Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Schriftgut werden folgende Gebühren erhoben:
Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte nicht beim Staatsarchiv liegen, und von Urkunden vor 1803 werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
Für Aufträge zur Erstellung von reproduktionsfähigen Digitalisaten von Bildbeständen, deren Urheber- und Verwertungsrechte beim Staatsarchiv liegen, werden pro Motiv folgende Gebühren erhoben:
Wird ein Auftrag zur Erstellung eines reproduktionsfähigen Digitalisates gemäss Abs. 1 bis Abs. 3 durch eine externe Stelle ausgeführt, erhebt das Staatsarchiv eine Gebühr in Höhe der ihm von dieser Stelle in Rechnung gestellten Kosten und eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.