Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.
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Die Kantone Thurgau und Schaffhausen
Die Kantone Thurgau und Schaffhausen führen die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene (nachstehend Maturitätsschule).
Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Frauenfeld.
Die Maturitätsschule führt Erwachsene zur Maturität und erteilt ihnen nach erfolgreichem Abschluss ein schweizerisch anerkanntes Maturitätszeugnis.
Sie führt einen Kurs zur Vorbereitung von Personen mit einer Berufs- oder Fachmaturität auf die schweizerisch anerkannte Ergänzungsprüfung zur generellen Zulassung für universitäre Hochschulen. *
Schulort ist Frauenfeld.
Bei Bedarf können Kurse auch an weiteren Kantonsschulen geführt werden. Die Bedingungen werden durch die Erziehungsdepartemente der Vereinbarungskantone festgelegt.
Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der beiden Vereinbarungskantone zusammen.
Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Aufsichtskommission selbst.
Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.
Die Rekurskommission besteht aus zwei Vertretern des Kantons Thurgau und einem Vertreter des Kantons Schaffhausen.
Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.
Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Entscheide der Aufsichtskommission abschliessend.
Die Regierungen der beiden Vereinbarungskantone üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.
Koordinationsstelle ist das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau.
Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
Die Unterrichts- und Büroräume werden durch den Schulortskanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die beiden Vereinbarungskantone tragen die durch Schulgelder, Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.
Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen. Massgebend ist der Durchschnitt der im Rechnungsjahr beginnenden beiden Semester und der beiden diesen vorausgegangenen Semester.[3] *
Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen beider Vereinbarungskantone. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage von Voranschlag und Jahresrechnung gelten diese als genehmigt.
Die Kontrolle der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau.
Die Haftung der Maturitätsschule und die vermögensrechtliche und disziplinarische Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz[4] des Kantons Thurgau.
Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau[5] des Kantons Thurgau.
Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Die Regierung eines Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.
Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.04.1993 | 01.01.1994 | Erstfassung | 40/1993 |
| § 2 | 26.10.2004 | 01.01.2005 | geändert | 44/2004 |
| § 2 Abs. 2 | 17.01.2017 | 01.02.2017 | geändert | 3/2017 |
| § 4 | 26.10.2004 | 01.01.2005 | aufgehoben | 44/2004 |
| § 6 Abs. 2, b. | 26.10.2004 | 01.01.2005 | geändert | 44/2004 |
| § 6 Abs. 2, i. | 26.10.2004 | 01.01.2005 | geändert | 44/2004 |
| § 6 Abs. 2, i. | 17.01.2017 | 01.02.2017 | geändert | 3/2017 |
| § 12 Abs. 2 | 17.01.2017 | 01.01.2018 | geändert | 3/2017 |