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412.212

Verordnung über die berufliche Grundbildung *

(BbG)

vom 25.11.2014 (Stand 01.01.2026)

Präambel

BbG

1. Unterricht an den Berufsfachschulen

Art. 1 Zulassung zum Unterricht

Zum Pflichtunterricht, zu Freikursen und zu Stützkursen wird zugelassen, wer

1. aufgrund eines gültigen Lehrvertrages einen Beruf mit anerkanntem Abschluss erlernt,
2. von einem anderen Kanton einer kantonalen Berufsfachschule zugewiesen wird,
3. sich auf die Wiederholung eines Abschlusses vorbereitet oder
4. sich mit Bewilligung des Amtes auf einen Abschluss nach Art. 32 der Verordnung des Bundesrates über die Berufsbildung[1] vorbereitet.

Frei- und Stützkurse können an der Stammschule oder an einer anderen kantonalen Berufsfachschule besucht werden.

Art. 2 Schulortszuteilung

Das Departement für Erziehung und Kultur (Departement) teilt die Ausbildungsberufe und Ausbildungsorte den Berufsfachschulen zu.

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) trifft interkantonale Absprachen über die Schulorte für Berufe, für die im Kanton keine Fachklassen geführt werden.

Es entscheidet über die Zuteilung an ausserkantonale Schulen.

Art. 3 Schuljahr und Ferien

Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.

Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Ferientermine fest. Für spezielle Berufe und Bildungsangebote können Ausnahmeregelungen vorgenommen werden.

Art. 4 Unterrichtsdauer

Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.

Art. 5 Stundenpläne; Lehrmittel

Die Stundenpläne berücksichtigen die Vorgaben von Bund und Kanton.

Bei Bildungsgängen mit mehreren Parallelklassen bestimmt der Rektor oder die Rektorin die eingesetzten Lehrmittel.

Für jeden Beruf und jedes Unterrichtsfach erstellt die Berufsfachschule einen internen Lehrplan.

Art. 6 Fremdsprachenaufenthalte

Die Berufsfachschulen haben das Recht, Fremdsprachenaufenthalte im Rahmen des ordentlichen Unterrichts durchzuführen.

Fremdsprachenaufenthalte werden von der Berufsfachschule begleitet und betreut.

Die Berufsfachschule beteiligt sich an den Kosten für den Schulunterricht im Sprachgebiet. Das Departement regelt die Höhe der Kostenbeteiligung. Reise und Unterkunft bezahlen die Lernenden. *

Art. 7 Exkursionen

Wenn Berufsfachschulen zu Unterrichtszwecken Exkursionen organisieren, sind die Lernenden zur Teilnahme verpflichtet.

Eine Nichtteilnahme an Exkursionen wird gleich behandelt wie Absenzen im Pflichtunterricht.

Art. 8 Zeugnis

Am Ende des Semesters wird ein Zeugnis abgegeben.

Darin werden eingetragen:

1. Noten für die Leistungen in den Fächern nach Bildungsplan
2. Noten für die Leistungen der Freikurse
3. * Absenzen in Lektionen

Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass Lernende und Betriebe das Zeugnis erhalten. *

Art. 9 Absenzen

Als Gründe für Absenzen gelten insbesondere: *

1. Erfüllung gesetzlicher Pflichten
2. * Krankheit und Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird
3.–4. *
5. ausserschulische Jugendarbeit im Rahmen von Art. 329e OR[2]

Art. 10 Disziplinarmassnahmen

Lehrpersonen können Lernende, die den Unterricht oder den Schulbetrieb stören, Anordnungen nicht Folge leisten oder sich nicht an die Schulordnung halten, disziplinarisch bestrafen und insbesondere folgende Strafen und Massnahmen anordnen: *

1. * Beschaffung fehlender Unterlagen
2. * zusätzliche Aufgaben
3. * Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht stören, für die Dauer des Unterrichts
4. * Ausschluss vom laufenden Unterricht
5. * Geldbussen bis Fr. 50

