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530.11

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

vom 08.08.2005 (Stand 01.01.2022)

Präambel

RRV Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

1. Zuständigkeiten der Departemente

Art. 1 Departement für Justiz und Sicherheit

Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für die Koordination der Massnahmen und der Budgetierung im Bevölkerungsschutz sowie für Massnahmen bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.

Es ist insbesondere zuständig für den kantonalen Führungsstab, die kantonale Alarmierungs- und Aufgebotsstelle und die Fachstelle Bevölkerungsschutz.

Art. 2 Departement für Inneres und Volkswirtschaft

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für die Koordination der Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung und bei Mangellagen.

Art. 3 Departement für Bau und Umwelt

Das Departement für Bau und Umwelt ist zuständig für die Koordination der Massnahmen für den Kulturgüterschutz, für die Inventarisierung der Kulturgüter und für die Koordination der Massnahmen bei chemischen Ereignissen.

Art. 4 Departement für Finanzen und Soziales

Das Departement für Finanzen und Soziales ist zuständig für den koordinierten Sanitätsdienst und die Koordination der Massnahmen bei biologischen Ereignissen.

2. Aufgaben

2.1. Partnerorganisationen

Art. 5 Polizei

Der Polizei obliegen neben den Funktionen gemäss Polizeigesetz (PolG)[1] insbesondere folgende Aufgaben:

1. Betreiben einer Alarmierungsstelle und Sicherstellung des Empfangs und der Weitergabe von Schaden-, Warn- und Alarmmeldungen für das ganze Kantonsgebiet;
2. Sicherstellung der Führungsunterstützung für den kantonalen Führungsstab.

Im Übrigen ist sie befugt, Schutzdienstpflichtige für den Polizeieinsatz zu rekrutieren und auszubilden.

Art. 6 Zivilschutz

Dem Zivilschutz obliegen neben den Funktionen gemäss der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz[2] und des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG)[3] dazu insbesondere folgende Aufgaben:

1. Unterstützung der Feuerwehr bei Rettung aus Trümmerlagen in atembaren und brandfreien Zonen und bei Absperrungs- und Aufräumungsarbeiten;
2. Unterstützung der Polizei bei Verkehrslenkungs-, Überwachungs-, Absperrungs- und Aufräummassnahmen;
3. Unterstützung des Gesundheitswesens beim Betrieb der geschützten Spitäler und Hilfsstellen;
4. Sicherstellung der Führungsunterstützung der Führungsstäbe.

2.2. Gemeinden

Art. 7 Grundsätzliches

Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sicherstellen der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen Lagen;
2. Bildung des Gemeinde- oder regionalen Führungsstabes;
3. Sicherstellung der Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung;
4. Erstellen der Gefahren- und Risikoanalyse nach Vorgaben von Bund und Kanton.

Art. 8 Gefahren- und Risikoanalyse

Die Gemeinden ermitteln und überprüfen periodisch das für ihren Zuständigkeitsbereich vorhandene Gefahren- und Risikopotential und die damit verbundene Planung gemäss den Weisungen des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Art. 9 Vorbereitung

Die Gemeinden bereiten Massnahmen vor, um insbesondere folgende Ereignisse bewältigen zu können:

1. Überschwemmungen und Hochwasser an Flüssen und Seen;
2. Naturereignisse wie Sturm, Gewitter und Murgänge;
3. Betreuung von Schutz suchenden Personen;
4. Ausfall von Strom, Wasser und anderen Versorgungsmitteln.

Art. 10 Alarmierungsstelle

Die Gemeinden bezeichnen eine Alarmierungsstelle, die dauernd und über die Alarmierungssysteme des Kantons erreichbar ist.

Diese stellt die Betriebsbereitschaft der Alarmierungsmittel und den Empfang und die Verbreitung der Alarmierungsaufträge sicher.

Art. 11 Sirenenalarm

Die Sirenenstandorte und die Auslösung des Sirenenalarms sind im Rahmen des jährlichen Probealarms zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Art. 12 Schutzraumzuweisung

Die Gemeinde hat für die Zuweisung der Bevölkerung auf die einzelnen Schutzräume eine Liste der vorhandenen Schutzräume und der Einwohnerinnen und Einwohner pro Gebäude zu erstellen und ständig zu aktualisieren.

