Der Vollzug des Gesetzes über die Kulturförderung und die Kulturpflege[1] obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur.
442.11
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege
(KulturV)
Präambel
KulturV
1. Organisation
Art. 1 Departement
Art. 2 Kulturamt
Das Kulturamt koordiniert Massnahmen im Kulturbereich. Es fördert das kulturelle Schaffen im Kanton und sorgt für die Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturveranstaltern. Es arbeitet mit den Gemeinden sowie weiteren Kulturträgern zusammen.
Das Kulturamt bearbeitet Gesuche um Beiträge aus den Bereichen Kulturförderung und -pflege. Wo es nicht selbst entscheidet, stellt es Antrag.
Das Departement kann zur Beratung des Kulturamtes Fachleute einsetzen.
Art. 3 * Kulturkommission
Die Kulturkommission besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst. Die Leiterin oder der Leiter des Kulturamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Das Kulturamt führt das Sekretariat. *
Sie berät das Departement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege und nimmt Stellung zu Beiträgen aus dem Lotteriefonds von mehr als Fr. 200'000, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft. Sie beobachtet den Kulturbetrieb im Kanton und erstattet dem Departement jährlich Bericht. *
Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Sie stellt Antrag für die Verleihung des Thurgauer Kulturpreises.
Art. 4 Kulturstiftung
Die Kulturstiftung des Kantons Thurgau ergänzt im Sinne von § 4 des Gesetzes[2] die staatliche Kulturförderung im Bereich des zeitgenössischen Kulturschaffens. Sie unterstützt dabei insbesondere Projekte, die sich um neue Formen und Inhalte bemühen, welche die Kenntnis und das Verständnis bezüglich der Gegenwartskultur erweitern und Kulturschaffende aus verschiedenen Bereichen zu einer gemeinsamen Arbeit zusammenführen.
Der Regierungsrat erlässt die Stiftungsurkunde und wählt den Stiftungsrat. *
Die Finanzierung der Kulturstiftung erfolgt mit Mitteln aus dem Lotteriefonds. Sie wird jeweils auf vier Jahre festgesetzt. *
Die Kulturstiftung hat dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten.
2. Beiträge
Art. 5 * Voraussetzungen und Beitragsgewährung
Gesuchstellung, Beitragsvoraussetzungen und -gewährung samt Widerruf und Rückforderung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds[3].
Das Departement erlässt für seinen Zuständigkeitsbereich ein für jeweils vier Jahre geltendes Kulturkonzept. Dieses definiert die Förderschwerpunkte des Kantons. Das Departement erlässt zudem die Kriterien der Beitragsgewährung und führt eine Tabelle mit den Leistungsvereinbarungen. Konzept, Kriterien und Leistungsvereinbarungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen. *
Die Kulturstiftung kann eigene Voraussetzungen oder Modalitäten vorsehen.
Art. 6 Entscheid
Die Entscheidbefugnisse des Departementes und des Kulturamtes richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriefonds. *
Art. 6a * Wiederkehrende Beiträge
Beiträge gelten als wiederkehrend im Sinne von § 7 des Gesetzes, wenn ein Projekt oder eine Unterstützung länger als vier Jahre dauert und für die ganze Zeit ein unbedingter Anspruch auf periodische Teilleistungen des Kantons besteht. *
Art. 6b * Beiträge an die Kantonsbibliothek
Die Beiträge der für die Finanzierung der Kantonsbibliothek verpflichteten Politischen Gemeinden werden alle drei Jahre auf der Grundlage der durchschnittlichen Einwohner- und Benutzungszahlen der vorangegangenen drei Kalenderjahre festgelegt.
Der Beitrag setzt sich aus einem Sockel- und einem Benutzerbeitrag zusammen. Der Sockelbeitrag richtet sich nach der Einwohnerzahl, der Benutzerbeitrag nach der Zahl der aktiven Benutzerinnen und Benutzer der Kantonsbibliothek einer Politischen Gemeinde.
Als aktive Benutzerin oder aktiver Benutzer gilt, wer mindestens einmal im Jahr ein Medium entliehen hat.
Für die Politischen Gemeinden, die Beiträge an die eigene Gemeindebibliothek leisten, reduziert sich der Sockelbeitrag entsprechend.
3. Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege vom 16. November 1993 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2002 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 06.08.2002 | 01.09.2002 | Erstfassung | ABl. 32/2002 |
| § 3 | 20.12.2005 | 24.12.2005 | geändert | 51/2005 |
| § 3 Abs. 1 | 13.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | 50/2016 |
| § 3 Abs. 2 | 13.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | 50/2016 |
| § 4 Abs. 2 | 03.04.2018 | 01.05.2018 | geändert | 14/2018 |
| § 4 Abs. 2bis | 03.04.2018 | 01.05.2018 | eingefügt | 14/2018 |
| § 5 | 20.12.2005 | 24.12.2005 | geändert | 51/2005 |
| § 5 Abs. 2 | 29.09.2015 | 01.01.2017 | geändert | 40/2015 |
| § 6 Abs. 1 | 13.12.2016 | 01.01.2017 | geändert | 50/2016 |
| § 6a | 20.12.2005 | 24.12.2005 | eingefügt | 51/2005 |
| § 6a Abs. 1 | 29.09.2015 | 01.01.2017 | geändert | 40/2015 |
| § 6b | 29.09.2015 | 01.01.2017 | eingefügt | 40/2015 |