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412.211

Verordnung über die Organisation des Berufsbildungswesens *

(BbO)

vom 25.11.2014 (Stand 01.01.2025)

Präambel

BbO

1. Kantonale Organisation

Art. 1 Departement

Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Aufsicht über das Berufsbildungswesen
2. Bildungssteuerung in Ergänzung zur Arbeit des Bundes
3. Regelung kantonaler Bildungsangebote
4. Entscheid über die Beteiligung des Kantons an Projekten der Berufsbildungsforschung und -planung
5. Entscheide über die Mitgliedschaft bei Institutionen der Weiterbildung
6. Anerkennung privater Bildungsanbieter
7. Unterstützung der Weiterbildung
8. Einsetzung von Prüfungs- und Promotionskommissionen

Art. 2 Berufsbildungskommission

Die Berufsbildungskommission setzt sich aus neun bis elf Mitgliedern zusammen, die unter anderem folgende Bereiche und Organisationen vertreten: *

1. * Ausbildungsbetriebe
2. * Sekundarstufe I
3. * Berufsfachschule
4. * höhere Berufsbildung
5. * Prüfungskommission Thurgau
6. * Industrie- und Handelskammer Thurgau
7. * Thurgauer Gewerbeverband
8. * Verband Thurgauer Landwirtschaft

Sie unterstützt das Departement in seinen strategischen Prozessen bezüglich beruflicher Grundbildung und höherer Berufsbildung. Sie kann Anträge an das Departement stellen. *

Sie fördert die berufliche Grundbildung und höhere Berufsbildung durch deren Pflege, ständige Weiterentwicklung und Ausrichtung auf die Bedürfnisse des Wirtschaftsraums Thurgau. *

Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Erfahrungsaustausch zwischen Ausbildungs- und Schulbetrieben
2. * Beobachtung von Bedürfnissen und Entwicklungen bezüglich Berufsberatung und Berufsbildung
3. Beratung des Departementes betreffend Verbesserungs- und Innovationspotential sowie erkannten Herausforderungen

Art. 3 Amt für Berufsbildung und Berufsberatung

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) organisiert und koordiniert das Berufsbildungswesen. Ihm obliegen die Gesamtführung der Bildungszentren und die Gesamtplanung.

Das Amt ist die Ansprechstelle des Bundes in Fragen der Berufsbildung und der Berufsberatung. Es ist verantwortlich für die Umsetzung der eidgenössischen Vorgaben.

Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung:
  1.1 Beratung Jugendlicher und Erwachsener in Fragen der Berufs- und Studienwahl
  1.2 Dokumentation über die Berufs- und Studienwelt in Informationszentren
2. Lehraufsicht:
  2.1 Überwachung der Ausbildungsverhältnisse, insbesondere der Einhaltung der Jugendschutzvorschriften
  2.2 Beratung und Unterstützung der an der beruflichen Bildung Beteiligten
  2.3 * Sicherstellung der Qualifikationsverfahren in Zusammenarbeit mit der Prüfungskommission Thurgau und den Berufsverbänden
  2.4 Überwachung der Qualitätssicherungsmassnahmen in den Betrieben und überbetrieblichen Kursen
3. Gesamtführung der Bildungszentren:
  3.1 finanzielle, personelle und administrative Gesamtführung der Bildungszentren
  3.2 Leitung der Rektorenkonferenz
  3.3 Koordination der Planungen und strategischen Arbeiten im Berufsbildungsbereich
  3.4 Koordination der Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Bildungszentren
  3.5 Zusammenarbeit mit dem Amt für Mittel- und Hochschulen und dem Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg in Bildungsgängen, die dem Berufsbildungsgesetz unterstellt sind
  3.6 Zusammenarbeit mit ausserkantonalen und privaten Anbietern

Für kantonale Angebote der Berufsbildung und Berufsberatung kann das Amt mit Angebotsträgern Vereinbarungen abschliessen. *

Art. 4 Amt für Mittel- und Hochschulen

Das Amt für Mittel- und Hochschulen ist für die schulisch organisierte Grundbildung an der Handels- und Informatikmittelschule Frauenfeld zuständig.

2. Bildungszentren

Art. 5 Aufgaben

Die Bildungszentren führen Bildungsangebote gemäss Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Berufsbildung[1] und stellen Angebote für die berufliche Weiterbildung bereit.

Das Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden, das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen höhere Fachschulen. *

Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden und das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld führen Brückenangebote. *

Das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen führt das niederschwellige Ausbildungsangebot und die niederschwellige Integrationsausbildung. *

Das Gewerbliche Bildungszentrum Weinfelden, das Bildungszentrum für Technik Frauenfeld, das Bildungszentrum Arbon und das Bildungszentrum für Bau und Mode Kreuzlingen können die kantonalen Integrationskurse 1b und 2 führen. *

Art. 6 Berufsfachschulkommissionen *

Die Berufsfachschulkommissionen beraten und beaufsichtigen die Bildungszentren. *

Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:

1. * Kontrolle über die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Erlasse, insbesondere durch Unterrichtsbesuche und Überprüfung der Bildungsangebote
2. * Überprüfung der Umsetzung von Qualitätsvorgaben und Beratung über die Qualitätsentwicklung und -sicherung
3. * Überprüfung des Schulklimas durch Teilnahme an Schulanlässen, insbesondere Konventen oder Fachausschüssen
4. *
5. * Beratung und Unterstützung des Rektors oder der Rektorin und des Chefs oder der Chefin des Amtes in schulorganisatorischen, strategischen und fachbezogenen Belangen, wie:
  5.1 * Erarbeitung strategischer Ziele im Zusammenhang mit den Bildungsangeboten
  5.2 * Anstellung oder Entlassung von Hauptlehrpersonen sowie Rektoren und Rektorinnen, Prorektoren und Prorektorinnen
  5.3 * Standortbestimmung der Lehrpersonen (lohnwirksame Qualifikation)
  5.4 * Vermittlung bei Konflikten
6.–10. *