Art. 13 Information

Liegt die Verantwortung für die Bewältigung einer Schadenlage bei einer einzelnen Gemeinde oder Region, hat diese für die Information und die Verbreitung von allfälligen Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung zu sorgen.

3. Führung

3.1. Gemeinde- oder regionaler Führungsstab

Art. 14 Zusammensetzung

Der Führungsstab setzt sich minimal zusammen aus der Stabschefin oder dem Stabschef, der Führungsunterstützung und den Diensten Feuerwehr und Technische Werke.

Art. 15 Führungsunterstützung

Die Führungsunterstützung umfasst:

1. Betrieb des Führungsstandortes;
2. Nachrichtenbeschaffung und -verbreitung;
3. Sicherstellung und Bedienung der Telematikmittel und des nationalen Funksystems.

Art. 16 Aufgaben

Der Führungsstab übernimmt bei ausserordentlichen Lagen die operative Führung und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden;
2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen.

Die Stabschefin oder der Stabschef leitet die Arbeit des Stabes und vertritt diesen gegenüber den Behörden.

Art. 17 Kontaktstelle

Die Gemeinden bezeichnen für ihren Führungsstab eine Kontaktstelle, die dauernd und über die Alarmierungs- und Verbindungssysteme des Kantons erreichbar ist.

3.2. Kantonaler Führungsstab

Art. 18 Zusammensetzung

Der kantonale Führungsstab setzt sich zusammen aus dem Kernstab, der Führungsunterstützung und den je nach Bedarf beigezogenen Diensten.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements für Justiz und Sicherheit führt den kantonalen Führungsstab.

Art. 19 Kernstab

Der Regierungsrat bestimmt den Kernstab.

Zum Kernstab gehören:

1. Stabschefin oder Stabschef und Stellvertreterin oder Stellvertreter;
2. Informationschefin oder Informationschef;
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der einzelnen Partnerorganisationen.

Art. 20 Dienste

Als Dienste des kantonalen Führungsstabes gelten alle Amtsstellen der kantonalen Verwaltung.

Jede Amtsleiterin und jeder Amtsleiter ist verpflichtet, bei Bedarf im kantonalen Führungsstab mitzuwirken und einen Dienst zu betreuen. In Absprache mit dem Kernstab können weitere Personen, insbesondere aus dem Staatspersonal, zur Mitarbeit beigezogen werden.

Das Staatspersonal ist zum Einsatz verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.

Art. 21 Aufgaben

Der kantonale Führungsstab hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeiten von Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden;
2. Koordination der Belange der Partnerorganisationen;
3. periodische Gesamtbeurteilung von Gefahren und Risiken zu Handen des Regierungsrates;
4. Erarbeiten gemeinsamer Grundlagen für den Einsatz, das Material und die Ausbildung;
5. Festlegung der gemeinsamen Einsatzübungen.

Der Regierungsrat kann dem kantonalen Führungsstab weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 22 Kompetenzen

Der kantonale Führungsstab entscheidet über das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage, über die allfällige Führungsübernahme und Informationsführung durch den Kanton.

Bei Vorliegen einer ausserordentlichen Lage bestimmt er die Einsatzleitung.

Er ist befugt, sämtliche Massnahmen zu treffen, die von den ordentlichen Verwaltungsbehörden nicht zeitgerecht angeordnet werden können.

Mitglieder des kantonalen Führungsstabes und der Dienste können zu Ausbildungskursen und Übungen aufgeboten werden.

Art. 23 Hotline

Für die Information von Betroffenen einer ausserordentlichen Lage und deren Angehörigen betreibt der kantonale Führungsstab bei Bedarf eine Hotline.

4. Organisation, Ausbildung, Finanzierung

4.1. Fachstelle Bevölkerungsschutz

Art. 24 Zuständigkeit

Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee (ABA) ist für alle Aufgaben des Bevölkerungsschutzes bei ausserordentlichen Lagen zuständig, soweit das Gesetz und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.

Das ABA betreibt als Koordinationsstelle für die Gemeinden, die Verwaltung, die Partnerorganisationen und Dritte die Fachstelle Bevölkerungsschutz und trägt die Kosten für die Erfüllung der in § 25 vorgesehenen Aufgaben.

