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414.21

Reglement über die Studiengänge Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 und Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 der Pädagogischen Hochschule Thurgau *

vom 10.11.2009 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Reglement PS Schuljahre 1 bis 5 und PS Schuljahre 3 bis 8 der PHTG

Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)[1].

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *

Die Studiengänge Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) führen zur Lehrbefähigung für die Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5 oder Schuljahre 3 bis 8) gemäss dem Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen[2]*

Es können zusätzlich Lehrbefähigungen für weitere Fächer und Schuljahre der Primarstufe erworben werden. *

Ziele, Umfang, Struktur und Profilbildung der im Modulsystem konzipierten Studiengänge und Studiengangvarianten werden in den Studienplänen geregelt. *

Art. 1a * Aufnahmekommission

Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission eingesetzt.

Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Ausbildung und den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge. *

Art. 2 Generelle Zulassung

Wer über eine gymnasiale Maturität, eine Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder ein schweizerisches Hochschuldiplom verfügt, wird ohne Aufnahmeverfahren zum Studium zugelassen. *

Wer über eine Berufsmaturität oder Fachmaturität verfügt und die Ergänzungsprüfung gemäss dem Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen[3] bestanden hat, ist wie Inhaber und Inhaberinnen einer gymnasialen Maturität zugelassen. *

Bei Personen, die über eine ausländische Maturität oder ein ausländisches Hochschuldiplom verfügen, kann die Aufnahmekommission für die Zulassung aufgrund einer Gleichwertigkeitsprüfung zusätzliche Leistungen verlangen oder Auflagen anordnen. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

… *

Art. 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund voraus.

Bewerber und Bewerberinnen ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

Art. 3 Anmeldung

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldetermine fest und publiziert sie. *

Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme oder die Zulassung zum Aufnahmeverfahren erforderlichen Unterlagen beizulegen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikationen, die Berufserfahrung und den Allgemeinbildungsstand. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen. *

Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *

Art. 4 Spezielle Zulassung

Wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt, kann über ein Aufnahmeverfahren zugelassen werden: *

1. Diplom einer dreijährigen Diplom-, Fach- oder Handelsmittelschule
2. * Berufsmaturität
3. * Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) und mehrjährige Berufserfahrung. In diesem Fall muss eine Eintrittsprüfung ins Aufnahmeverfahren abgelegt werden

Das Aufnahmeverfahren umfasst

1. * eine Standortbestimmung zur Abklärung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und
2. eine Aufnahmeprüfung, in der die Kandidaten und Kandidatinnen den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zu erbringen haben.

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Aufnahmeverfahrens. *

Bei Personen, die den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik bereits erbracht haben, kann die sofortige Aufnahme vorgenommen werden.

Art. 5 Aufnahmeprüfung

Die Aufnahmeprüfung nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 wird gemäss den Richtlinien der EDK über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität im Berufsfeld Pädagogik[4] durchgeführt. *

Die Aufnahmeprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

Zwischen Beginn der Aufnahmeprüfung und Wiederholung darf nicht mehr als ein Jahr liegen.

Art. 6 Allgemeinbildendes Studienjahr

Das Allgemeinbildende Studienjahr dient zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung.

Die Aufnahme setzt neben den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Tertiärbildungsgesetz[5] und § 4 Abs. 1 einen genügenden Allgemeinbildungsstand voraus.

Der Allgemeinbildungsstand wird im Rahmen der Standortbestimmung überprüft. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

Erfüllen mehr Personen die Voraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, richtet sich die Zulassung nach folgenden Kriterien:

1. stipendienrechtlicher Wohnsitz im Kanton Thurgau
2. Ergebnisse der Abklärung in der Standortbestimmung

Es besteht kein Anspruch auf alljährliche Durchführung. *

Die PHTG kann das Allgemeinbildende Studienjahr extern durchführen lassen. *

Art. 6a * Zulassung sur dossier

Für die Zulassung sur dossier gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen. *

Das Zulassungsverfahren sur dossier umfasst *

1. * eine Standortbestimmung und
2. eine Prüfung, in der die Kandidaten und Kandidatinnen den Nachweis ihrer Studierfähigkeit zu erbringen haben.

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist zuständig für die Organisation und Durchführung des Zulassungsverfahrens sur dossier. Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 6b * Zulassung zum nachträglichen Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für zusätzliche Fächer wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt. *

Zum Erwerb einer Lehrbefähigung für weitere Schuljahre der Primarstufe wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe verfügt.

Art. 7 Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland *

Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. *

Art. 9 Wartefrist

Wer an der PHTG, einer anderen Pädagogischen Hochschule oder einer anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden. *

Erfolgte der Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, so ist eine Zulassung zum Studium vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist, dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird. *

Art. 9a * Zulassungsentscheid

Sind die Zulassungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt, wird die Aufnahme bestätigt.

