Lexipedia

415.1

Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung

(Sportförderungsgesetz)

vom 26.10.2011 (Stand 01.06.2012)

Präambel

Sportförderungsgesetz

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden fördern und unterstützen die Sport- und Bewegungsaktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen, soweit diese Aufgabe nicht vom Bund oder von Dritten übernommen wird.

Art. 2 Ziele

Der Kanton sorgt für Rahmenbedingungen, welche die Förderung des Breiten- und des Leistungssports ermöglichen. Er strebt eine Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten an.

Die gesundheitliche und sportliche Entwicklung der Bevölkerung unter Beachtung der ethischen Werte des Sports steht im Vordergrund.

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet in der Förderung von Sport und Bewegung mit den Gemeinden und Dritten zusammen.

Er kann Aufgaben an sie delegieren und mit ihnen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

2. Massnahmen

Art. 4 Fördermassnahmen

Fördermassnahmen sind insbesondere:

1. Koordination der organisierten Sport- und Bewegungsangebote;
2 Beratung und Unterstützung in den Belangen des Breiten- und des Leistungssports;
3. Beratung und Unterstützung in den spezifischen Belangen des Behindertensports;
4. Beratung und Unterstützung beim Aufbau lokaler Bewegungs- und Sportnetze;
5. Durchführung und Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsangeboten;
6. Umsetzung von „Jugend+Sport“ (J+S).

Art. 5 Bewegungsförderung

Der Kanton koordiniert und unterstützt Programme und Projekte zur Bewegungsförderung.

Art. 6 Breitensport

Der Kanton leistet Beiträge an Verbände, Vereine und Institutionen, welche im Sinne dieses Gesetzes den Breitensport fördern.

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen.

Art. 7 Leistungssport

Der Kanton kann Beiträge zur Unterstützung des Leistungssports an Verbände, Vereine, Institutionen sowie Sportlerinnen und Sportler leisten.

Er erlässt ein Konzept zur Förderung von leistungsorientierten Nachwuchstalenten.

Art. 8 Sportanlagen

Der Kanton unterstützt den Bau von Sportanlagen für den Schulsport. Er kann darüber hinaus den Bau von Sportanlagen für Breiten- und Leistungssport unterstützen.

Er orientiert sich dabei am kantonalen Richtplan.

Art. 9 Beitragsgewährung

Der Kanton macht seine Beiträge von der Förderungswürdigkeit und von angemessenen Eigenleistungen abhängig.

Er kann die Beitragsgewährung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

Art. 10 Finanzierung

Der Kanton bestreitet die Kosten für die Förderung von Sport und Bewegung aus allgemeinen Staatsmitteln und aus einem Fonds, der aus dem kantonalen Anteil am Erlös von Swisslos gespiesen wird.

3. Organisation

Art. 11 Umsetzung

Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, welche für die Umsetzung der Massnahmen nach diesem Gesetz zuständig sind.

Art. 12 Sportkommission

Zur Beratung in Fragen der Förderung von Sport und Bewegung setzt der Regierungsrat eine kantonale Sportkommission ein. Darin sind Kanton, Gemeinden, Schulen und insbesondere Sportverbände vertreten.

4. Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[1].

Egress

44/2011

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 26.10.2011 01.06.2012 Erstfassung 44/2011