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414.22

Reglement über den Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz

vom 12.09.2011 (Stand 29.06.2013)

Präambel

Reglement PHTG Masterstudiengang Frühe Kindheit

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausbildungsziel

Der Masterstudiengang Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) und der Universität Konstanz vermittelt grundlegende und vertiefte Kenntnisse im Bereich Frühe Kindheit, die zu kompetenter Arbeit in Aus- und Weiterbildung, in Programm- und Konzeptentwicklung, in Institutions- und Politikberatung, in Forschung oder Leitungsfunktionen in diesem Bereich befähigen.

Er führt zum akademischen Grad Master of Arts (M.A.) Frühe Kindheit der Pädagogischen Hochschule Thurgau und der Universität Konstanz, welcher von der PHTG und der Universität Konstanz gemeinsam verliehen wird und zur Promotion berechtigt.

Art. 2 Generelle Zulassung

Zum Masterstudiengang Frühe Kindheit wird ohne weitere Bedingungen zugelassen, wer über mindestens einen Bachelor-Abschluss einer Pädagogischen Hochschule, einer Universität oder einer Fachhochschule in Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik, Sportwissenschaft oder einem anderen relevanten Studiengebiet verfügt.

Von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Bachelordiplom einer anderen Studienrichtung kann vor Studienbeginn der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Auflagen).

Einschlägige Berufserfahrungen von mindestens 3 Monaten im Feld der Frühen Kindheit werden vorausgesetzt. Ist die Praxiserfahrung nicht in diesem Umfang vorhanden, kann sie im Rahmen eines Praktikums erworben werden, das bis zum Ende des zweiten Moduls absolviert sein muss.

Art. 3 Anmeldung

Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen der PHTG legt die Anmeldetermine in Abstimmung mit der Universität Konstanz fest und publiziert sie.

Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizulegen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikationen und Berufserfahrung. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

Art. 4 Spezielle Zulassung

Bewerberinnen und Bewerber ohne Bachelor- und Master-Abschluss sowie solche mit spezieller Vorbildung können mittels einer Äquivalenzabklärung zum Studiengang zugelassen werden. Als Bewerberinnen und Bewerber mit spezieller Vorbildung gelten insbesondere solche, denen zwar die formalen Voraussetzungen fehlen, die aber aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikation die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Zulassung kann vom Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, deren Nachweis vor Studienbeginn erbracht sein muss.

Art. 5 Aufnahmebeschränkung

Die Anzahl der Studienplätze ist beschränkt. Sie wird vom Schulrat jährlich festgelegt.

Art. 6 Immatrikulation

Die Studierenden des Masterstudiengangs werden an der PHTG immatrikuliert.

2. Auswahlverfahren

Art. 7 Auswahlkommission

Für die Auswahl der Studierenden des Masterstudiengangs Frühe Kindheit setzt die Schulleitung der PHTG eine Auswahlkommission ein. Ihr gehören an: die Prorektorin oder der Prorektor für Weiterbildung und Dienstleistungen der PHTG, die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sowie zwei für den Masterstudiengang zuständige Professorinnen oder Professoren der Universität Konstanz.

Art. 8 Auswahlverfahren

Am Auswahlverfahren nimmt teil, wer

1. die Zulassungsbedingungen gemäss § 3 oder § 4 erfüllt und
2. sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat.

Für das Auswahlverfahren sind folgende Kriterien massgebend:

1. Auswahlkriterium 1: für den Masterstudiengang qualifizierender akademischer Abschluss beziehungsweise die Durchschnittsnote der bislang erbrachten Prüfungsleistungen, wenn bei Bewerbungsschluss noch kein Abschlusszeugnis vorliegt;
2. Auswahlkriterium 2: wissenschaftliche und berufliche Leistungen, das heisst für den Masterstudiengang Frühe Kindheit relevante Berufsausbildungen, praktische Tätigkeiten und pädagogisches Engagement, Forschungstätigkeiten und Forschungsaufenthalte in anderen Institutionen;
3. Auswahlkriterium 3: Ergebnis des Auswahlgesprächs mit der Auswahlkommission.