Nach Anordnung einer Geldbusse gemäss Abs. 1 Ziff. 5 erlässt der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin auf Verlangen einen Entscheid. *

Der Rektor oder die Rektorin oder der Prorektor oder die Prorektorin kann folgende Disziplinarmassnahmen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Lehrvertragsparteien verhängen: *

1. * schriftlicher Verweis
2. * vorübergehende Wegweisung aus Unterricht, Freifächern, Exkursionen oder Schulanlässen
3. *
4. Geldbussen bis Fr. 200
5. letzte Warnung (Ultimatum)
6. Antrag beim Amt auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
7. endgültige Wegweisung von der Schule nach erfolgter Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Der Antrag auf Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und die endgültige Wegweisung setzen ein Ultimatum voraus, ausser wenn die Beschulung nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder eine letzte Warnung zwecklos ist.

2. Berufspraktische Ausbildung

Art. 11 Bildungsbewilligung

Das Amt prüft und überwacht die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung und entscheidet über Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligung.

Für jeden Lehrberuf wird eine separate Bildungsbewilligung erteilt.

Bietet ein neu gegründeter Betrieb einen Lehrberuf an, wird die Bildungsbewilligung in der Regel nach zwei Jahren erteilt.

Art. 12 Ausbildungsort

Als Ausbildungsort gilt in der Regel der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung vorwiegend stattfindet. Er wird im Lehrvertrag festgelegt.

Findet die Ausbildung vorwiegend ausserhalb des Ausbildungsorts statt, so gilt das Geschäftsdomizil des Ausbildungsbetriebs als Ausbildungsort. Filialbetriebe begründen einen selbständigen Ausbildungsort.

Der Ausbildungsbetrieb hat der Lehraufsicht den Zutritt zu den Arbeits- und Unterkunftsräumen zu gestatten. Er hat die zur Beurteilung der Ausbildung notwendigen Auskünfte zu erteilen und deren Richtigkeit nachzuweisen.

Art. 13 Qualitätssicherung und -förderung

Zur Sicherung und Förderung der Ausbildungsqualität werden den Ausbildungsbetrieben geeignete Instrumente zugänglich gemacht.

Der Einsatz solcher Instrumente und die Kontrolle des Einsatzes können namentlich in Betrieben angeordnet werden,

1. die erstmalig ausbilden,
2. deren betriebliche und personelle Verhältnisse wesentlich geändert haben oder
3. in denen Mängel in der Ausbildung festgestellt worden sind.

Unter den gleichen Voraussetzungen können Zwischenprüfungen angeordnet werden.

Die Kosten für die Massnahmen trägt in der Regel der Antragsteller oder die Antragstellerin.

Das Amt kann Weiterbildungskurse für Berufsbildner und -bildnerinnen obligatorisch erklären.

Art. 14 Unterstützung Lehrbetriebe

Betriebe, die erstmalig Ausbildungen anbieten, werden bei der Organisation der Ausbildung und in Qualitätsfragen durch Beratung unterstützt.

Art. 15 Überbetriebliche Kurse

Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Bestehen für Berufe keine Organisationen der Arbeitswelt oder andere Organe, welche überbetriebliche Kurse organisieren, veranlasst das Amt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ausbildungsbetrieben die Durchführung von überbetrieblichen Kursen oder gleichwertigen Angeboten.

Nichtmitglieder dürfen für überbetriebliche Kurse höher belastet werden als Mitglieder. Die Mehrbelastung darf höchstens dem allgemeinen Mitgliederbeitrag entsprechen. Bei Streitigkeiten entscheidet das Amt.

Die Anbieter überbetrieblicher Kurse bestimmen eine Kurskommission, die für die Qualität der Kurse zuständig ist.

Art. 16 Zielerreichung

Lernende sind verpflichtet, alles zu tun, um ihr Bildungsziel zu erreichen. Sie haben die Anweisungen der Bildungsverantwortlichen zu befolgen und die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen.

