Dem Projekt der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke vormals Georg Fischer, Schaffhausen, der Eigentümerin des Klostergutes Paradies, die zu diesem gehörende 2,6 Hektar umfassende Petribucht zu einer Naturschutzreservation zu erheben, wird unter Einwilligung des Gemeinderates Basadingen und der Ortsvorsteherschaft Unterschlatt zugestimmt.
450.65
Regierungsratsbeschluss betreffend Errichtung eines naturwissenschaftlichen Reservates in der Petribucht, Paradies-Schlatt
Präambel
RRB Naturwissenschaftliches Reservat in der Petribucht
Art. 1
Art. 2
Im Gebiet der Petribucht, das die Grundeigentümerin zur Einfriedung und zur Bezeichnung der Grenzen mit Verbottafeln übernimmt, wird für die Dauer von zehn Jahren, das heisst der von der Grundeigentümerin eingeräumten Dauer für das Naturschutzgebiet, jegliche Art von Jagd, das Ausnehmen und Zerstören von Nestern, das Mitführen von Hunden sowie das Mitnehmen von Schiesswaffen untersagt.
Art. 3
Von der Absicht der Grundeigentümerin, zwecks Aufsichtsausübung im Reservatgebiet einen Vertrag mit einer den Naturschutzzielen nachlebenden Organisation abzuschliessen, wird Kenntnis genommen. Dieser Vereinbarung wird unter der Bedingung zugestimmt, dass die Aufsicht über dieses Schongebiet nebst den thurgauischen Polizeiorganen und den Jagdaufsehern des Reviers «Schaaren» - die Fischerei untersteht im Gebiet der Petri der Hoheit des Kantons Schaffhausen - der Naturschutzkommission des Kantons Schaffhausen übertragen wird.
Art. 4
Bei Überhandnahme einzelner Wildarten kann das Departement für Justiz und Sicherheit nach Rücksprache mit der die Aufsicht ausübenden Naturschutzkommission durch zuverlässige Personen einen zeitweisen Abschluss bewilligen. *
Art. 5
Bei der Versteigerung des Jagdreviers «Schaaren» ist das Gebiet der Petri ausdrücklich als Naturschutzreservat zu bezeichnen und mit dem Jagdverbot zu belegen, welches auch alljährlich im Jagderöffnungsbeschluss aufzunehmen ist.
Art. 6
Die Grundeigentümerin beabsichtigt, die Durchführung und Errichtung des Reservats in der Petri ihrer Gutsverwaltung Paradies zu übertragen.
Art. 7
Art. 8
Dieser Beschluss tritt nach Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.07.1946 | 03.08.1946 | Erstfassung | ABl. 31/1946 |
| § 4 Abs. 1 | 18.11.1997 | 01.01.1998 | geändert | - |