Der Kanton leistet unter folgenden Voraussetzungen einen Beitrag an die Schulgeldkosten für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte im Anschluss an die obligatorische Schulpflicht:
| 1. | der Kanton bietet unter Vorbehalt von § 3 keine gleichartige Ausbildung an; | ||
| 2. * | die Ausbildungsstätte erfüllt die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 des Stipendiengesetzes[1]; | ||
| 3. | die Ausbildungsstätte fällt nicht unter den Geltungsbereich einer interkantonalen Vereinbarung. | ||