

Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an der Volksschule

vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2015)

Präambel

RRV Rechtsstellung Fachpersonen (RSV SFVS)

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Rechtsstellung der sonderpädagogischen Fachpersonen an den Volksschulen, namentlich der Fachpersonen für Logopädie und Psychomotoriktherapie (Fachpersonen).

Art. 2 Anstellungsvoraussetzungen

Fachpersonen müssen in der Regel über eine von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) anerkannte Ausbildung verfügen.

Das Amt für Volksschule (Amt) kann ausnahmsweise Fachpersonen mit anderen Ausbildungen zulassen.

Art. 3 Einreihung

Fachpersonen mit einer von der EDK anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 5 eingereiht.

Fachpersonen mit einer kantonal anerkannten Ausbildung werden ins Lohnband 4 eingereiht.

Art. 4 Aufgaben

Die Therapie beinhaltet die Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Administration, das Verfassen der notwendigen Berichte und die Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrpersonen und weiteren Fachpersonen.

Die Schulbehörde oder die Schulleitung können weitere Aufgaben zuweisen, wie Reihenerfassungen, Prävention, Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen, Beratung von Eltern und Lehrpersonen.

Die Fachpersonen arbeiten in Arbeitsgruppen zur Team- oder Organisationsentwicklung und in Schulprojekten mit.

Art. 5 Fachberatung und Aufsicht

Fachberatung und Aufsicht obliegen dem Amt.

Art. 6 Weitere Anstellungsbedingungen

Die weiteren Anstellungsbedingungen richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals[1], mit Ausnahme von § 52 bis § 54, dem Berufsauftrag und der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals[2]; für die Einstufung und Besoldungsanpassungen gelten die Vorschriften für Lehrpersonen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Führen die Anwendung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung der Lehrpersonen[3] sowie die Änderung dieser Verordnung zu einer tieferen Besoldung als im Vormonat, wird in diejenige Lohnposition des massgebenden Lohnbandes eingestuft, welche mindestens der bisherigen Besoldung entspricht. Der Stufenanstieg wird solange ausgesetzt, bis die ordentliche Anrechnung der Berufserfahrung erreicht ist. Liegt die bisherige Einstufung über dem Maximum des Lohnbandes, wird die bisherige Besoldung als eine separate, nicht veränderbare Lohnposition weitergeführt. *

Die Besitzstandswahrung nach Abs. 1 gilt nur bei gleicher Tätigkeit und ununterbrochener Anstellung im thurgauischen Schuldienst. *

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Egress

ABl. 51/2009

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.2009 01.01.2010 Erstfassung ABl. 51/2009
§ 7 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014
§ 7 Abs. 2 02.12.2014 01.01.2015 geändert 49/2014