Art. 25 Aufgaben

Die Fachstelle Bevölkerungsschutz hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratung und Unterstützung;
2. Ausbildung der Führungsstäbe;
3. Koordination der gemeinsamen Führungsausbildung der Partnerorganisationen;
4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen und dem Bund.

Im Übrigen sorgt die Fachstelle Bevölkerungsschutz für die Umsetzung der vom Regierungsrat gemäss § 6 des Gesetzes abgeschlossenen Zusammenarbeitsverträge.

4.2. Ausbildung

Art. 26 Gemeinde

Die Gemeinden führen regelmässig Stabsübungen mit ihrem Führungsstab und gemeinsame Einsatzübungen mit den Partnerorganisationen durch.

Art. 27 Kosten

Bei gemeinsamen Übungen übernehmen die beteiligten Partnerorganisationen und Führungsstäbe die eigenen Einsatzkosten und die Kosten der von ihnen angeordneten und beantragten Hilfeleistungen.

Finden Stabs- oder Einsatzübungen unter der Leitung des kantonalen Führungsstabes statt, übernimmt dieser die Kosten für die Übungsleitung und das benötigte Hilfspersonal.

5. Wirtschaftliche Landesversorgung *

Art. 28 Kantonale Zentralstelle

Das zuständige Departement bezeichnet eine kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).

Diese sorgt für die Aus- und Weiterbildung des in diesem Bereich zuständigen Gemeindepersonals, in Absprache mit der Fachstelle Bevölkerungsschutz.

Art. 29 Gemeindestelle

Die Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung auf Gemeindestufe trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherstellung der Versorgung in der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL.

5a. Kulturgüterschutz *

Art. 29a * Schutz

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Besitzerinnen und Besitzer sind für den Schutz ihrer Kulturgüter und die Vorsorgemassnahmen verantwortlich.

Der Zivilschutz kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Personal für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung stellen.

Art. 30 Fachstelle *

Das Amt für Denkmalpflege führt eine Fachstelle für den Kulturgüterschutz. *

Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für: *

1. die Koordination der Aufgaben des Kantons nach dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG)[4],
2. die Führung des Verzeichnisses der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung,
3. die Beratung und Unterstützung des Zivilschutzes in Fragen des Kulturgüterschutzes,
4. die Beratung und Unterstützung von Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturgütern bei der Erstellung von Notfallplanungen,
5. die Sicherstellung der erforderlichen Ausbildung und Information im Bereich des Kulturgüterschutzes.

Art. 30a * Kulturgüterschutzexpertinnen und Kulturgüterschutzexperten

Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Fachstelle Kulturgüterschutzexpertinnen oder Kulturgüterschutzexperten (KGS-Expertinnen oder KGS-Experten).

Die Einsatzleitung stellt im Ereignisfall sicher, dass bei Bedarf KGS-Expertinnen oder KGS-Experten aufgeboten werden.

Wurden KGS-Expertinnen oder KGS-Experten aufgeboten, hat der Umgang mit gefährdetem Kulturgut nach deren Weisungen zu erfolgen.

Als KGS-Expertinnen oder KGS-Experten werden ernannt:

1. drei Personen aus dem Amt für Denkmalpflege,
2. vier Personen aus dem Kulturamt,
3. eine Person aus dem Amt für Archäologie,
4. eine Person aus dem Staatsarchiv,
5. eine Person aus der Kantonsbibliothek.

Der Regierungsrat kann weitere KGS-Expertinnen oder KGS-Experten ernennen.

KGS-Expertinnen und KGS-Experten nehmen an den von der Fachstelle organisierten Ausbildung teil.

6. 6. … *

Egress

32/2005

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 08.08.2005 01.09.2005 Erstfassung 32/2005
Titel 5. 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
Titel 5a. 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 29a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 30 30.11.2021 01.01.2022 Titel geändert 48/2021
§ 30 Abs. 1 30.11.2021 01.01.2022 geändert 48/2021
§ 30 Abs. 2 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 30a 30.11.2021 01.01.2022 eingefügt 48/2021
§ 31 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
Titel 6. 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 32 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021
§ 33 30.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 48/2021