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514.52

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung

vom 15.12.1998 (Stand 01.07.2012)

Präambel

RRV Vollzug der eigenössischen Waffengesetzgebung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)[1] sowie der Verordnung des Bundesrates über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)[2].

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Jagdrechts.

Art. 2 * Zuständigkeiten

Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition obliegt dem Polizeikommando unter Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

2. Bewilligungen

2.1. Waffenerwerbsschein

Art. 3 * Gesuch

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils sind auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.

2.2. Europäischer Feuerwaffenpass *

Art. 3a * Gesuch

Das Gesuch um Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.

2.3. Waffentragbewilligung *

Art. 4 * Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Waffentragbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.

Art. 5 * Bedürfnisnachweis

Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann insbesondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind.

Art. 6 Prüfung

Das Polizeikommando ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen.

Die Prüfungen finden zentral und in regelmässigen Abständen beim Polizeikommando statt.

In dringenden Fällen kann ausnahmsweise und gegen Entrichtung einer zusätzlichen, kostendeckenden Gebühr eine ausserterminliche Prüfung absolviert werden.

Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe sowie die übrigen Voraussetzungen für das Tragen einer Waffe erfüllt.

Das Polizeikommando prüft die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs (theoretische Prüfung) und die Handhabung von Waffen (praktische Prüfung) gemäss den Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes.

… *

2.4. Waffenhandelsbewilligung *

Art. 9 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Beilagen beim Polizeikommando einzureichen.

Art. 10 Prüfung

Zur Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffe erfüllt.

Das Polizeikommando führt eine schriftliche und eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen des Prüfungsreglementes des Bundes durch.

Bei gelernten Büchsenmacherinnen und Büchsenmachern ist die Prüfung auf den schriftlichen Teil über die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt. Verkäuferinnen und Verkäufer von Randfeuermunition sind von der Prüfung befreit.

… *

2.5. Ausnahmebewilligungen

Art. 13 * Zuständigkeit

Das Polizeikommando ist zuständig für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen.

Art. 14 * Erwerb von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

Der Erwerb einer verbotenen Waffe und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG zu Sammelzwecken wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.

Die Bewilligung kann unter anderem auch erteilt werden, wenn die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird.

Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden:

1. als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
2. zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.

Art. 15 * Vermitteln von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

Das Vermitteln von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG wird in begründeten Fällen bewilligt, insbesondere bei der Verwertung eines Nachlasses oder einer Konkursmasse.

Art. 16 * Tragen von verbotenen Waffen und Waffenzubehör

Das Tragen von verbotenen Waffen und von Waffenzubehör im Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG kann bewilligt werden, wenn es zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend erforderlich ist.

Art. 17 Schiessen mit Seriefeuerwaffen

Eine Bewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen kann erteilt werden an Herstellerfirmen, Importeure oder Vertretungen zu Testzwecken und Vorführungen sowie für Schiessdemonstrationen in Vereinen oder bei speziellen Anlässen.

Die Schussabgabe ist ausschliesslich zulässig auf bewilligten Schiessplätzen oder in bewilligten Schiesskellern und unter der Aufsicht einer Schiessinstruktorin oder eines Schiessinstruktors.

Die Bestimmungen des Bundes über das ausserdienstliche Schiesswesen bleiben vorbehalten. *

Art. 18 Herstellung und Umbau

In begründeten Fällen, insbesondere für den Eigengebrauch, kann ausgebildeten Fachpersonen sowie Sportschützinnen und Sportschützen die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nicht gewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen bewilligt werden.

Art. 19 * Änderungen

Die Bewilligung für den Umbau einer halbautomatischen Feuerwaffe zu einer verbotenen Seriefeuerwaffe setzt eine Bewilligung für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe voraus.

Das Abändern von Waffennummern und das Verkürzen von Feuerwaffen wird nur in sachlich begründeten Fällen bewilligt.

3. Kontrolle und Massnahmen

Art. 20 Kontrollbehörde

Das Polizeikommando kontrolliert den Umgang mit Waffen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

… *

Art. 21 * Entzug von Bewilligungen

Das Polizeikommando ist zuständig für den Bewilligungsentzug.

4. Administration und Gebühren

Art. 22 Registerführung

Das Polizeikommando führt ein Register über die von den kantonalen Behörden erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.

Das Register enthält die anhand der eidgenössischen Formulare erhobenen Personendaten.

Art. 23 * Meldepflicht

Dem Polizeikommando obliegt die Meldepflicht gemäss Art. 32a WG.

Art. 24 Datenschutz

Die Daten von gesuchstellenden Personen oder Bewilligungsnehmerinnen und Bewilligungsnehmern können bei Nachweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Interesses bekannt gegeben werden:

1. den zuständigen Bundesbehörden;
2. den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden;
3. * den Behörden gemäss Art. 32d und Art. 32e WG.

Art. 25 Gebühren und Aufwendungen

Für die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und die Beschlagnahme sowie das Aufbewahren von Waffen werden Gebühren erhoben.

Besondere Aufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechtes

Der Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition vom 1. Mai 1973, die Verordnung des Regierungsrates über das Waffentragen und den Waffenbesitz vom 30. März 1976 sowie § 2 Ziff. 3 bis Ziff. 5 der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992 werden aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Das Polizeikommando informiert bis spätestens am 28. Februar 1999 alle Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- und einer Waffenhandelsbewilligung über die Pflicht zur Absolvierung einer Prüfung.

Inhaberinnen und Inhaber einer Waffentrag- oder Waffenhandelsbewilligung haben sich bis spätestens am 31. Mai 1999 beim Polizeikommando schriftlich zur Prüfung anzumelden. Bei ungenutztem Ablauf dieser Frist erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung per 31. Dezember 1999.

Art. 28 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

ABl. 50/1998

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 15.12.1998 01.01.1999 Erstfassung ABl. 50/1998
§ 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 2 19.06.2012 01.07.2012 geändert 25/2012
§ 3 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 3 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
Titel 2.2. 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008
§ 3a 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008
Titel 2.3. 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 4 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 5 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 6 Abs. 6 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 7 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 8 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
Titel 2.4. 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 10 Abs. 4 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 11 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 12 25.03.2008 01.11.2008 aufgehoben 13/2008
§ 13 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 14 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 15 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 16 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 17 Abs. 3 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 19 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 20 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 20 Abs. 2 19.06.2012 01.07.2012 aufgehoben 25/2012
§ 21 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 23 25.03.2008 01.11.2008 geändert 13/2008
§ 23 21.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 24 Abs. 1, 3. 25.03.2008 01.11.2008 eingefügt 13/2008