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414.24

Gebührenreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau

vom 21.11.2019 (Stand 18.09.2023)

Präambel

Gebührenreglement PHTG

Erlassen vom Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Thurgau gestützt auf § 13 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz)[1].

Anhänge

Art. 1 Gebührenerhebung

Für Leistungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) werden Gebühren erhoben.

Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 2 Bemessung

Die Höhe der Gebühren richtet sich unter Berücksichtigung des Nutzens der Leistung nach dem Kostendeckungsprinzip, dem Leistungsauftrag der PHTG und den Grundsätzen dieses Reglements samt den Ansätzen im Anhang. Als Berechnungsgrundlage können Tarife festgelegt werden.

Die Hochschulleitung legt die Höhe der Gebühren und Tarife fest, soweit sie im Anhang nicht geregelt ist.

Art. 3 Anmeldegebühr

Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facherweiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren will, zahlt eine Anmeldegebühr.

Für Studiengänge, die nicht gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV)[2] anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von einer Anmeldegebühr absehen.

Art. 4 Gebühren Aufnahmeverfahren

Für Standortbestimmungen im Aufnahmeverfahren, Aufnahmeprüfungen und Verfahren sur dossier werden Gebühren erhoben.

Art. 5 Semestergebühr

Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facherweiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren will, zahlt eine Semestergebühr.

Für Studiengänge, die nicht gemäss FHV anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von einer Semestergebühr absehen.

Wer ein Angebot als Hörer oder Hörerin besuchen will, zahlt eine Gebühr.

Für Freifächer kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.

Art. 6 Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr

Studierende leisten für das Allgemeinbildende Studienjahr anstatt Semestergebühren ein Schulgeld, wenn ihr stipendienrechtlicher Wohnsitzkanton dieses Angebot der Studienvorbereitung nicht finanziert. *

Für ausländische Studierende ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *

Art. 7 Gebühren Weiterbildungen und Dienstleistungen

Für Weiterbildungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben.

Es kann vom Kostendeckungsprinzip nach unten abgewichen werden, wenn

1. die Bedürfnisse der Hochschule dies verlangen oder
2. der Markt dies erfordert.

Art. 8 Gebühren qualifizierende Elemente

Für qualifizierende Elemente wie Prüfungen, Leistungs- und Kompetenznachweise können Gebühren erhoben werden.

Besondere Aufwendungen für die Bearbeitung qualifizierender Elemente, insbesondere bei Nachleistungen und Wiederholungen, können mit einer zusätzlichen Gebühr belegt werden.

Art. 9 Zusätzliche Kosten und Gebühren

Kosten für Material, Lehrmittel, Exkursionen und Sonderveranstaltungen sind in der Regel gesondert abzugelten. Sie bemessen sich am tatsächlichen Aufwand und können als Pauschale erhoben werden.

Die Studierenden leisten für die Finanzierung des Studierendenrats eine Unterstützungsgebühr.

Art. 10 Gebühren Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung

Für die ausserordentliche Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung der PHTG ist eine Bewilligung der Verwaltungsdirektion einzuholen.

Es wird eine Gebühr erhoben.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Benutzungszweck. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden.

Art. 11 Verfahrensgebühren, Kanzleigebühren und Barauslagen

Im Verwaltungsverfahren können Gebühren erhoben werden.

Für Kanzleigebühren und Barauslagen gilt die Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden[3] sinngemäss.

Art. 12 Zahlungsausstand

Werden Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt, kann die PHTG auf die Erbringung der nachgefragten Dienstleistung verzichten, namentlich die Zulassung zu Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verweigern und den Ausschluss oder die Exmatrikulation anordnen.

Art. 13 Abmeldungen, Austritte und Annullationen

Die PHTG behält vorbehältlich Abs. 2 und Abs. 3 trotz Abmeldung, Austritt oder Annullation Anspruch auf die betreffenden Gebühren.

Erfolgt eine schriftliche Abmeldung von einem Bachelor- oder Masterstudiengang, von einer Stufenerweiterung, einer Facherweiterung oder vom Allgemeinbildenden Studienjahr für das Herbstsemester bis spätestens Ende August und für das Frühlingssemester bis spätestens Ende Januar, wird für das nachfolgende Semester keine Semestergebühr erhoben.

Die Hochschulleitung kann abweichende Annullationsbedingungen vorsehen.

Es können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Im Falle von Gebührenreduktionen oder -erlassen kann ein Annullationskostenbeitrag eingefordert werden.

Egress

49/2019

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 49/2019
§ 6 Abs. 1 28.02.2022 01.08.2022 geändert 11/2022
§ 6 Abs. 2 28.02.2022 01.08.2022 eingefügt 11/2022
Anhang 1 04.09.2023 18.09.2023 Inhalt geändert 38/2023