Für jedes Auswahlkriterium werden maximal 15 Punkte vergeben.

Art. 9 Vergabe der Studienplätze

Unter Berücksichtigung der Aufnahmebeschränkung gemäss § 5 werden die Studienplätze in der Reihenfolge der im Auswahlverfahren erreichten Punktzahl vergeben.

3. Organisation des Masterstudiengangs

Art. 10 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, einschliesslich der Zeit für das Verfassen der Masterarbeit. Für den Master-Abschluss müssen insgesamt mindestens 120 Punkte gemäss der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) erworben werden.

Der Studiengang ist modular aufgebaut. Ein Lehrmodul ist eine Studieneinheit, bestehend aus mehreren Lehrveranstaltungen, die sich entweder methodisch oder inhaltlich aufeinander beziehen.

Art. 11 Leistungsnachweis

Jedes Modul schliesst mit einem Leistungsnachweis ab.

Mögliche Formen des Leistungsnachweises sind:

1. mündliche Prüfung;
2. schriftliche Prüfung;
3. Referat;
4. Präsentation;
5. schriftliche Arbeit;
6. praktische Arbeit;
7. Portfolioeintrag;
8. aktive Präsenz.

Leistungsnachweise können auch aus mehreren Teilen mit verschiedenen Formen bestehen.

Art. 12 Leistungsbeurteilung

Die zuständige Dozentin oder der zuständige Dozent der PHTG beurteilt die Leistung anhand der schweizerischen Bewertungsskala. Für Leistungsnachweise, die an der Universität Konstanz abgelegt werden, gilt deren Bewertungsskala. *

Die ECTS- Skala sieht folgende Bewertungen vor:

1. A: hervorragend;
2. B: sehr gut;
3. C: gut;
4. D: befriedigend;
5. E: ausreichend;
6. FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich);
7. F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich).

Die Rektoren der beiden Hochschulen erlassen Richtlinien zur Umrechnung der Bewertungen.

Art. 13 Nichterfüllen des Leistungsnachweises

Ein nicht erfüllter Leitungsnachweis kann in der Regel bis zum Ende des nächsten Semesters einmal wiederholt werden.

Wird der Leistungsnachweis wieder nicht erfüllt, müssen alle betroffenen Module wiederholt werden. Wird in einer Modulwiederholung der Leistungsnachweis nicht erfüllt, ist eine erneute Wiederholung des Leistungsnachweises nicht möglich.

Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen der PHTG kann auf Antrag der Dozentin oder des Dozenten, die oder der für den Leistungsnachweis verantwortlich ist, Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig Vorteile verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt.

Art. 14 Ausschluss

Wird der Leistungsnachweis auch nach wiederholtem Modul nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Schulleitung der PHTG den Ausschluss an.

Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen

Werden bereits erbrachte Studienleistungen angerechnet, sind die Noten zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen, sofern die Bewertungssysteme vergleichbar sind. Eine Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

4. Masterprüfung

Art. 16 Organisation

Für die Organisation der Masterprüfungen wird ein gemeinsamer Prüfungsausschuss der PHTG und der Universität Konstanz gebildet.

Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Dozierenden, der Studiengangsleitung, einer oder einem Studierenden (mit beratender Stimme) sowie einer Sekretärin oder einem Sekretär (mit beratender Stimme). Die Benennung der Mitglieder erfolgt durch die Rektoren der beiden Hochschulen.

Die Amtszeit der Mitglieder des gemeinsamen Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr.

Zur Führung des Verfahrens und zur Beurteilung der Masterarbeiten legt der Prüfungsausschuss die Verantwortlichkeiten fest.

Art. 17 Masterprüfung

Die Masterprüfung besteht aus Leistungsnachweisen während des Studiums, einer schriftlichen Masterarbeit und einer mündlichen Abschlussprüfung.

