Diese Verordnung regelt die Sonderschulung für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Thurgau, unter Vorbehalt interkantonaler Vereinbarungen. Sie betrifft nebst den sonderschulischen Massnahmen die Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote. *
Ergänzend gelten die Verordnungen des Regierungsrates über die Heimaufsicht[1] und über die Volksschule[2].