Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.
512.51
Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung[1]
vom 04.08.1992 (Stand 08.08.1992)
Präambel
Art. 1
Art. 2
Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992.
Art. 3
Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.
Egress
ABl. 31/1992
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.08.1992 | 08.08.1992 | Erstfassung | ABl. 31/1992 |