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432.101

Gebührenreglement Staatsarchiv

vom 21.04.2026 (Stand 01.05.2026)

Präambel

Gebührenreglement Staatsarchiv

Erlassen vom Regierungsrat gestützt auf § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)[1] und § 3 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (VGV)[2].

Art. 1 Gebührenerhebung

Das Staatsarchiv erhebt die Gebühren im Sinne von § 23 Abs. 2 ArchivG und Gebühren für Leistungen, zu denen es gesetzlich nicht verpflichtet ist.

Für Verfahrens- und Kanzleigebühren des Staatsarchivs gilt die Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden (RRV VGV)[3].

Art. 2 Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten

Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Schriftgut werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grundgebühr pro Auftrag Fr. 20
2. Gebühr pro Zentimeter Dossierdicke Fr. 100

Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte nicht beim Staatsarchiv liegen, und von Urkunden vor 1803 werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:

1. Karten und Pläne Fr. 50
2. Bilddokumente Fr. 50
3. Urkunden vor 1803 Fr. 50

Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte beim Staatsarchiv liegen, werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:

1. Karten und Pläne Fr. 100
2. Bilddokumente Fr. 100

Wird ein Auftrag zur Erstellung eines reproduktionsfähigen Digitalisates gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 durch eine externe Stelle ausgeführt, erhebt das Staatsarchiv eine Gebühr in Höhe der ihm von dieser Stelle in Rechnung gestellten Kosten und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.

Art. 3 Veröffentlichung von literarischen Werken

Für die Veröffentlichung eines vollständigen literarischen Werkes, dessen Urheber- und Verwertungsrecht beim Staatsarchiv liegt, in der Originalsprache oder in einer Übersetzung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach der Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 500.

Für die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Werk gemäss Abs. 1 wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Umfang der Auszüge und Höhe der Auflage des Werkes richtet, mindestens jedoch Fr. 30.

In beiden Fällen sind dem Staatsarchiv zudem drei Belegexemplare kostenlos abzugeben.

Art. 4 Führungen

Für Führungen können folgende Gebühren erhoben werden:

1. Führung in Innenräumen Fr. 100
2. Führung in Innenräumen und im Aussenbereich Fr. 150
3. Führung durch Archivausstellungen Fr. 100

Egress

17/2026

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.04.2026 01.05.2026 Erstfassung 17/2026