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416.41

Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern

(Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV)

vom 28.10.2022 (Stand 01.01.2026)

Präambel

ISV

Verabschiedet von der Plenarversammlung der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und ‑direktoren (EDK) für die kantonalen Beitrittsverfahren[1].

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.

Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren ist, besucht werden.

Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb des Wohnsitzkantons besucht werden.

Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

Art. 2 Grundsatz

Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der Herkunftsschule.

ll. Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht

Art. 3 Schulische Angebote

Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule

  1. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen der obligatorischen Schule und
  2. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.

Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II

  1. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
  2. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache ihres Herkunftskantons.

Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung und medizinische Behandlungen der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.

Art. 4 Anhang[2]

Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert

  1. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen
  2. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen Angebote entrichten müssen
  3. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen und
  4. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.

Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Abs. 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt sind.

Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

Art. 5 Beiträge

Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten schulischen Angebote fest.

Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:

  1. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt
  2. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten)
  3. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.

Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

Art. 6 Zahlungspflichtige Kantone

Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.

Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.

Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel des Spitals und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.

lll. Gleichbehandlung

Art. 7 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des Standortkantons.

Art. 8 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die keine Zahlungsbereitschaft erklärt haben

Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.

Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Art. 5 entspricht.

lV. Vollzug

Art. 9 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

Ihr obliegt insbesondere

  1. die Information der Vereinbarungskantone
  2. die Koordination und
  3. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von Richtlinien.

Art. 10 Beitragsverfahren

Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spitalschule.

Art. 11 Änderung des Anhangs

Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.

Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.

Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Schuljahres gemeldet werden.

Art. 12 Vollzugskosten

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV)[3] angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)[4].

Art. 14 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 15 Inkrafttreten[5]

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn mindestens sechs Kantone beigetreten sind.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Art. 16 Kündigung

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht oder die Vereinbarung kündigt.

Art. 18 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Egress

46/2023

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 28.10.2022 01.01.2026 Erstfassung 46/2023