Das Departement kann den Berufsfachschulkommissionen weitere Aufgaben zuteilen. *

Der Lehrerkonvent ist mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Die Anzahl Personen in der Vertretung wird von der Kommission bestimmt. Die Lehrervertretung hat in den Ausstand zu treten, wenn Belange von Lehrpersonen behandelt werden. *

Art. 7 Schulleitung

Der Schulleitung gehören neben dem Rektor oder der Rektorin in der Regel Prorektoren oder Prorektorinnen an.

Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens 50 % einer vollen Beschäftigung betragen.

Art. 8 Rektor oder Rektorin

Der Rektor oder die Rektorin leitet unter Beizug der übrigen Mitglieder der Schulleitung das Bildungszentrum und vertritt es gegenüber Ausbildungsbetrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Behörden, Eltern und Öffentlichkeit.

Die Leitungsfunktion umfasst namentlich folgende Aufgaben:

1. * Erlass eines Führungskonzeptes unter Anhörung der Berufsfachschulkommission, das vom Departement zu genehmigen ist
2. Anstellung und Entlassung von Lehr- und Verwaltungspersonal
3. Fachlich-pädagogische Führung des Lehrbereichs
4. Qualitätsentwicklung und -sicherung
5. Organisation des Unterrichts
6. Regelung des Absenzenwesens
7. Leitung der Lehrerkonvente mit Stimmrecht
8. Leitung der Administration
9. Aufsicht über die Führung der Mensa und weiterer Nebenbetriebe
10. Förderung des Informationsflusses und des Netzwerkes insbesondere zu den Ausbildungsbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt

In Schulen ohne Prorektoren und Prorektorinnen kann der Rektor oder die Rektorin die Leitungsfunktion unter Zuzug von Lehrpersonen mit Führungsfunktionen wahrnehmen.

Art. 9 Lehrerkonvent

Die Lehrpersonen bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor oder die Rektorin regelt die Organisation und die Teilnahme.

Dem Konvent obliegen folgende Aufgaben:

1. Austausch über Schulfragen von grundsätzlicher Bedeutung
2. Wahl der Lehrervertretung in Kommissionen und Konferenzen
3. * Vernehmlassung zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu Handen der Berufsfachschulkommission, soweit sie die gesamte Schule betreffen
4. Vorschläge für Schulanlässe

Art. 10 Lernende

Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung in Schulangelegenheiten Anfragen, Anregungen und Beanstandungen einzureichen.

Sie können eine Schülerorganisation bilden, deren Satzungen von der Schulleitung zu genehmigen sind.

Lernende und ihre Schülerorganisationen werden bei Angelegenheiten, die sie betreffen, durch die Schulleitung zur Stellungnahme eingeladen.

3. Koordination

Art. 11 Präsidialkonferenz

Die Konferenz der Präsidenten und Präsidentinnen der Berufsfachschulkommissionen behandelt unter Zuzug des Chefs oder der Chefin des Amtes schulübergreifende Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich und tauscht gegenseitig Informationen aus. *

Sie organisiert sich selbst.

Art. 12 Rektorenkonferenz

Die Rektoren und Rektorinnen bilden eine Konferenz unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amtes. Sie bearbeitet Fragen der Zusammenarbeit unter den Bildungszentren.

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 13 Aufgabe des Amtes

Das Amt sorgt für ein bedarfsgerechtes regionales Angebot an Beratungs- und Informationsstellen.

Art. 14 Grundangebot

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung umfasst:

1. Beratung und Unterstützung von Einzelpersonen (Jugendliche und Erwachsene) und Institutionen in Fragen der Bildung, der Berufs- und Studienwahl, der Weiterbildung und der Laufbahnplanung sowie der Validierung von Lernleistungen
2. Informationen über das Bildungssystem und alle Bildungsbereiche sowie die Bereitstellung von Informationsmitteln und Medien
3. Dienstleistungen im Rahmen des Case Management Berufsbildung
4. Führen des kantonalen Lehrstellennachweises

Art. 15 Freiwilligkeit

Der Besuch der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist freiwillig. Die Beratung ist dem Wohl der nachsuchenden Person verpflichtet und vertraulich. Sie fördert die Eigenverantwortung.

Art. 16 Kosten

Dienstleistungen, welche über das Grundangebot hinausgehen, wie Laufbahnberatung, Realisierung des Beratungsergebnisses, Potentialabklärungen, Kurse und Seminare für Erwachsene sind kostenpflichtig. *

Das Departement legt den Umfang des Grundangebots sowie den Tarif fest.

Egress

 

48/2014

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
Erlasstitel 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 2 Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 1, 1. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 2. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 3. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 4. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 5. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 6. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 7. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 1, 8. 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024
§ 2 Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 3 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 2 Abs. 4, 2. 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 3 Abs. 3, 2., 2.3 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024
§ 3 Abs. 4 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 5 Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016
§ 5 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 5 Abs. 4 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 Abs. 5 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 5 Abs. 5 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 6 05.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 49/2017
§ 6 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 4. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5., 5.1 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5., 5.2 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5., 5.3 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 5., 5.4 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 6 Abs. 2, 6. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 7. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 8. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 9. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 2, 10. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 6 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 6 Abs. 4 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 8 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 9 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 11 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 16 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017