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520.1

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG)

vom 08.07.1998 (Stand 01.09.2005)

Präambel

EG BZG

Art. 1 Gemeinden

Der Zivilschutz obliegt den Gemeinden, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Zivilschutzregion richtet sich nach §§ 37 ff. des Gemeindegesetzes[1]. *

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat entscheidet über:

  1. Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zu einer Zivilschutzorganisation;
  2. Aufgebot des Zivilschutzes zur überregionalen Katastrophenund Nothilfe auf dem Gebiet des Kantons, in anderen Kantonen oder im grenznahen Ausland.

Der Regierungsrat regelt:

  1. Alarmierung der Bevölkerung und Verbreitung von Verhaltens-anweisungen;
  2. Zusammenarbeit der Zivilschutzorganisationen;
  3. Massnahmen zum Schutz der Kulturgüter;
  4. Ausund Weiterbildung der Schutzdienstpflichtigen;
  5. Aufgebot und Einsatz der Zivilschutzorganisationen;
  6. Verwendung der Ersatzbeiträge;
  7. Strafverfolgung.

Art. 3 Departement

Das Departement erlässt Weisungen über:

  1. Einteilung, Entlassung und Ausschluss von Schutzdienstpflichtigen;
  2. Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen;
  3. Priorität beim Erstellen von Schutzbauten;
  4. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

Art. 4 Kantonsbeiträge

Der Kanton kann an Aufwendungen, die Gemeinden oder Privaten durch dieses Gesetz entstehen, Beiträge entrichten.

Der Regierungsrat regelt die Beiträge.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 27. September 1965 wird aufgehoben.

Art. 6 Übergangsbestimmung

Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht zu Ende geführt, soweit ein Entscheid auch aufgrund des neuen Rechtes erforderlich ist.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[2].

Egress

ABl. 28/1998

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Amtsblatt

Erlass

08.07.1998

01.01.1999

Erstfassung

ABl. 28/1998

§ 1 Abs. 2

27.09.2004

01.09.2005

geändert

39/2004

§ 3 Abs. 1, 1.

27.09.2004

01.09.2005

geändert

39/2004