Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BfGS).
412.227
Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF
Präambel
Reglement diplomierte Pflegefachpersonen HF
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Umfang und Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden während sechs bis acht Semestern.
Für Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fachmann Gesundheit oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, kann die Ausbildung auf vier bis sechs Semester mit 3'600 Lernstunden verkürzt werden.
Andere Vorleistungen können individuell angerechnet werden.
Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.
Art. 3 Organisation
Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Höhere Fachschule des BfGS geführt.
Sie beginnen in der Regel im September (Vollzeit) und Januar (berufsbegleitend). Sie verlaufen in Blockkursen.
2. Zulassungsbedingungen
Art. 4 Voraussetzungen für die Zulassung
Zu den HF-Bildungsgängen wird zugelassen,
| 1. | wer über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss der Sekundarstufe II verfügt, | ||
| 2. | wer die Eignungsabklärung erfolgreich durchlaufen hat, | ||
| 3. | wer über einen Vertrag mit einem vom BfGS anerkannten Praktikumsbetrieb verfügt und | ||
| 4. | wer über Deutschkenntnisse auf mindestens Niveau C1 verfügt. | ||
Sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht erfüllt oder unklar, prüft das BfGS die Anrechnung von Bildungsleistungen und Kompetenznachweisen.
Art. 5 Eignungsabklärung
Die Eignungsabklärung findet in den jeweiligen Praktikumsbetrieben statt. Der Ausbildungsvertrag wird zwischen der angehenden diplomierten Pflegefachperson HF und der Institution geschlossen.
Die Aufnahmekommission des BfGS überprüft die Erfüllung der formalen Zulassungsvoraussetzungen und entscheidet über die Aufnahme.
3. Promotion und Qualifikationsverfahren
Art. 6 Grundlagen
Promoviert wird, wer in den Lernbereichen Schule und Praxis ausreichende Leistungen erbringt.
Die Prüfungskommission erlässt ein Prüfungsreglement, das die Ausführungsbestimmungen festlegt.
Die HF-Bildungsgänge werden mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens gemäss § 13 abgeschlossen.
Art. 7 Promotion
In den nächsten Ausbildungsabschnitt wird befördert, wer die Promotionsbedingungen erfüllt hat und im absolvierten Schulblock eine Anwesenheit von mindestens 80 % aufweist.
Wurden weniger als 80 % des Unterrichts besucht, kann die Schulleitung die Promotion in den folgenden Ausbildungsabschnitt verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.
Art. 8 Leistungsnachweise
Leistungsnachweise werden erbracht durch:
| 1. | Praktikumsqualifikation | ||
| 2. | schulische Leistungsnachweise | ||
Anzahl und Form der schulischen Leistungsnachweise richten sich nach dem Prüfungsreglement.
Art. 9 Praktikumsqualifikation
Die Beurteilung im Lernbereich Praxis erfolgt in schriftlicher Form.
Die Leistungen im Lernbereich Praxis werden am Ende jedes Ausbildungsjahrs bewertet.
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss Kompetenzenkatalog des Rahmenlehrplans.
Art. 10 Beurteilungsraster
Als Raster für die Beurteilung gilt:
| 1. | A: hervorragend | ||
| 2. | B: sehr gut | ||
| 3. | C: gut | ||
| 4. | D: befriedigend | ||
| 5. | E: ausreichend | ||
| 6. | F: nicht bestanden | ||
Art. 11 Wiederholungen
Ein nicht bestandener schulischer Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
Ist die Promotion nicht erfüllt, kann der Ausbildungsabschnitt oder das Semester einmal wiederholt werden.
Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.
Art. 12 Unredlichkeit bei der Prüfung
Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, hat sie nicht bestanden.
Art. 13 Bestehen des Qualifikationsverfahrens
Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren.
Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
| 1. | Praktikumsqualifikation | ||
| 2. | praxisorientierte Diplomarbeit | ||
| 3. | Fachgespräch | ||
Das Diplom wird erteilt, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit dem Prädikat E beurteilt wurde.
Art. 14 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
Eine nicht bestandene praxisorientierte Diplomarbeit kann einmalig überarbeitet und ein nicht bestandenes Prüfungsgespräch kann einmalig wiederholt werden.
Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung absolviert werden. Die effektive Dauer des Wiederholungspraktikums wird von der Schule und der Praxis gemeinsam festgelegt.
Ist ein Prüfungsteil bei der Wiederholung erneut nicht bestanden, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden.
Ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden, kann das letzte Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden.
Art. 15 Diplom
Wer alle Prüfungsteile bestanden hat, erhält ein von der Departementschefin oder vom Departementschef und vom Rektorat unterzeichnetes Diplom, das zur Führung des geschützten Titels «Dipl. Pflegefachfrau HF» oder «Dipl. Pflegefachmann HF» berechtigt.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.12.2025 | 01.01.2026 | Erstfassung | 3/2026 |