Ergeben sich Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet die Aufnahmekommission. Ausserdem entscheidet sie über die Nichtzulassung aufgrund der Aufnahmebeschränkung für Personen mit Wohnsitz im Ausland.

Gegen Entscheide der Aufnahmekommission kann innert zehn Tagen bei der Hochschulleitung Einsprache geführt werden.

Art. 11 Gaststudenten und Gaststudentinnen, Hörer und Hörerinnen

Als Gaststudent oder Gaststudentin können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.

Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, wer das 17. Altersjahr vollendet hat.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung und den Erwerb von Qualifikationen oder Abschlüssen.

… *

Art. 12a * Beginn des Studiums

Der reguläre Eintritt ins Studium erfolgt zu Beginn des Herbstsemesters.

Abweichungen sind möglich, insbesondere bei Wiederaufnahme des Studiums, bei Wechsel von einer anderen Pädagogischen Hochschule und beim Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung.

2. Berufseignungsabklärung *

Art. 13 Vorausgesetzte Berufseignung *

Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen:

1. Kommunikation
2. Reflexion
3. Lern- und Arbeitsverhalten
4. Belastbarkeit

Zusätzlich wird die Sprachkompetenz Deutsch überprüft.

Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *

Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 14 Ordentliche Abklärung

Die ordentliche Abklärung erfolgt während des ersten Studienjahres.

Die Beurteilung der vorausgesetzten Berufseignung basiert auf einer Standortbestimmung, die sich aus folgenden Elementen zusammensetzt: *

1. Selbsteinschätzung des Studenten oder der Studentin im Rahmen eines Berichtes
2. * Einschätzung durch die Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten
3. Beurteilung durch die Praxislehrpersonen
4. Einschätzung durch einen Mentor oder eine Mentorin
5. Sprachkompetenzprüfung Deutsch

Art. 15 Zuständigkeiten und Verfahren *

Der Student oder die Studentin wird während der Berufseignungsabklärung durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet. *

Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs koordiniert die Standortbestimmung und wertet sie aus. *

Ergeben sich aus der Standortbestimmung keine Zweifel an der Berufseignung, teilt dies der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Studentin schriftlich mit. *

Ergeben sich aus der Standortbestimmung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, leitet der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs die Angelegenheit an die Beurteilungskonferenz weiter. Die Weiterleitung kann mit einem Antrag verbunden werden. *

Art. 16 Beurteilungskonferenz

Die Beurteilungskonferenz setzt sich zusammen aus allen Dozenten und Dozentinnen, die den Studenten oder die Studentin unterrichten, dem Mentor oder der Mentorin sowie dem Leiter oder der Leiterin des Studiengangs. Sie wird vom Leiter oder von der Leiterin des Studiengangs geführt. *

Bei Zweifeln an der Berufseignung kann die Beurteilungskonferenz die Abklärungszeit verlängern oder vertiefte Abklärungen treffen und hierzu weitere Beurteilungspersonen beiziehen. Der Student oder die Studentin ist zur Mitwirkung verpflichtet. Der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs teilt der Studentin oder dem Studenten das Ergebnis der Abklärungen mit. *

Bei zumindest teilweise fehlender Berufseignung ordnet die Beurteilungskonferenz in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an, wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Studenten oder der Studentin. *

Art. 17 Ausschluss

Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilbereichen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefunden, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

Art. 18 Ausserordentliche Abklärung

Ergeben sich in den nachfolgenden Studienjahren Zweifel an der Berufseignung, kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine erneute Abklärung einleiten oder die Angelegenheit der Beurteilungskonferenz unterbreiten. *

Die Grundsätze gemäss den Bestimmungen für die ordentliche Abklärung gelten sinngemäss.

3. Leistungsnachweise *

Art. 19 Leistungsnachweise

Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder mehreren Modulen. *

Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Dozentin durchgeführt.

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann den Zusammenzug von Leistungsnachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammenfassenden Qualifikation. *

… *

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt. *

Art. 20 Formen von Leistungsnachweisen

Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:

1. mündliche Prüfung
2. schriftliche Prüfung
3. Referat
4. Präsentation
5. schriftliche Arbeit
6. * praktische Arbeit
7. * Portfolio
8. * Präsenzleistungen

… *

Art. 21 Leistungsbeurteilung

Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entweder anhand der Bewertungsskala des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht erfüllt». *

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung bestimmt, wann die Skala und wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt. *

Die Skala sieht folgende Noten vor:

1. A: hervorragend
2. B: sehr gut
3. C: gut
4. D: befriedigend
5. E: ausreichend
6. FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
7. F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)

Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindestens mit der Note «E» beurteilt wurde.

