Die höheren Fachschulen (Schulen) werden von der Rektorin oder vom Rektor des jeweiligen Bildungszentrums geleitet.
412.213
Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung
(BbW)
Präambel
BbW
1. Höhere Fachschulen
Art. 1 Leitung
Art. 2 Schulordnung
Die Schulen erlassen eine Schulordnung, die vom Departement für Erziehung und Kultur (Departement) zu genehmigen ist.
Art. 3 Prüfungskommissionen
Das Departement setzt pro Schule eine Prüfungskommission ein.
Sie entscheidet über Aufnahme, Promotion und Prüfung. Sie kann Expertinnen oder Experten beiziehen.
Art. 4 Aufnahme, Ausbildung und Qualifikationsverfahren
Aufnahme, Ausbildung und abschliessendes Qualifikationsverfahren richten sich nach den Bundesvorgaben für höhere Fachschulen und den zugehörigen Rahmenlehrplänen.
Das Departement erlässt ergänzende Bestimmungen.
Art. 5 Diplom
Nach bestandenem Qualifikationsverfahren wird ein von der Chefin oder vom Chef des Departementes und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnetes Diplom abgegeben.
Art. 6 Ergänzendes Recht
§ 4, § 5, § 8 bis § 10 und § 31 der Verordnung des Regierungsrates über die berufliche Grundbildung (BbG)[1] gelten sinngemäss.
2. Besondere Bestimmungen für die Höhere Fachschule für Pflege
Art. 7 Zusammenwirken mit Praktikumsbetrieben
Die Schule koordiniert die praktische und theoretische Ausbildung.
Die Schule schliesst mit den Praktikumsbetrieben Ausbildungsvereinbarungen ab.
Art. 8 Ausbildungskonferenz Pflege
Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) ernennt eine Ausbildungskonferenz, bestehend aus einer Vertretung der Leitungsebene jedes Praktikumsbetriebes unter der Leitung der Rektorin oder des Rektors.
Die Konferenz unterstützt das Zusammenwirken der Bildungspartner und behandelt Fach- und Organisationsfragen der Schule.
Art. 8a * Aufnahmekommission
In Abweichung zu § 3 setzt das Departement eine Aufnahmekommission ein, welche das Aufnahmeverfahren durchführt und über die Aufnahme von Studierenden befindet.
3. Weiterbildung
Art. 9 Weiterbildung an Bildungszentren
Die Bildungszentren bieten zusammen mit den Berufsverbänden berufsorientierte Weiterbildungskurse in Berufsfeldern an, in denen sie eine Grundbildung anbieten.
Art. 10 Berufsorientierte Weiterbildung
Als berufsorientierte Weiterbildung gelten anerkannte Veranstaltungen, die der Erneuerung, Vertiefung, Erweiterung oder dem Neuerwerb beruflicher Qualifikationen dienen.
Art. 11 Unterstützung durch das Amt
Das Amt unterstützt die Weiterbildung insbesondere durch:
| 1. | Information über die Angebote | ||
| 2. | Beratung in Fragen der Weiterbildung | ||
| 3. | Empfehlungen der Anbieter in Qualitätsfragen | ||
Art. 12 Vorbereitungskurse
Die Bildungszentren können in Absprache mit den Berufsverbänden Vorbereitungskurse auf eidgenössische Abschlüsse der höheren Berufsbildung anbieten.
4. Kosten
Art. 13 Kosten der höheren Fachschulen
Die Ausbildung zur Pflegefachperson HF ist für Personen mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau unentgeltlich. Für die anderen Bildungsgänge wird ein Kursgeld nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)[2] erhoben.
Art. 14 Kosten der Weiterbildungskurse
Für Kurse, für die vergleichbare Angebote auf dem freien Markt bestehen, erheben die Schulen kostendeckende Gebühren.
Für Kurse, für die auf dem freien Markt keine vergleichbaren Angebote bestehen, kann das Departement Beiträge festlegen, wenn die Kurse im Interesse des Kantons oder der Berufsbildung durchgeführt werden.
Nicht von einem kantonalen Bildungszentrum angebotene Vorbereitungskurse gemäss § 12 werden nach den Finanzierungsgrundsätzen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV)[3] durch den Kanton mitfinanziert.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.11.2014 | 01.01.2015 | Erstfassung | 48/2014 |
| § 8a | 08.08.2016 | 01.08.2016 | eingefügt | 32/2016 |