Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG)[1] aus.
Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.