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413.224

Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen *

vom 22.10.1996 (Stand 01.09.2022)

Präambel

RRV Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen

Anhänge

1. Ausbildung *

Art. 1 Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln *

Die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen dauert vier Jahre und richtet sich nach den Rahmenstundentafeln im Anhang. *

Die Pädagogische Maturitätsschule Kreuzlingen erlässt Stundentafeln, die vom Departement für Erziehung und Kultur zu genehmigen sind. *

… *

1a. Promotion *

Art. 2 * Promotionsfächer und Promotionstermin *

Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:

1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen und Werken)
11. Musik (Musik und Instrument)
12. Pädagogik/Psychologie
13. Philosophie
14. * Instrument dritte Klasse
15. * Wirtschaft und Recht
16. Sport
17. Allgemeine Didaktik
18. * Praktikum dritte Klasse inklusive Tagespraxis
19. * Praktikum vierte Klasse
20. * Informatik
21. * Schwerpunktfach
22. * Ergänzungsfach

… *

Den Schülerinnen und Schülern der ersten und zweiten Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis abgegeben, den Schülerinnen und Schülern der dritten und vierten Klasse nur auf Ende des Schuljahrs. *

Der Konvent entscheidet im ersten und zweiten Schuljahr am Ende eines Semesters aufgrund der Zeugnisnoten in den Promotionsfächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann. Im dritten und vierten Schuljahr erfolgt eine Jahrespromotion. Für provisorisch beförderte Schülerinnen und Schüler wird in der dritten und vierten Klasse am Ende des ersten Semesters ein Zwischenzeugnis erstellt. *

Art. 3 Bewertung

Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet:

1. Note 6: sehr gut
2. Note 5: gut
3. Note 4: genügend
4. Note 3: ungenügend
5. Note 2: schwach
6. Note 1: sehr schwach

Halbe Noten sind gestattet.

Art. 4 Definitive Promotion

Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

1. * in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. * in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 15 und Ziff. 20 bis Ziff. 22 berücksichtigt.

Art. 5 * Provisorische Promotion

Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.

Art. 6 Nichtpromotion, Repetition

Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden. *

Eine Schülerin oder ein Schüler der ersten Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich. *

Art. 7 Ausnahmsweise Promotion

Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Promotionsentscheid

Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

2. Maturitätsprüfung

Art. 9 Organisation

Die Maturitätsprüfung wird am Ende der vierten Klasse durchgeführt. *

Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. *

Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit. *

Art. 10 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten. *

Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.

Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.

Art. 11 * Maturitätsfächer

Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit.

Grundlagenfächer sind:

1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. * Bildnerisches Gestalten (Zeichnen, Werken) und Musik (Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse)

Schwerpunktfach ist entweder Bildnerisches Gestalten und Musik (zwei Fächer aus den Fächern Zeichnen, Werken, Musik und Instrument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie. *

Ergänzungsfächer sind:

1. Bildnerisches Gestalten (Zeichnen oder Werken)
2. Musik (Musik und Instrument)
3. Pädagogik/Psychologie
4. Sport
5. * Physik

Wird als Schwerpunkt nicht Pädagogik/Psychologie und Philosophie gewählt, muss Pädagogik/Psychologie als Ergänzungsfach gewählt werden. *

Art. 12 * Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1. Deutsch schriftlich und mündlich
2. * Französisch oder Italienisch schriftlich und mündlich
3. Mathematik schriftlich und mündlich
4. Biologie oder Physik schriftlich und mündlich
5. Schwerpunktfach schriftlich oder praktisch

Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.

Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen und Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden. *

Art. 13 Prüfungsdauer

Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen. *

Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.

Art. 14 Hilfsmittel

Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel. *

Art. 15 Prüfungsnote

Die Prüfungsnoten werden als Durchschnitt aus der schriftlichen und mündlichen Note errechnet.

Art. 16 * Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss § 11. *

Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie.

Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik. *

Art. 17 Maturitätsnote

In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.

Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der zweiten Klasse. *

Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt. *

Art. 18 Bestehen der Prüfung

Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern *

1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

Art. 19 * Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.

Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.