Art. 22 Nichterfüllen des Leistungsnachweises

Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. *

Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wiederholung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbestehens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Studiengangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden. *

… *

Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. *

Ein wiederholter Leistungsnachweis wird maximal mit dem Prädikat «erfüllt» beziehungsweise mit der Note «E» beurteilt. *

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann in begründeten Fällen auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen. *

Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

Art. 23 Endgültiges Nichterfüllen

Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Praktikum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

Art. 24 Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungsnachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht oder die Diplomprüfung absolviert werden kann. *

Art. 25 Anrechnung bereits erbrachter Leistungen *

Bereits vor dem Studium erbrachte formale Studien- und Bildungsleistungen sowie validierte Unterrichtspraxis können gemäss den Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen angerechnet werden. *

Die Hochschulleitung regelt das Anrechnungsverfahren durch Richtlinien. *

4. 4. … *

5. Bachelorarbeit *

Art. 28 Bachelorarbeit *

Mit der Bachelorarbeit weisen die Studenten und Studentinnen nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse bearbeiten können. *

Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Verfassen der Bachelorarbeit. *

… *

Art. 29 Bewertung

Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin bewertet die Bachelorarbeit gemeinsam mit einem Experten oder einer Expertin anhand der ECTS-Bewertungsskala. *

Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und im Einverständnis mit dem Autor oder der Autorin publiziert werden.

Art. 30 Annahme *

Die Annahme der Bachelorarbeit wird bestätigt. *

Bachelorarbeiten gelten als angenommen, wenn sie *

1. fristgerecht abgegeben wurden, und
2. mindestens mit der Note E beurteilt wurden.

Bachelorarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben wurden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden. *

Wird innert gesetzter Frist ein Gesuch gestellt, kann die Annahmefrist in begründeten Fällen verlängert werden. Mit der Fristverlängerung ist in der Regel eine Verlängerung des Studiums um mindestens ein Semester verbunden.

Art. 31 Verbesserung

Ungenügende Arbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.

Bleibt die verbesserte Arbeit ungenügend oder unterbleibt die Verbesserung, ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

6. Diplomprüfungen

Art. 32 Anmeldung

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldefristen für die Diplomprüfungen fest. *

Art. 33 Prüfungsform

Die Diplomprüfung umfasst ein Kolloquium. *

Im Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 basiert das Kolloquium auf ausgewählten Fachthemen und der Bachelorarbeit. *

Im Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 basiert das Kolloquium auf dem persönlichen Portfolio. Das Portfolio besteht aus einer geordneten und kommentierten Sammlung von Dokumenten individueller Lernerfahrungen. Es wird während der Ausbildung selbstverantwortlich geführt. *

Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zur Diplomprüfung und zur Führung des Portfolios. *

Art. 34 Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer

1. * die Eignungsabklärung bestanden hat sowie die Leistungsnachweise des ersten und zweiten Studienjahrs erfolgreich absolviert hat,
1a. * im Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 die Unterlagen zu den ausgewählten Fachthemen fristgerecht abgegeben sowie die Bachelorarbeit bestanden hat,
1b. * im Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 das Portfolio fristgerecht abgegeben hat,
2. * zur Prüfung angemeldet ist.
3. *

Art. 35 Durchführung

Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung ist für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich und ernennt die Prüfenden sowie die Experten und Expertinnen. *

Die Prüfenden werden in der Durchführung der Prüfung und in der Bewertung von den Experten oder Expertinnen beraten. *

Art. 36 Bewertung

Die Diplomprüfung wird anhand der ECTS-Bewertungsskala bewertet. *

Im Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 werden Kolloquium und Portfolio anhand der ECTS-Bewertungsskala zu gleichen Teilen in die Bewertung einbezogen. Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung regelt die Verrechnung der Einzelqualifikationen zu einer Gesamtqualifikation. *

Art. 37 Bestehen und Wiederholung *

Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note E beurteilt wurde.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wiederholt werden. Im Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 kann die Wiederholung sowohl Nachbesserungen des Portfolios als auch ein erneutes Kolloquium oder beides umfassen. *

Bei erneutem Nichtbestehen ordnet die Hochschulleitung den Ausschluss vom Studium an der PHTG an. *

6a. Studienabschluss und Titel *

Art. 38 Lehrdiplom und Diplomzeugnis

Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt und enthält zusätzlich insbesondere: *

1. * für den Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 die Spezialisierung und für den Studiengang Primarstufe Schuljahre 3 bis 8 das Thema des Studienschwerpunktes
2. * das Thema der Bachelorarbeit
3. *

Das Diplomzeugnis enthält die Abschlussnoten aller Studienfächer und der Diplomprüfung.

Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher umschrieben.

