Das Departement für Erziehung und Kultur führt die Aufsicht über die thurgauischen Mittelschulen.
413.142
Verordnung über die Organisation der Mittelschulen *
Präambel
RRV Organisation der Mittelschulen
1. Allgemeines
Art. 1 Aufsicht
Art. 2 Schulen
Der Kanton führt Mittelschulen in Frauenfeld, Kreuzlingen und Romanshorn.
In Frauenfeld werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule, eine Fachmittelschule und eine Informatikmittelschule geführt. *
In Kreuzlingen werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule sowie die Pädagogische Maturitätsschule geführt. Der Pädagogischen Maturitätsschule ist ein Konvikt angegliedert.
In Romanshorn werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule und eine Fachmittelschule geführt.
Art. 3 Zusammenarbeit
Die Schulen arbeiten zusammen, namentlich bezüglich der Kursorganisation, der Zuweisung von Schülern und Schülerinnen sowie der Pensenzuteilung an die Lehrpersonen.
Art. 4 Schulanlagen
Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule sind nach Möglichkeit der Bevölkerung für eine sinnvolle Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Der Rektor oder die Rektorin erlässt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und des Kostendeckungsgrundsatzes eine Gebührenordnung.
Art. 5 Kurse und Sonderveranstaltungen
Der Rektor oder die Rektorin legt im Rahmen der Leistungsaufträge und Budgetvorgaben der übergeordneten kantonalen Instanzen das Angebot von Kursen und Sonderveranstaltungen fest.
Art. 7 Schulärztlicher Dienst
Die Mittelschulen bezeichnen einen Schularzt oder eine Schulärztin.
Art. 8 Akademische Berufsberatung
Die akademische Berufsberatung wird durch die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung sichergestellt.
Art. 9 Schuljahr und Ferien *
Das Schuljahr beginnt am 1. August, das zweite Semester am 1. Februar.
Das Departement legt in Anlehnung an die Regelung für die Volksschule die Ferientermine fest. Eine Ferienwoche können die Mittelschulen selbst festlegen. *
Art. 10 Schulgeld für Ausserkantonale
Die Höhe des Schulgeldes für ausserkantonale Schüler und Schülerinnen richtet sich nach den Ansätzen anderer Kantone für Thurgauer Schüler und Schülerinnen.
Art. 10a * Schulkosten und Gebühren
Die Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für Exkursionen, Sonderwochen und Sprachzertifikate sowie für das Schulmaterial wie Lehrmittel und digitale Endgeräte abzüglich allfälliger Beiträge des Kantons.
2. Organe
Art. 11 Konferenz der Rektoren und Rektorinnen *
Die Rektoren und Rektorinnen der kantonalen Mittelschulen bilden unter der Leitung des Chefs oder der Chefin des Amts für Mittel- und Hochschulen die Konferenz der Rektoren und Rektorinnen. *
Sie ist Beratungsorgan des Departements und unterstützt das Amt für Mittel- und Hochschulen in der Koordination schulübergreifender Geschäfte und Fragen. *
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. *
Art. 12 Schulleitung und weitere Führungspersonen
Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule, vertritt sie gegen aussen und erlässt ein durch das Departement zu genehmigendes Führungskonzept.
Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, den Prorektoren oder Prorektorinnen und dem Leiter oder der Leiterin der Schulverwaltung.
Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens 50 % einer vollen Beschäftigung betragen. Für einen ergänzenden Unterrichtsteil gelten die Pflichten für Mittelschullehrpersonen sinngemäss.
Es können weitere Personen in die Führung einbezogen werden.
Art. 13 Beiräte
Der Regierungsrat setzt zur Beratung oder Begleitung der Mittelschulen Beiräte ein.
Die Beiräte geben sich eine Geschäftsordnung, die vom Departement zu genehmigen ist.
Art. 14 Konvent
Der Konvent besteht aus der Schulleitung sowie den Hauptlehrern und Hauptlehrerinnen. Diese Mitglieder sowie Lehrpersonen, über deren Schüler und Schülerinnen Entscheide gefällt werden, sind zur Teilnahme am Konvent verpflichtet und stimmberechtigt.
Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt er insbesondere eine allfällige Teilnahme und das Stimmrecht für Lehrbeauftragte.
Der Konvent versammelt sich auf Einladung des Rektors oder der Rektorin oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Er nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr, berät über allgemeine pädagogische Fragen und ist zuständig für das Leitbild der Schule.
Der Rektor oder die Rektorin führt den Konvent und kann von der Teilnahmepflicht befreien.
Art. 15 Schülerschaft
Die Schülerschaft hat das Recht, mit einer Delegation an den Beratungen des Konventes teilzunehmen.
Der Konvent erlässt Rahmenbedingungen über die Teilnahme der Schülerdelegation an seinen Sitzungen.
Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, bei welchen Traktanden die Schülerdelegation nicht teilnimmt.
3. Disziplinarmassnahmen
Art. 16 Disziplinarmassnahmen
Die Lehrpersonen, der Rektor oder die Rektorin oder der Konvent können gegen Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Verhalten den Schulbetrieb stören oder ihre Pflichten vernachlässigen, Disziplinarmassnahmen verhängen. *
Für folgende Disziplinarmassnahmen ist der Konvent zuständig:
| 1. * | Geldbussen bis Fr. 200 | ||
| 2. | schriftlicher Verweis | ||
| 3. | letzte Warnung (Ultimatum) | ||
| 4. | Ausschluss von der Schule | ||
Der Ausschluss von der Schule setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn der Verbleib in der Schule nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder ein Ultimatum zwecklos ist.
4. 4. … *
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | ABl. 50/2007 |
| Erlasstitel | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 2 Abs. 2 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 6 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | 13/2022 |
| § 9 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | Titel geändert | 13/2022 |
| § 9 Abs. 2 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | 13/2022 |
| § 10a | 29.03.2022 | 01.04.2022 | eingefügt | 13/2022 |
| § 11 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | Titel geändert | 13/2022 |
| § 11 Abs. 1 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 11 Abs. 2 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 11 Abs. 3 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 16 Abs. 1 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| § 16 Abs. 2, 1. | 29.03.2022 | 01.04.2022 | geändert | 13/2022 |
| Titel 4. | 29.03.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | 13/2022 |
| § 17 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | 13/2022 |
| § 18 | 29.03.2022 | 01.04.2022 | aufgehoben | 13/2022 |