Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes.
520.11
Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
Präambel
RRV zum EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz
1. Zuständigkeit
Art. 1 Departement
Art. 2 Amt für Bevölkerungsschutz und Armee
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist zuständiges Amt im Sinne der Verordnung.
2. Organisation
Art. 3 Gliederung
Der Zivilschutz auf kantonaler Ebene gliedert sich in Zivilschutzorganisationen und das kantonale Katastrophen-Einsatzelement (KKE).
Art. 4 Gemeindeeinteilung *
Die Gemeinden werden in Zivilschutzregionen eingeteilt.
Die Einteilung entspricht der Bezirkseinteilung des Kantonsgebietes gemäss Anhang zum Gesetz über die Gemeinden (GemG)[1].
Vorbehalten bleiben interkantonale Zweckverbände.
Art. 5 Zusammenarbeit der Gemeinden *
Die Gemeinden einer Zivilschutzregion arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 37 ff. GemG zusammen. *
Die Zivilschutzregion betreibt eine Verwaltungsstelle für das Zivilschutzkommando. Mehrere Zivilschutzregionen können eine gemeinsame Verwaltungsstelle betreiben. *
Art. 6 Struktur und Bestände
Das Departement legt die Organisationstrukturen und die Minimalbestände fest. Es erlässt dazu entsprechende Weisungen.
3. Aufgaben
Art. 7 Kanton
Das Amt hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
| 1. | Erstellen der erforderlichen Leistungsaufträge; | ||
| 2. | Erlassen von Weisungen über die Aufgaben der Verwaltungsstellen; | ||
| 3. | Regeln der Kontrollführung; | ||
| 4. | Führen des KKE. | ||
Das KKE hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
| 1. | Führungsunterstützung des kantonalen Führungsstabes; | ||
| 2. * | Unterstützung der Zivilschutzregionen und der Partnerorganisationen für Spezialaufgaben und zur Schwergewichtsbildung. | ||
Art. 8 Zivilschutzregion *
Die Zivilschutzregion betreibt eine Zivilschutzorganisation und hat die Aufgaben gemäss Leistungsauftrag des Amtes zu erfüllen. *
4. Schutzdienstpflicht
Art. 9 Einteilung
Nach erfolgter Grundausbildung teilt das Amt die Schutzdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation oder in das KKE ein.
Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich der Zivilschutzorganisation an ihrem Wohnsitz zur Verfügung.
Art. 10 Vorzeitige Entlassung
Gesuche um vorzeitige Entlassung zugunsten der Partnerorganisationen sind beim Amt einzureichen.
Dem Gesuch ist das Einverständnis der oder des Schutzdienstpflichtigen beizulegen.
5. Aufgebot und Einsatz
Art. 11 Aufgebot durch den Kanton
Das Amt erlässt Aufgebote für:
| 1. | die von ihm durchgeführten Ausbildungsdienste; | ||
| 2. | Einsätze und Wiederholungskurse des KKE. | ||
Art. 12 Aufgebot durch die Zivilschutzregion *
Die Zivilschutzregion bietet auf: *
| 1. | bei Katastrophen und in Notlagen; | ||
| 2. | für Instandstellungsarbeiten; | ||
| 3. * | für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in ihrer Zivilschutzregion; | ||
| 4. * | für die von ihr durchgeführten Wiederholungskurse; | ||
| 5. | für Übungen zur Ereignisbewältigung. | ||
Sie informiert das Amt über die entsprechenden Aufgebote. *
Art. 13 Dienstvoranzeige
Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen mindestens drei Monate im Voraus über die bevorstehenden planbaren Dienstleistungen.
Art. 14 Aufschub des Aufgebotes
Schutzdienstpflichtige, gegen die ein Strafverfahren im Sinne von Art. 68 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG)[2] eingeleitet wurde, werden vor Abschluss des Verfahrens nicht zu weiteren Schutzdienstleistungen aufgeboten.
Art. 15 Überregionale Hilfeleistung
Das Departement kann Zivilschutzorganisationen für überregionale Hilfeleistungen nach Art. 27 Abs. 2 lit. a und lit. b BZG einsetzen.
