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530.1

Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

vom 27.09.2004 (Stand 01.09.2005)

Präambel

Gesetz Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt

1. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz[1] und die wirtschaftliche Landesversorgung[2];
2. die Vorbereitung auf ausserordentliche Lagen, deren Bewältigung und die Zuständigkeiten;
3. die Zusammenarbeit von Partnerorganisationen, Gemeinden und Kanton im Bevölkerungsschutz.

Art. 2 Ausserordentliche Lagen

Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen die Aufgaben nicht mehr mit den ordentlichen Mitteln und Verwaltungsabläufen bewältigt werden können und die eine rasche Konzentration der Mittel und die Straffung der Verfahren notwendig machen.

2. Aufgaben

Art. 3 Aufgaben der Partnerorganisationen

Die Partnerorganisationen sind für folgende Aufgaben zuständig:

1. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
2. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;
3. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
4. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;
5. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Die Partnerorganisationen tragen die Verantwortung für ihre Aufgabenbereiche und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 4 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, soweit nicht der Kanton die Führung übernimmt.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu planen, wobei die Planungen des Kantons zu berücksichtigen sind;
2. Massnahmen zur Bewältigung und Begrenzung von Schadenereignissen zu treffen;
3. ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung zu stellen;
4. die Instandstellung und die Schadenregulierung vorzunehmen.

Art. 5 Aufgaben des Kantons

Der Kanton ist zuständig für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Gemeinden bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
2. eine zeit- und lagegerechte Führung und die Einsatzbereitschaft zu gewährleisten;
3. auf Grund des Schadenausmasses zu bestimmen, wann der Kanton die Koordination und allenfalls die Führung übernimmt;
4. den Einsatz von zusätzlichen Mitteln anzufordern und zu koordinieren;
5. die Instandstellung und die Schadenregulierung zu koordinieren.

Art. 6 Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit dem Bund, anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland, kirchlichen und privaten Organisationen abschliessen.

Zusammenarbeitsverträge können insbesondere die materielle, psychologische und seelsorgerische Betreuung umfassen.

Zusammenarbeitsverträge der Gemeinden über die Kantonsgrenze hinaus und Zweckverbände erfordern die Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 7 Armeeeinsätze

Sind die Mittel der Gemeinden, des Kantons und aus der interkantonalen Zusammenarbeit ausgeschöpft, kann der Kanton die Unterstützung durch die Armee anfordern.

Art. 8 Erhöhung der Einsatzbereitschaft

Bei zunehmender Gefährdung erhöhen die Behörden in ihrem Bereich die Einsatzbereitschaft und die Bereitschaft der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung.

3. Führung

Art. 9 Führungsstrukturen

Der Kanton und die Gemeinden schaffen Führungsstrukturen, welche den Ereignissen entsprechend eingesetzt werden können.

Art. 10 Führungsstrukturen der Gemeinden

Die Gemeinden bestimmen einen Gemeindeführungsstab.

Bilden Gemeinden einen Verbund, kann ein gemeinsamer regionaler Führungsstab bestimmt werden.

Art. 11 Führungsstruktur des Kantons

Der Regierungsrat bestimmt den kantonalen Führungsstab und regelt dessen Organisation und Aufgaben.

Die Fachstelle Bevölkerungsschutz unterstützt den kantonalen Führungsstab.

Art. 12 Aufgaben der Führungsstäbe

In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für ausserordentliche Lagen.

In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen die angeordneten Massnahmen um und koordinieren den Einsatz der Mittel.

Der kantonale Führungsstab übernimmt die Führung, wenn die betroffene Gemeinde die Situation nicht mehr bewältigen kann, um Hilfe ersucht oder das Gebiet mehrerer Regionen betroffen ist.

Art. 13 Einsatz- und Gesamtführung

Die Einsatzführung liegt bei den Ersteinsatzmitteln Polizei, Feuerwehr oder sanitätsdienstliches Rettungswesen.

Die Gesamtführung wird durch den Führungsstab sichergestellt.

4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung

Art. 14 Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen

Organisation und Ausbildung der Partnerorganisationen richten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Die Partnerorganisationen stimmen ihre Organisationen, Ausbildungen und Ausrüstungen aufeinander ab.

Der Kanton kann für die Ausrüstungen technische Anforderungen festlegen.

Art. 15 Einsatzbereitschaft und Ausbildung der Führungsstäbe

Der Regierungsrat regelt die Einsatzbereitschaft und die Ausbildung der Führungsstäbe.

Art. 16 Kosten

Die Partnerorganisationen tragen die Kosten für die Ausbildung und die Einsätze gemäss der jeweiligen Spezialgesetzgebung.

Die Gemeinden tragen die Kosten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit verursacht werden.

Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung der Führungsorgane.

5. Wirtschaftliche Landesversorgung, Requisition

Art. 17 Kanton

Die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung werden von dem in der Sache zuständigen Departement wahrgenommen.

Es leitet, koordiniert und beaufsichtigt die Massnahmen der Vollzugsorgane.

Art. 18 Gemeinden

Die Gemeinden bezeichnen eine für die wirtschaftliche Landesversorgung zuständige Stelle und legen deren Organisation fest.

Art. 19 Betriebe und Organisationen

Betriebe und Organisationen der Wirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Amtsstellen über den Vollzug der vom Bund angeordneten Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit nach Massgabe des Bundesrechts Auskunft zu erteilen.

Art. 20 Requisition

Die in Art. 5 der Verordnung des Bundesrates über die Requisition (Requisitionsverordnung)[3] vorgesehenen Stellen sind befugt, die erforderlichen Mittel durch Requisition zu beschaffen, wenn bei einer ausserordentlichen Lage die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen.

Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss Art. 4 der Requisitionsverordnung.

Der Requisitionsentscheid ist definitiv und sofort vollstreckbar. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Requisitionsverordnung.

6. Verfahren

Art. 21 Rechtsmittel, Klagen

Für Rechtsmittel gegen Entscheide sowie für Klagen gegenüber Kanton und Gemeinden gestützt auf dieses Gesetz gelten grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[4]. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung entscheidet die jeweils sachlich zuständige erste Rechtsmittelinstanz endgültig. Die Rechtsmittelfrist beträgt zehn Tage. Rechtsmitteln kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[7].

Egress

ABl. 39/2004

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.09.2004 01.09.2005 Erstfassung ABl. 39/2004