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511.54

Verordnung des Regierungsrates über die Zuständigkeit für Disziplinarstrafen und den Vollzug von Urteilen im Bereich des Militärstrafgesetzes

vom 20.11.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Art. 1 Disziplinarstrafgewalt

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee übt die Disziplinarstrafgewalt im Sinne von Art. 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG)[1] aus.

Es kann die in Art. 198 Abs. 2 MStG vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen und uneinbringliche Disziplinarbussen in Arrest umwandeln.

Art. 2 Vollzug von Urteilen gemäss Militärstrafprozess

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständige Vollzugsbehörde gemäss Art. 212 des Militärstrafprozesses (MStP)[2].

Art. 3 Freiheitsentzug

Der Straf- und Massnahmenvollzug des Departements für Justiz und Sicherheit vollzieht die disziplinarischen Arreststrafen und die militärgerichtlichen Freiheitsstrafen im Auftrag des Amtes für Bevölkerungsschutz und Armee.

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee stellt dem Straf- und Massnahmenvollzug vor Antritt des Freiheitsentzugs die zu vollziehenden Urteile und Entscheide zu.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Egress

ABl. 47/2012

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 20.11.2012 20.11.2012 Erstfassung ABl. 47/2012