Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Einkommens der Familie festgesetzt. Das anrechenbare Einkommen geht vom Total der Einkünfte gemäss dem Veranlagungsentscheid zur Staatssteuer aus. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 10 % des Fr. 100'000 übersteigenden Reinvermögens. *
Das Einkommen und Vermögen eines Stiefelternteils kann im anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt werden. *
Nettoerträge aus selbstgenutzten Liegenschaften sowie negative Nettoerträge aus fremdvermieteten Liegenschaften werden im anrechenbaren Einkommen nicht berücksichtigt. *
Ergänzungsleistungen werden zum Total der Einkünfte hinzugezählt. *
Hypothekarzinsen fremdvermieteter Liegenschaften werden maximal bis zu ihrem Nettoertrag vom Total der Einkünfte in Abzug gebracht. *
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Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkommen zusammengerechnet. Von diesem Einkommen werden Fr. 40'000 in Abzug gebracht, sofern die Eltern örtlich getrennte Haushalte führen. Im Total der Einkünfte enthaltene Alimente dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. *
Für jedes vorschulpflichtige oder in der obligatorischen Schulpflicht stehende Kind wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 6'000 reduziert. *
Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen von § 10 Abs. 4 erfüllen, wird das anrechenbare Einkommen um Fr. 80'000 reduziert. *
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