Art. 17 Unterstützung Lernender

Bei Gefährdung des Bildungserfolgs sorgt die Lehraufsicht für die Koordination der individuellen Massnahmen wie Beratung, Vermittlung von Fachstellen oder fachkundige individuelle Begleitung.

3. Qualifikationsverfahren

Art. 18a * Prüfungskommission Thurgau

Die Prüfungskommission Thurgau setzt sich aus 9 bis 11 Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Branchen zusammen. *

Als Beisitzende wirken die Prüfungsleitung und ein Schulleitungsmitglied einer Berufsfachschule mit. *

Die Leitung der Kommission obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin. Die Administration erfolgt durch das Amt. *

Die Mitglieder werden vom Departement gewählt.

Art. 18b * Aufgaben

Die Prüfungskommission Thurgau übt die Aufsicht über das gesamte Qualifikationsverfahren aus. *

Sie wählt die Chefexperten und Chefexpertinnen sowie die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen. *

Sie erlässt unter Einbezug der Chefexperten und Chefexpertinnen Prüfungsentscheide und behandelt dagegen erhobene Einsprachen. *

Sie regelt ihre Organisation in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Departements bedarf.

Art. 19 Prüfungsleitung *

Das Amt setzt die Prüfungsleitung ein. *

Die Prüfungsleitung ist für die administrative Durchführung des Qualifikationsverfahrens verantwortlich. *

Sie stellt den Austausch zwischen den Kantonen sicher. *

Art. 20 Chefexperten und Chefexpertinnen *

Pro Berufsfachschule wird für jeden Beruf oder jede Berufsgruppe eine Chefexpertin oder ein Chefexperte eingesetzt. *

Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung. *

Art. 21 Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen *

Als Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind erfahrene und gelernte Berufsleute, vorzugsweise mit Erfahrung als Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner, einzusetzen, die einen Basiskurs für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten besucht oder sich zum Besuch eines solchen verpflichtet haben. *

In den in der Verantwortung der Berufsfachschulen stehenden schulischen Prüfungsfächern des Qualifikationsverfahrens sind in erster Linie Lehrpersonen für die Prüfungsausarbeitung, Prüfungsabnahme, Korrektur und Bewertung einzusetzen. *

In den übrigen Prüfungsfächern des Qualifikationsverfahrens, für die die Chefexpertinnen und Chefexperten des jeweiligen Lehrberufs verantwortlich sind, können Lehrpersonen dieser Fächer nach Rücksprache mit dem Rektor oder der Rektorin an den Prüfungen eingesetzt werden, namentlich bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben, der Prüfungsabnahme und der Korrektur. *

Ihre Aufgaben richten sich nach dem entsprechenden Handbuch des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung. *

Art. 22 Expertenkurse

Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungskurse zu besuchen. *

Fehlen Aus- oder Weiterbildungskurse des Bundes für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten, kann die jeweilige Kommission gemäss § 19a die zuständige Organisation der Arbeitswelt dazu anhalten, solche durchzuführen. Das Kursprogramm bedarf der Genehmigung durch die Kommission gemäss § 19a und des Amtes. *

Das Amt legt die Kursentschädigungen fest.

Art. 23 Prüfungsaufgebot

Das Aufgebot zur Prüfung erfolgt schriftlich und spätestens 30 Tage im Voraus. Der Ausbildungsbetrieb ist zu orientieren.

Art. 24 Anmeldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

Das Amt regelt das Anmeldeverfahren und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Im Rahmen der Bundesvorschriften bestimmt es, in welchen Fächern jemand von der Prüfung befreit ist oder wo besondere Nachteilsausgleiche gewährt werden.

Art. 25 Verhinderung

Wer aus wichtigen Gründen nicht zu einer Prüfung antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die zuständige Prüfungsleitung umgehend zu informieren und den Grund der Verhinderung zu belegen.