Art. 20 Einsichtsrecht

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

Art. 21 Maturitätszeugnis

Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 2018[1]*

Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen: *

1. * Wirtschaft und Recht
2. * Informatik
3. * Sport

Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden. *

Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt. *

3. Berufliche Grundausbildung *

Art. 21a * Berufliche Grundausbildung

Die berufliche Grundausbildung entspricht jener der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) im ersten Studienjahr (Basisstudium). *

Die berufliche Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Elemente:

1. Berufspraktische Ausbildung
2. Abklärung der Berufseignung
3. Sonderwochen mit beruflicher Ausrichtung
4. * Anteile Maturitätsfächer mit beruflicher Ausrichtung
5. Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung

Art. 21b * Berufseignung

In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:

1. Kommunikation
2. Reflexion
3. Lern- und Arbeitsverhalten
4. Belastbarkeit
5. * Sprachkompetenz Deutsch

Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet. *

Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für alle in der Berufsbildung involvierten Personen. *

Sie erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 21c * Abklärung

Die Beurteilung der Eignungsvoraussetzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmungen, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzen: *

1. * Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers
2. * Beurteilung durch die Praxislehrperson
3. * Einschätzung durch eine Mentorin oder einen Mentor
4. * Einschätzung durch die Fachlehrpersonen, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten

Das Prorektorat Berufsbildung koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus. *

Ergeben sich während der Abklärung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen. Namentlich kann sie das Absolvieren praktischer Übungen oder Massnahmen bezüglich der Sprachkompetenz Deutsch sowie die Wiederholung eines Praktikums im Zeitraum zwischen Abschluss der Matura und Studienbeginn an der PHTG verlangen. *

Es können vertiefte Abklärungen getroffen und weitere Beurteilungspersonen beigezogen werden. Die Schülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet.

Art. 21d * Entscheid

Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Sie stellt eine Bescheinigung aus. *

Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn

1. die Maturitätsausbildung bestanden ist und
2. * von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, im Praktikum der dritten Klasse inklusive Tagespraxis und im Praktikum der vierten Klasse höchstens eine ungenügend ist und
3. die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde.

Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.

4. Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang *

Art. 22 * Promotionsfächer

Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:

1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gestalten
11. Musik
12. Pädagogik/Psychologie
13. Philosophie
14. *
15. * Wirtschaft und Recht
16. * Informatik
17. * Sport
18. * Spezialgebiet
19. * Schwerpunktfach
20. * Ergänzungsfach

Art. 23 * Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet

Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.

Art. 24 * Abbruch der Ausbildung

Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.

Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Art. 25 * Schwerpunktfächer

In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.

Art. 25a * Ergänzungsfächer

In Abweichung zu § 11 Abs. 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich.

Art. 26 * Prüfungsfächer

In Abweichung zu § 12 Abs. 2 können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.

Art. 27 * Erfahrungsnote

Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.

Art. 28 * Maturitätszeugnis

Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt.

Art. 29 * Berufliche Grundausbildung

Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 * Übergangsbestimmung

Die Änderungen von § 1, § 2, § 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und Abs. 2bis, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 2, § 21d Abs. 2 und § 22 sowie der Anhänge gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler. *

