Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge ausrichten, insbesondere:
Die Höhe des Beitrags richtet sich namentlich nach der Bedeutung des Objektes oder Projektes und den anrechenbaren Kosten. An den Beitrag können Bedingungen oder Auflagen, insbesondere in Verbindung mit der Pflicht zur Rückerstattung, geknüpft werden. Eigentümer oder andere Berechtigte haben Anspruch auf angemessene Beiträge, sofern Anordnungen von Gemeinden oder des Kantons die Nutzung einschränken oder zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. *
Der Kanton leistet Eigentümern oder anderen Berechtigten, die erhaltenswerte Objekte bewirtschaften, eine angemessene Abgeltung, sofern sie im Interesse des Schutzziels die landwirtschaftliche Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Der Entscheid über streitige Abgeltungen obliegt der Enteignungskommission im Verfahren nach § 32 ff. TG EntG.
Der Kanton übernimmt die Gebäudeversicherungsprämien für den historischen Mehrwert jener Gebäude, die der Regierungsrat bezeichnet hat.