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus der Bewertung der Module, der Masterarbeit sowie der mündlichen Masterprüfung gebildet.

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens die Bewertung „ausreichend“ aufweist.

Art. 18 Masterarbeit

Mit der Masterarbeit weisen die Studentinnen und Studenten nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung selbständig mit wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.

Die Masterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Prorektorin oder der Prorektor für Weiterbildung und Dienstleistungen der PHTG kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 19 Bewertung

Die Masterarbeit wird nach der schweizerischen Bewertungsskala beurteilt. *

Besonders herausragende Arbeiten können prämiert und im Einverständnis mit der Autorin oder dem Autor publiziert werden.

Art. 20 Annahme

Die Annahme der Masterarbeit wird mit der Ausstellung eines Annahmescheins bestätigt.

Die Masterarbeiten gelten als angenommen, wenn sie

1. fristgerecht abgegeben und
2. * mindestens mit der Bewertung 4 beurteilt wurden.

Masterarbeiten werden nicht angenommen, wenn sie ohne wichtigen Grund nach Ablauf der gesetzten Frist abgegeben werden oder wenn unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden.

Wird innerhalb der gesetzten Frist ein Gesuch gestellt, kann die Abgabefrist in begründeten Fällen verlängert werden. Mit der Fristverlängerung ist in der Regel eine Verlängerung des Studiums verbunden.

Art. 21 Verbesserung

Ungenügende Masterarbeiten werden unter Ansetzung einer Nachfrist zur einmaligen Verbesserung zurückgewiesen.

Bleibt die verbesserte Arbeit ungenügend oder unterbleibt die Verbesserung, ordnet die Schulleitung der PHTG den Ausschluss an.

Art. 22 Täuschung

Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wurde diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und gegebenenfalls die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die Kandidatin oder der Kandidat wird vor einer Entscheidung angehört.

Die Aberkennung des akademischen Grades richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der Universität Konstanz.

5. Diplomierung

Art. 23 Zeugnis und Masterurkunde

Der Studiengang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise sämtlicher vorgeschriebener Module sowie die Masterprüfung bestanden sind.

Das Zeugnis enthält die Noten der Leistungsnachweise, die Note und das Thema der Masterarbeit, die Gesamtnote (Prädikat) sowie Angaben zu den erbrachten Studienleistungen und zum Studienschwerpunkt.

Mit dem Zeugnis wird eine Urkunde ausgehändigt, mit der die Verleihung des akademischen Mastergrades (Master of Arts) beurkundet wird. In der Urkunde für die Masterprüfung wird das Studienfach mit „Frühe Kindheit“ angegeben.

Zeugnis und Urkunde werden von der Rektorin oder dem Rektor der PHTG und der Prorektorin oder dem Prorektor für Lehre der Universität Konstanz unterzeichnet. Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. *

Dem Zeugnis und der Urkunde wird ein Diploma Supplement gemäss European Diploma Supplement Model sowie auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung von Zeugnis und Urkunde beigefügt.

6. Rechtsmittel

Art. 24 Zuständigkeit und Anerkennung

Rechtsmittel gegen Entscheide der PHTG richten sich nach dem für die PHTG geltenden Recht, Rechtsmittel gegen Entscheide der Universität Konstanz nach dem für die Universität Konstanz geltenden Recht.

Die PHTG anerkennt die Entscheide der Universität Konstanz.

7. Schussbestimmung

Art. 25 Inkrafttreten

Das Reglement tritt nach Genehmigung des Regierungsrates mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[1].

Egress

ABl. 40/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.09.2011 08.10.2011 Erstfassung ABl. 40/2011
§ 12 Abs. 1 06.05.2013 29.06.2013 geändert 26/2013
§ 19 Abs. 1 06.05.2013 29.06.2013 geändert 26/2013
§ 20 Abs. 2, 2. 06.05.2013 29.06.2013 geändert 26/2013
§ 23 Abs. 4 06.05.2013 29.06.2013 geändert 26/2013