… *

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.10.1996 01.08.1997 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 15.03.2005 01.08.2005 geändert 11/2005
Erlasstitel 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
Erlasstitel 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
Titel 1. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 1 25.06.2019 01.08.2020 Titel geändert 26/2019
§ 1 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 1 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 1 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019
Titel 1a. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 2 25.06.2019 01.08.2020 Titel geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1, 14. 26.06.2012 01.08.2012 geändert 26/2012
§ 2 Abs. 1, 15. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1, 18. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1, 18. 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 2 Abs. 1, 19. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 2 Abs. 1, 19. 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 2 Abs. 1, 20. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 1, 21. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 1, 22. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019
§ 2 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 3 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 2 Abs. 4 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 2 Abs. 4 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 4 Abs. 1, 1. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 4 Abs. 1, 2. 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 4 Abs. 1, 2. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 5 09.08.2004 14.08.2004 geändert 32/2004
§ 6 Abs. 1 09.08.2004 14.08.2004 geändert 32/2004
§ 6 Abs. 2 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 9 Abs. 1 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 9 Abs. 2 12.04.2011 01.08.2011 geändert 15/2011
§ 9 Abs. 3 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 10 Abs. 1 02.03.2004 01.06.2004 geändert 10/2004
§ 10 Abs. 1 12.04.2011 01.08.2011 geändert 15/2011
§ 11 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 11 Abs. 2, 10. 26.06.2012 01.08.2012 geändert 26/2012
§ 11 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 11 Abs. 4, 5. 26.06.2012 01.08.2012 eingefügt 26/2012
§ 11 Abs. 5 26.06.2012 01.08.2012 eingefügt 26/2012
§ 12 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 12 Abs. 1, 2. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 12 Abs. 3 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 13 Abs. 1 12.04.2011 01.08.2011 geändert 15/2011
§ 14 Abs. 1 12.04.2011 01.08.2011 geändert 15/2011
§ 16 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 16 Abs. 1 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 16 Abs. 3 26.06.2012 01.08.2012 geändert 26/2012
§ 17 Abs. 2 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 17 Abs. 4 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 18 Abs. 1 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 19 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 21 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 21 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 21 Abs. 2, 1. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 21 Abs. 2, 2. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 21 Abs. 2, 3. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 21 Abs. 2bis 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 21 Abs. 3 12.02.2008 01.01.2008 geändert 7/2008
Titel 3. 15.03.2005 01.08.2005 geändert 11/2005
§ 21a 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt 11/2005
§ 21a Abs. 1 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21a Abs. 2, 4. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 21b 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt 11/2005
§ 21b Abs. 1, 5. 12.04.2011 01.08.2011 eingefügt 15/2011
§ 21b Abs. 2 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21b Abs. 3 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21b Abs. 4 30.08.2022 01.09.2022 eingefügt 35/2022
§ 21c 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt 11/2005
§ 21c Abs. 1 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21c Abs. 1, 1. 30.08.2022 01.09.2022 eingefügt 35/2022
§ 21c Abs. 1, 2. 30.08.2022 01.09.2022 eingefügt 35/2022
§ 21c Abs. 1, 3. 30.08.2022 01.09.2022 eingefügt 35/2022
§ 21c Abs. 1, 4. 30.08.2022 01.09.2022 eingefügt 35/2022
§ 21c Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 21c Abs. 2 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21c Abs. 3 12.04.2011 01.08.2011 geändert 15/2011
§ 21c Abs. 3 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21d 15.03.2005 01.08.2005 eingefügt 11/2005
§ 21d Abs. 1 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
§ 21d Abs. 2, 2. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 21d Abs. 2, 2. 30.08.2022 01.09.2022 geändert 35/2022
Titel 4. 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 22 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 22 Abs. 1, 14. 26.06.2012 01.08.2012 aufgehoben 26/2012
§ 22 Abs. 1, 15. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 22 Abs. 1, 16. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 22 Abs. 1, 17. 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 22 Abs. 1, 18. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 22 Abs. 1, 19. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 22 Abs. 1, 20. 25.06.2019 01.08.2020 eingefügt 26/2019
§ 23 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 24 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 25 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 25a 26.06.2012 01.08.2012 eingefügt 26/2012
§ 26 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 27 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 28 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 29 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 30 12.02.2008 01.08.2008 geändert 7/2008
§ 30 Abs. 1 25.06.2019 01.08.2020 geändert 26/2019
§ 30 Abs. 2 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019
§ 30 Abs. 3 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019
§ 31 25.06.2019 01.08.2020 aufgehoben 26/2019
Anhang 1 23.02.2016 01.08.2016 eingefügt 10/2016
Anhang 1 25.06.2019 01.08.2020 Name und Inhalt geändert 26/2019
Anhang 2 23.02.2016 01.08.2016 eingefügt 10/2016
Anhang 2 25.06.2019 01.08.2020 Name und Inhalt geändert 26/2019
Anhang 3 23.02.2016 01.08.2016 eingefügt 10/2016
Anhang 3 25.06.2019 01.08.2020 Name und Inhalt geändert 26/2019
Anhang 4 23.02.2016 01.08.2016 eingefügt 10/2016
Anhang 4 25.06.2019 01.08.2020 Name und Inhalt geändert 26/2019