Art. 26 Zutritt zu den Prüfungen

Ausser den Mitgliedern der zuständigen Kommission gemäss § 19a haben nur Vertreter oder Vertreterinnen von Bund und Kanton Zutritt zu den Prüfungen. *

Art. 27 Prüfungsmaterial und Raumkosten

Der Ausbildungsbetrieb stellt das erforderliche Arbeitsmaterial unentgeltlich zur Verfügung und beteiligt sich anteilmässig an den Kosten für die erforderlichen Räume.

Art. 28 Prüfungsresultate

Die Kommission gemäss § 19a meldet unmittelbar nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens dem Amt die Prüfungsresultate. *

Sie eröffnet den Parteien des Lehrvertrages nach abgelegter Teilprüfung das Ergebnis mittels Entscheid.

Art. 29 Prüfungsordnung

Die Kommission gemäss § 19a erlässt eine Prüfungsordnung gemäss Leitfaden der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung, die der Genehmigung durch die Prüfungskommission Thurgau bedarf. *

Art. 30 Unerlaubte Hilfsmittel

Wer unerlaubte Hilfsmittel an einer Prüfung verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, wird bei dieser Prüfung mit der Note 1 bewertet. In besonders leichten Fällen kann die Prüfung mit einem Notenabzug bewertet werden. Vorbehalten bleibt die Ergreifung von disziplinarischen Massnahmen.

Art. 31 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

Die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen sowie die Ausbildungsverantwortlichen der Ausbildungsbetriebe können nach Eröffnung der Prüfungsnoten Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen.

Art. 32 Teilprüfungen

Für Teilprüfungen und deren Repetition im Sinne des Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren sinngemäss.

Bei Ausbildungsgängen mit verkürzter Ausbildungsdauer bestimmt das Amt den Zeitpunkt der Teilprüfung.

Die Vorschriften über das Qualifikationsverfahren gelten sinngemäss.

Art. 33 Ausweis und Auszeichnung

Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Eidgenössische Berufsattest werden vom Amt, der Notenausweis von der Kommission gemäss § 19a ausgestellt. *

Eine vorherige Mitteilung der Noten an die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen oder die Ausbildungsbetriebe ist ausgeschlossen

Wer das Qualifikationsverfahren mit vorzüglichen Leistungen besteht, erhält eine besondere Auszeichnung durch das Departement.

Art. 34 Unterstützung bei der Validierung

Das Amt bietet die Möglichkeit der Validierung von Kenntnissen und Fähigkeiten an, die ausserhalb formaler Ausbildungsgänge erworben wurden. Es entscheidet über die Gleichwertigkeit.

Die Validierung erfolgt in der Regel gestützt auf ein persönliches Dossier.

Das Amt kann für die Validierung Unterstützung anbieten und zur Beurteilung private Stellen beiziehen.

4. Finanzielles

Art. 35 Grundsatz

Für die Finanzierung der beruflichen Grundbildung bei Personen mit Lehrvertrag ist der Ausbildungsort massgebend (Lernortsprinzip).

Art. 36 Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen

Das Amt bewilligt die obligatorischen Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. *

Für berufsübergreifende und obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird ein vom Amt festgelegter Beitrag ausgerichtet. *

Art. 37 Schulkosten kantonaler Schulen

Der Kanton trägt die Kosten der eigenen Berufsfachschulen.

Für den Besuch von Lehrwerkstätten werden Gebühren erhoben.

Die Lernenden tragen die Kosten für Prüfungen, zu denen sie nicht oder nicht zeitig erscheinen, sowie für ihre persönlichen Belange, insbesondere für das Schulmaterial, die Lehrmittel, den Schulweg sowie für Exkursionen, Studienwochen und Sprachzertifikate.

Art. 38 Beiträge an die Kosten überbetrieblicher Kurse

Der Kanton leistet Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse. Diese umfassen den Beitrag gemäss den geltenden interkantonalen Grundsätzen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK).

