Lexipedia

412.228

Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik

(Reglement HF Technik)

vom 10.04.2025 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Reglement HF Technik

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die folgenden Ausbildungen am Bildungszentrum für Technik Frauenfeld (BZT):

1. zur Dipl. Medizintechnikerin HF oder zum Dipl. Medizintechniker HF
2. zur Dipl. Informatikerin HF oder zum Dipl. Informatiker HF
3. zur Dipl. Prozesstechnikerin HF oder zum Dipl. Prozesstechniker HF
4. zur Dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF oder zum Dipl. Wirtschaftsinformatiker HF
5. zur Dipl. Gebäudetechnikerin HF oder zum Dipl. Gebäudetechniker HF
6. zur Dipl. Technikerin HF Bauplanung oder zum Dipl. Techniker HF Bauplanung
7. zur Dipl. Metall- und Fassadenbautechnikerin HF oder zum Dipl. Metall- und Fassadenbautechniker HF (HF-Bildungsgang)

Art. 2 Umfang, Dauer und Gliederung der Ausbildung

Die Ausbildung wird berufsbegleitend absolviert und dauert sechs Semester.

Sie gliedert sich in ein Grundstudium (erstes und zweites Semester) und ein Fachstudium (drittes bis sechstes Semester).

Art. 3 Organisation

Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Berufliche Weiterbildung des BZT geführt.

Entscheide gemäss diesem Reglement werden von der Prüfungskommission gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung (BbW)[1] oder von der Abteilungsleitung gemäss Abs. 1 getroffen.

Die Ausbildung beginnt in der Regel im August.

2. Zulassungsbedingungen

Art. 4 Zulassungsbedingungen

Für die HF-Bildungsgänge wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung EFZ in einem gemäss Rahmenlehrplan einschlägigen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat.

Ohne Abschluss gemäss Abs. 1 ist die Aufnahme gemäss Vorgaben des BZT (Zulassung sur dossier) möglich. Dabei sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:

1. erfolgreicher Abschluss einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung EFZ eines anderen Bereichs oder
2. Abschluss einer gymnasialen Matura oder Fachmittelschule

In allen Fällen wird ein Anstellungsverhältnis während der Ausbildung in einem gemäss Rahmenlehrplan einschlägigen Beruf mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % vorausgesetzt.

3. Promotion und Qualifikationsverfahren

Art. 5 Grundlagen

Das Grundstudium wird mit der Promotion gemäss § 6 abgeschlossen.

Die HF-Bildungsgänge werden nach dem Fachstudium mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens gemäss § 8 abgeschlossen.

Art. 6 Bestehen des Grundstudiums (Promotion)

Die Promotion beinhaltet den Nachweis, die für das Fachstudium notwendigen Grundlagenkenntnisse erworben zu haben.

Die Promotion ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Sämtliche in der Prüfungsordnung festgelegten Pflichtleistungen des Grundstudiums wurden erbracht
2. Jeder Modulabschluss ist mindestens mit der Note 3.0 bewertet
3. Höchstens ein Modulabschluss ist mit einer Note unter 4.0 bewertet
4. Der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Modulabschlüsse beträgt mindestens 4.0

Art. 7 Zulassung zu den Modullernzielkontrollen

Zu den Modullernzielkontrollen im Grundstudium wird zugelassen, wer mindestens 80 % des Unterrichts des Moduls besucht hat.

Zu den Modullernzielkontrollen im Fachstudium wird zugelassen, wer die Promotion des Grundstudiums erfüllt und mindestens 80 % des Unterrichts des jeweiligen Moduls besucht und die vorgegebenen Teilprüfungen absolviert hat.

Sind weniger als 80 % des Unterrichts des jeweiligen Moduls besucht worden, kann die Abteilungsleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.

Art. 8 Bestehen des Qualifikationsverfahrens

Die Prüfungskommission erlässt eine Prüfungsordnung zum Qualifikationsverfahren.

Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Das Grundstudium gemäss § 6 wurde erfolgreich absolviert
2. Sämtliche Pflichtleistungen des Fachstudiums wurden erbracht
3. Jeder Modulabschluss wurde mit mindestens der Note 3.0 bewertet
4. Höchstens zwei Modulabschlüsse liegen unter 4.0
5. Insgesamt liegen maximal 1.5 Notenpunkte unter 4.0
6. Die Diplomarbeit wurde mindestens mit der Note 4.0 bewertet
7. Der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Modulabschlüsse inklusive Diplomarbeit beträgt mindestens 4.0

Art. 9 Unredlichkeit bei der Prüfung

Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

Art. 10 Wiederholung

Jeder Modulabschluss, der unter der Note 4.0 bewertet wurde, kann zweimal wiederholt werden.

Ist die Promotion nicht erfüllt, kann die Studentin oder der Student entscheiden, welche ungenügenden Module wiederholt werden sollen, um die Promotion zu schaffen.

Wer die Promotion oder das Qualifikationsverfahren bei zwei Wiederholungen erneut nicht besteht, wird von der Prüfungskommission vom entsprechenden HF-Bildungsgang ausgeschlossen.

Es können nur ungenügende Modulabschlüsse wiederholt werden. Für die Promotion und das Qualifikationsverfahren zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.

Art. 11 Übertritt, Anerkennung von Vorleistungen, Studienunterbruch

Wechselt eine Studentin oder ein Student von einer anerkannten höheren Fachschule in einen HF-Bildungsgang, entscheidet die Abteilungsleitung über die Anrechnung der absolvierten Semester und die Anerkennung der bereits erzielten Modulabschlüsse.

Für Studierende, die im Rahmenlehrplan enthaltene Kompetenzen nachweisen können, kann die Abteilungsleitung eine verkürzte Studienzeit bewilligen.

Wird das Studium nach einem Unterbruch fortgesetzt, werden die erbrachten Prüfungsleistungen rückwirkend bis zu drei Jahren angerechnet.

Art. 12 Diplom

Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departementschefin oder vom Departementschef und dem Rektorat unterzeichnetes Diplom, das zur Führung folgender eidgenössisch geschützten Titel berechtigt:

1. Dipl. Medizintechnikerin HF oder Dipl. Medizintechniker HF
2. Dipl. Informatikerin HF oder Dipl. Informatiker HF
3. Dipl. Prozesstechnikerin HF oder Dipl. Prozesstechniker HF
4. Dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF oder Dipl. Wirtschaftsinformatiker HF
5. Dipl. Gebäudetechnikerin HF oder Dipl. Gebäudetechniker HF
6. Dipl. Technikerin HF Bauplanung oder Dipl. Techniker HF Bauplanung
7. Dipl. Metall- und Fassadenbautechnikerin HF oder Dipl. Metall- und Fassadenbautechniker HF

Egress

16/2025

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.04.2025 01.08.2025 Erstfassung 16/2025