Art. 16 Einsatz zugunsten der Gemeinschaft
Das Amt bewilligt Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nur, wenn die Mittel der betroffenen Zivilschutzregion ausreichen und die Bedingungen nach Art. 2 der Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG)[3] erfüllt sind. *
Das Departement entscheidet über die Bewilligung solcher Einsätze, wenn die Mittel mehrerer Zivilschutzregionen benötigt werden. Das Gesuch ist mindestens ein Jahr im Voraus einzureichen. *
Art. 17 Kostentragung
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für Gemeinschaftseinsätze.
Bei überregionalen Einsätzen legt das Amt die Aufteilung der Kosten fest.
Art. 18 Schadenersatz und Rückgriff
Das Amt ist zuständige Stelle im Sinne von Art. 67 BZG.
Art. 19 Kontrollen und Inspektionen
Das Amt überprüft periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen und erstellt einen Bericht zu Handen des Departements und der entsprechenden Zivilschutzregionen. *
6. Ausbildung
Art. 20 Weisungen
Das Amt erlässt Weisungen über die Ausbildung. Diese regeln insbesondere:
| 1. | Umfang und Inhalte der Weiterbildungs- und Wiederholungskurse; | ||
| 2. | die Ausbildung der Verwaltungsstellen nach § 5 dieser Verordnung. | ||
Art. 21 Ausbildungsträger
Das Amt führt die Kurse für die Grund- und Kaderausbildung sowie die Weiterbildung aller Schutzdienstpflichtigen und Funktionsstufen durch.
Die Zivilschutzorganisation führt die jährlichen Wiederholungskurse seiner Formationen durch.
Art. 22 Weiterbildung
Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen haben in der Regel jährlich einen Weiterbildungskurs unter der Leitung des Amtes zu besuchen.
Art. 23 Beförderungen
Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung durch das Amt befördert.
Das Zivilschutzkommando kann nach 20 geleisteten Diensttagen in der Zivilschutzorganisation oder vier Wiederholungskursen Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
7. Standardausrüstung
Art. 24 Wartung und Verwendung
Das Amt erlässt Weisungen über die Wartung und Verwendung der Standardausrüstung.
Es kontrolliert periodisch die Einsatzbereitschaft und den Unterhalt.
8. Finanzierung und Verfahren
Art. 25 Kanton als Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten für:
| 1. | die durch das Amt durchgeführten Aus- und Weiterbildungskurse; | ||
| 2. | die durch das Departement angeordneten Einsätze gemäss § 15 dieser Verordnung; | ||
| 3. | die persönliche Ausrüstung; | ||
| 4. | das KKE. | ||
Art. 26 Zivilschutzregion als Kostenträgerin *
Die Zivilschutzregion trägt die Kosten für: *
| 1. | Dienstleistungen gemäss § 12 dieser Verordnung; | ||
| 2. | Einsatzmaterial und Fahrzeuge. | ||
Art. 27 Strafverfahren
Bei Widerhandlungen gegen das BZG sowie dessen Ausführungserlasse leitet das Amt das Strafverfahren ein.
In leichten Fällen kann das Amt eine Verwarnung aussprechen.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Übergangsfrist
Die Zivilschutzregionen passen ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2017 an. *
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.11.2014 | 01.01.2015 | Erstfassung | 48/2014 |
| § 4 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | Titel geändert | 4/2015 |
| § 5 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | Titel geändert | 4/2015 |
| § 5 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 5 Abs. 2 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 7 Abs. 2, 2. | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 8 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | Titel geändert | 4/2015 |
| § 8 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 12 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | Titel geändert | 4/2015 |
| § 12 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 12 Abs. 1, 3. | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 12 Abs. 1, 4. | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 12 Abs. 2 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 16 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 16 Abs. 2 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 19 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 26 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | Titel geändert | 4/2015 |
| § 26 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |
| § 28 Abs. 1 | 19.01.2015 | 01.02.2015 | geändert | 4/2015 |