Diese Verordnung gilt für Berufsfachschul- und Mittelschullehrpersonen. Rektoren oder Rektorinnen sowie Prorektoren oder Prorektorinnen unterstehen dieser Verordnung nicht, auch wenn sie ein Unterrichtspensum erteilen. Für Personen im Bereich Weiterbildung und höherer Berufsbildung sowie für Praxislehrpersonen gelten je nach Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses die Bestimmungen dieser Verordnung oder des Obligationenrechts[1]. *
Als Berufsfachschullehrperson gilt, wer an einer öffentlichen Berufsfachschule in Bildungsgängen der beruflichen Grundbildung, der Berufsmaturität oder der höheren Fachschule Pflege sowie in einem Brückenangebot oder dem niederschwelligen Ausbildungsangebot in selbstverantwortlicher Weise unterrichtet. *
Als Mittelschullehrperson gilt, wer an einer öffentlichen Mittelschule in selbstverantwortlicher Weise unterrichtet. *
Lehrpersonen am Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg ohne oder nur mit einem geringen landwirtschaftlichen Beratungsauftrag unterstehen der vorliegenden Verordnung; jene, welche in erster Linie als Berater oder Beraterin tätig sind, unterstehen der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals. Für Lehrpersonen mit einer Anstellung an einer anderen kantonalen Schule bleibt die dort begründete Rechtsstellung massgeblich. *