Wer den Studiengang Primarstufe Schuljahre 1 bis 5 erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für die Primarstufe [Schuljahre 1 bis 5] (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre 1 bis 5] (EDK)» zu bezeichnen. Wer den Studiengang Primarstufe 3 bis 8 erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für die Primarstufe [Schuljahre 3 bis 8] (EDK)» oder «diplomierte Lehrerin für die Primarstufe [Schuljahre 3 bis 8] (EDK)» zu bezeichnen. *

Zudem wird der Titel «Bachelor of Arts PHTG in Primary Education» verliehen. *

Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer oder zusätzliche Schuljahre der Primarstufe werden mit einem Erweiterungsdiplom nach den Vorgaben der EDK bescheinigt. *

7. Schlussbestimmungen

Art. 40a * Übergangsbestimmung

Studenten oder Studentinnen des Studiengangs Vorschulstufe, die vor dem 1. September 2021 das Studium begonnen haben, beenden es nach dem Reglement über die Studiengänge Vorschulstufe und Primarstufe der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom 10. November 2009 in der Fassung vom 24. Februar 2014. Davon ausgenommen ist das 3. Kapitel dieses Reglements (§ 19 bis § 25), das für alle Studenten und Studentinnen ab Inkrafttreten der Änderungen anwendbar ist. *

Die Diplomprüfung des Studiengangs Vorschulstufe wird letztmals im Jahr 2026 gemäss Abs. 1 durchgeführt. *

Egress

ABl. 46/2009

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.11.2009 14.11.2009 Erstfassung ABl. 46/2009
Erlasstitel 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 1 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 1 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 1 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 1 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1 Abs. 3 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 1a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 1a Abs. 2 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 2 Abs. 1 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 2 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 3 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 2 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 2 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 2a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 3 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 3 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 3 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 4 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 2. 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 4 Abs. 1, 3. 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 4 Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 1, 3. 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 4 Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 4 Abs. 3 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 5 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 5 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 6 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6 Abs. 6 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6a 16.11.2012 29.12.2012 eingefügt 51/2012
§ 6a Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6a Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 6a Abs. 1, 1. 08.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 25/2023
§ 6a Abs. 1, 2. 08.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 25/2023
§ 6a Abs. 1, 3. 08.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 25/2023
§ 6a Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6a Abs. 2, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6a Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 6a Abs. 3 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 6b 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 6b Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 7 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 7 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 8 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 8 Abs. 1, 1. 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 9 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 9 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 9a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 10 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 11 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 12 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 12a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
Titel 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 13 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 13 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 13 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 14 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 14 Abs. 2, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 15 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 15 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 16 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 16 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 16 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 17 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 18 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Titel 3. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 19 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 19 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 19 Abs. 3 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 19 Abs. 4 08.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 25/2023
§ 19 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 20 Abs. 1, 6. 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 20 Abs. 1, 7. 16.11.2012 29.12.2012 eingefügt 51/2012
§ 20 Abs. 1, 8. 16.11.2012 29.12.2012 eingefügt 51/2012
§ 20 Abs. 2 08.05.2023 01.09.2023 aufgehoben 25/2023
§ 21 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 21 Abs. 2 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 22 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 22 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 22 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 22 Abs. 3bis 16.11.2012 29.12.2012 eingefügt 51/2012
§ 22 Abs. 3bis 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 22 Abs. 3ter 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 22 Abs. 4 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 22 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 23 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 24 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 25 08.05.2023 01.09.2023 Titel geändert 25/2023
§ 25 Abs. 1 16.11.2012 29.12.2012 geändert 51/2012
§ 25 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 25 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 25 Abs. 2 16.11.2012 29.12.2012 eingefügt 51/2012
§ 25 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Titel 4. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 26 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 27 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
Titel 5. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 28 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 28 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 28 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 28 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 29 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 30 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 30 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 30 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 30 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 31 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 32 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 32 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 33 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 33 Abs. 1bis 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 33 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 33 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 34 Abs. 1, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 34 Abs. 1, 1a. 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 34 Abs. 1, 1b. 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 34 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 34 Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 35 Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 35 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 36 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 36 Abs. 2 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 36 Abs. 2 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 37 31.08.2020 01.09.2021 Titel geändert 48/2020
§ 37 Abs. 3 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 37 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
Titel 6a. 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 38 Abs. 1 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 38 Abs. 1, 1. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 38 Abs. 1, 2. 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 38 Abs. 1, 3. 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 38 Abs. 4 24.02.2014 28.06.2014 eingefügt 26/2014
§ 38 Abs. 4 31.08.2020 01.09.2021 geändert 48/2020
§ 38 Abs. 5 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 38 Abs. 6 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 39 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 40 31.08.2020 01.09.2021 aufgehoben 48/2020
§ 40a 31.08.2020 01.09.2021 eingefügt 48/2020
§ 40a Abs. 1 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023
§ 40a Abs. 2 08.05.2023 01.09.2023 geändert 25/2023