Für überbetriebliche Kurse, die im Kanton durchgeführt werden, leistet der Kanton zusätzlich einen Beitrag in der gleichen Höhe wie der Beitrag gemäss Abs. 1. *

Das Departement erlässt die notwendigen Richtlinien.

Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Anbietern ab.

Art. 39 Ausbildungen mit ausserkantonalem Bezug

Der Kanton zahlt die Kosten für die bewilligten oder angeordneten Besuche ausserkantonaler Schulen und Angebote nach Massgabe interkantonaler Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt die Kostenpflicht der Lernenden gemäss Gebührenordnung des Standortkantons oder der betreffenden Schule.

Besuchen Personen mit einem ausserkantonalen Ausbildungsort öffentliche Angebote im Kanton Thurgau, legt das Departement das Schulgeld fest. Die Kostenregelung in interkantonalen Vereinbarungen bleibt vorbehalten.

Beim Besuch ausserkantonaler überbetrieblicher Kurse werden Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen bezahlt, in Kantonen, mit denen keine Vereinbarung besteht, höchstens aber der Beitragssatz des Standortkantons. Nicht übernommen werden Leistungsansprüche aus kantonalen Berufsbildungsfonds.

Art. 40 Kosten der Validierung

Das Departement legt die Gebühren für die Validierung fest.

In Ausnahmefällen kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden.

Wird für die Validierung, insbesondere für die Dossiererstellung und das Coaching, eine private Stelle beigezogen, zahlt der Interessent oder die Interessentin diese Leistung selbst.

Egress

48/2014

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.11.2014 01.01.2015 Erstfassung 48/2014
Erlasstitel 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024​
§ 6 Abs. 3 08.08.2016 01.08.2016 geändert 32/2016
§ 8 Abs. 2, 3. 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 8 Abs. 3 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 9 Abs. 1 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 9 Abs. 1, 2. 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 9 Abs. 1, 3. 21.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 43/2025
§ 9 Abs. 1, 4. 21.10.2025 01.01.2026 aufgehoben 43/2025
§ 10 Abs. 1 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 10 Abs. 1 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 10 Abs. 1, 1. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1, 2. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1, 3. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1, 3. 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 10 Abs. 1, 4. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1, 5. 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1bis 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 10 Abs. 1bis 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 10 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 10 Abs. 2 21.10.2025 01.01.2026 geändert 43/2025
§ 10 Abs. 2, 1. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 10 Abs. 2, 2. 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 10 Abs. 2, 3. 05.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 49/2017
§ 18 30.06.2020 01.08.2020 aufgehoben 27/2020
§ 18a 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 18a Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024​
§ 18a Abs. 1bis 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024​
§ 18a Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024​
§ 18b 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 18b Abs. 1 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024​
§ 18b Abs. 2 22.10.2024 01.01.2025 geändert 43/2024​
§ 18b Abs. 2bis 22.10.2024 01.01.2025 eingefügt 43/2024​
§ 19 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020
§ 19 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 19 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 19 Abs. 3 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 19a 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 19a 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 43/2024​
§ 19b 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 19b 22.10.2024 01.01.2025 aufgehoben 43/2024​
§ 20 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020
§ 20 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 20 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 21 30.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 27/2020
§ 21 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 21 Abs. 2 05.12.2017 01.01.2018 geändert 49/2017
§ 21 Abs. 3 05.12.2017 01.01.2018 eingefügt 49/2017
§ 21 Abs. 3 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 21 Abs. 4 30.06.2020 01.08.2020 eingefügt 27/2020
§ 22 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 22 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 26 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 28 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 29 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 33 Abs. 1 30.06.2020 01.08.2020 geändert 27/2020
§ 36 Abs. 1 21.12.2021 01.01.2022 geändert 51/2021
§ 36 Abs. 2 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 51/2021
§ 38 Abs. 2 30.06.2020 01.08.2022 geändert 27/2020